Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0095-I/05
Vorliegen einer steuerpflichtigen Kaufpreisschenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0095-I/05vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.S., Adresse, vertreten durch die
Steuerberatungsgesellschaft, vom 8. April 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 10. März 2004 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
W.S. hat mit zwei Kaufverträgen vom 14. Juni 1999 und
vom 3. September 1999 an die Firma E.GmbH. Grundflächen im Ausmaß von
38.118 m2 um einen Kaufpreis von gesamt 15.810.038 S verkauft. Die Bezahlung des
einen Kaufpreises von 10.804.688 S erfolgte mittels Scheck, der andere Kaufpreis
von 5.005.350 S wurde auf ein Bankkonto lautend auf den Sohn H.S.
überwiesen. Da W.S. trotz Aufforderung über die Mittelverwendung
gegenüber dem Finanzamt X keine Aussage machte, hegte das Finanzamt in
einer Kontrollmitteilung den Verdacht des Vorliegens "einer Weitergabe dieser
Gelder an den Sohn H.S. " im Wege einer Schenkung.
Das Finanzamt Innsbruck führte daraufhin Ermittlungen
wegen einer eventuellen Kaufpreisschenkung durch. Dazu wurde vom steuerlichen
Vertreter vorgebracht, auf Grund des Übergabsvertrages vom 1. Dezember 1990
sei H.S. außerbücherlicher Eigentümer der an die Firma E.GmbH
verkauften Liegenschaften. Die Erwähnung dieses
außerbücherlichen Eigentums in den Kaufverträgen sei vom
Vertragsverfasser übersehen worden. Die Ermittlungen der
Abgabenbehörde haben außerdem ergeben, dass der Übergabevertrag
grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt worden war. Zum Zeitpunkt des
Verkaufes war nicht H.S., sondern W.S. Eigentümer der Liegenschaften. Unter
Darlegung dieser Sachverhaltsfeststellungen erging mit Schreiben vom 5. Dezember
2002 nochmals unter Setzung einer Frist die Aufforderung den Geldfluss des
Kaufpreises bezüglich der Kaufverträge abgeschlossen mit der Firma
E.GmbH nachzuweisen mit dem Hinweis, "sollte
dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, wird eine Kaufpreisschenkung in
Höhe von ATS 15.810.038 angenommen und die entsprechende Schenkungssteuer
gelangt zur Vorschreibung".
Auch in der beantragten erstreckten Frist wurden die
entsprechenden Nachweise über den Geldfluss nicht erbracht. Mit Bescheid
vom 10. März 2004 schrieb das Finanzamt Innsbruck gegenüber dem H.S.
für den Rechtsvorgang "Kaufpreisschenkung aufgrund Kaufverträge vom
14.6.1999 und 3.9.1999 vom 3. Februar 2004 mit W.S." ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 1,146.760,27 € unter Anwendung der
Steuerklasse I eine Schenkungssteuer von 137.611,20 € vor.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, W.S. habe mit notariell
beglaubigtem Übergabs- und Erbverzichtsvertrag vom 1. Februar 1990 sowie
ebenfalls notariell beglaubigten Einräumungsvertrag gleichen Datums seinem
Sohn H.S. unter anderem auch die mit den Kaufverträgen vom 14. Juni 1999
und 3. September 1999 an die Firma E.GmbH veräußerten
Grundstücke übergeben. Als Gegenleistung sei die Übernahme
einiger Bankverpflichtungen durch H.S. sowie ein Wohnrecht zugunsten des
Übergebers vereinbart gewesen, sodass von einer gemischten Schenkung mit
Überwiegen des Schenkungscharakters auszugehen sei. Eine
grundbücherliche Durchführung dieser Schenkung sei nie erfolgt, da die
Grundverkehrsbehörde O die Zustimmung nach dem Grundverkehrsgesetz 1983
deshalb versagt habe, weil ein im Freiland gelegenes, mit einem Austragshaus
bebautes Grundstück nicht mitübertragen worden sei. Diese Liegenschaft
habe aber W.S. dem jüngeren Bruder des Bw. versprochen. Hinsichtlich der
rechtlichen Beurteilung des Übergabsvertrages vom 1. Februar 1990 werde
ausgeführt, als Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gelte
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts, dh. die Frage, ob und in
welchem Umfang eine Schenkung vorliege, sei ausschließlich nach den
bürgerlich- rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Mit dem in §
943 ABGB normierten Erfordernis der wirklichen Übergabe verlange das Gesetz
einen zum Schenkungsversprechen (das als solches nicht der Schenkungssteuer
unterliege) hinzutretendes, sinnfälliges, nach außen hin erkennbaren
Akt, aus dem der ernste Wille des Schenkers hervorgehe, den Gegenstand der
Schenkung sofort und vorbehaltlos in den Besitz des Geschenknehmers zu
übertragen. Eine wirkliche Übergabe liege also vor, wenn neben dem
Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe
erkennbarer Akt gesetzt werde, der nach außen in Erscheinung trete und
geeignet sei, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das
Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu
übertragen. Bei Liegenschaften genüge zur Übergabe die
außerbücherliche Übergabe. "Wirkliche Übergabe" iSd §
943 ABGB liege auch bei der Übergabe aller Verwaltungsakten vor, welche die
Bewirtschaftung der Liegenschaft ermöglichen. Dass eine solche
Übergabe der Verwaltungsakten erfolgt sei, könne bei Würdigung
der gegebenen Verhältnisse nicht bezweifelt werden. H.S. habe
tatsächlich sämtliche Verwaltungsakten übertragen bekommen, nur
so sei es ihm möglich gewesen, den Übergang des Milchkontingentes auf
seinen Namen zu erreichen, an den Verhandlungen über eine
eisenbahnrechtliche Genehmigung der Anrainer bestimmend teilzunehmen, einen
Pachtvertrag über die gegebene Landwirtschaft abzuschließen oder bei
der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die naturschutzrechtliche Genehmigung
eines Schleppweges zu erlangen. Auch die Bewertungsstelle beim Finanzamt
Kitzbühel habe mit Bescheid vom 27. November 1991 eine
Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG vorgenommen und
habe den landwirtschaftlichen Betrieb ab 1. Jänner 1991 dem Übernehmer
H.S. zugerechnet. Als letztendlich wichtigstes Indiz für die
Eigentümerstellung des H.S. sei sicherlich der Umstand anzusehen, dass er
die Verkaufsverhandlungen mit der Firma E.GmbH ausschließlich selbst
geführt und auch der Kaufpreis unmittelbar ihm selbst zugeflossen sei. Da
H.S. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge vom 14. Juni 1999 bzw.
vom 3. September 1999 Eigentümer der verkauften Grundstücke gewesen
sei, könne im Zufluss des Verkaufserlöses keinesfalls eine Schenkung
seitens seines Vaters angenommen werden. Die beiden Vertragsparteien des
Übergabs- und Erbverzichtsvertrages vom 1. Februar 1990 hätten
nämlich trotz des Eintragungshindernisses der fehlenden
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die tatsächliche Übergabe
bereits seinerzeit vollzogen und H.S. sei mit Ausnahme der formellen
Grundbuchseintragung bereits am 1. Februar 1990 in die Stellung eines
tatsächlichen, also außerbücherlichen Eigentümers getreten.
Er habe in Übereinstimmung mit seinem Vater die Verwaltung des
übergebenen Grundbesitzes übernommen und bewirtschafte diesen auf
eigene Rechnung und Gefahr. Weiters habe H.S. alle im Übergabevertrag
genannten Verbindlichkeiten des Übergebers übernommen und insbesondere
auch die unter Punkt 5 des Einräumungsvertrages vom 1. Februar 1990
erwähnte Wohnung errichtet und vereinbarungsgemäß seinen Eltern
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Über diese Berufung entschied das Finanzamt mit
abweisender Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:
"Gem.
Punkt 7 des Übergabsvertrages vom 1.2.1990 wird der Vertrag vorbehaltlich
der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Die
Grundverkehrsbehörde hat die Zustimmung versagt, weshalb auch keine
grundbücherliche Durchführung getätigt werden
konnte.
Sie sprechen in der Berufung
von einer Schenkung. Dazu ist zu sagen, dass steuerrechtlich keine Schenkung
vorliegt, da der Übergabspreis den Einheitswert übersteigt und somit
eine entgeltliche Übergabe vorliegt. Es könnte zivilrechtlich eine
gemischte Schenkung vorliegen. In Ermangelung der Kenntnis der seinerzeitigen
Verkehrswerte kann die Abgabenbehörde dies nicht nachvollziehen. Bemerkt
wird hingegen, dass in Tirol auch für die Übertragung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht eine
grund-(agrar-)verkehrsbehördliche Genehmigung notwendig ist.
Die Mitteilung über die
Änderung des Verfügungsrechtes über einen milcherzeugenden
Betrieb ist zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als die Liegenschaften noch
nicht übergeben wurden. Die von Ihnen angeführte eisenbahnrechtliche
Genehmigung stärkt die Ansicht der Abgabenbehörde. Es wird darin
nämlich erwähnt, dass die Fa. E.
beabsichtigt, Teilliegenschaften zu erwerben. Zudem ist davon die Rede, dass
lediglich die grundbücherliche Durchführung noch nicht erfolgt ist. Zu
diesem Zeitpunkt war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aber noch
nicht erteilt, weshalb der Herr H.S.
mitunterzeichnete, da sich der Vater W.S.
als Eigentümer bezeichnete.
Der
Abschluss des Pachtvertrages mit J.J.G.
lässt den Schluss zu, dass in Ermangelung einer Genehmigung der
landwirtschaftliche Betrieb an den Sohn mündlich verpachtet wurde. Es
wäre sonst eine Irreführung der Pächter, da, wie oben
erwähnt, auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht einer Genehmigung
bedarf. Für eine Verpachtung des Betriebes spricht auch die
naturschutzrechtliche Bewilligung, da lediglich die Gp. 2618/2 bei der
Errichtung des Schleppweges davon betroffen ist, während die übrigen
zwei Grundparzellen nicht im Übergabsvertrag erwähnt
wurden.
Der Umstand, dass laut Ihrer
Angabe Sie die Verkaufsverhandlungen geführt haben lässt den Schluss
auf zumindest wirtschaftliches Eigentum nicht zu, da Sie von Ihrem Vater
beauftragt werden können, diese Verhandlungen durchzuführen und zudem
bereits 1991 von einem Verkauf einer Teilliegenschaft die Rede war.
Der Umstand, dass die
Bewertungsstelle des Finanzamtes Kitzbühel eine Zurechnungsfortschreibung
durchgeführt hat ist kein Indiz für eine wirtschaftliche
Verfügungsmacht, da Sie der Bewertungsstelle mitteilen hätten
müssen, dass der Vertrag noch nicht genehmigt war und daher die Zurechnung
nicht richtig ist.
Letztlich muss
noch angeführt werden, dass im Kaufvertrag mit der Fa.
E. keine Erwähnung über die
wirtschaftliche Verfügungsmacht von
H.S. gemacht wurde. Es ist im freien
Wirtschaftsverkehr nicht üblich, dass in einem Notariatsakt darüber
keine Erwähnung gemacht wird.
Auf Grund obiger Ausführungen
musste Ihre Berufung abgewiesen werden."
Der Berufungswerber stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Vorhalt vom 1. März 2007 wurde dem Bw. nochmals
Gelegenheit geboten, durch die Beantwortung der gestellten Fragen den
Sachverhalt abschließend darzulegen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 wurde
unter Beischluss entsprechender Unterlagen auf diesen Vorhalt
eingegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt war im vorliegenden Berufungsfall
unbedenklich davon auszugehen, dass der grundbücherliche Eigentümer
W.S. an die E.GmbH mit zwei Kaufverträgen bestimmte Liegenschaften um einen
Kaufpreis von 10.804.688 und 5,005.350 S verkauft hatte und die jeweiligen
Kaufpreise auf ein Konto lautend auf H.S. (Bw.) gutgeschrieben wurden.
Während das Finanzamt von einer Schenkung dieser Geldbeträge ausging
und für diesen Rechtsvorgang mit dem bekämpften Bescheid
Schenkungssteuer gegenüber dem Bw. vorschrieb, bekämpft die Berufung
diese Vorschreibung letztlich mit dem Argument, dem Bw. sei mit Übergabs-
und Erbverzichtsvertrag vom 1. Februar 1990 die mit den Verkäufen
veräußerten Grundstücke im Zuge einer (gemischten) Schenkung
übergeben worden. Da H.S. zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Kaufverträge vom 14. Juni 1999 bzw. vom 3. September 1999 "Eigentümer"
der verkauften Grundstücke gewesen sei, könne im Zufluss des
Verkaufserlöses keinesfalls eine Schenkung seitens seines Vaters angenommen
werden.
Unter Beachtung dieses Berufungsvorbringens entscheidet den
Berufungsfall die Abklärung der Frage, ob durch den Übergabsvertrag
eine rechtsgültige Schenkung überhaupt zustande kam. Denn nur
diesfalls könnte dem H.S. die behauptete Stellung eines
(außerbücherlichen) Eigentümers zukommen und nur dann
könnte dem Bw. der Verkaufspreis auf Grund dieser ihm durch den
Übergabsvertrag zukommenden rechtlichen Stellung zugeflossen sein.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes. Die Frage, ob eine Schenkung vorliegt, ist somit ausschließlich
nach bürgerlichem Recht zu lösen. Nach § 938 ABGB ist die
Schenkung ein Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird, einem anderen eine
Sache unentgeltlich zu überlassen. Ist ein Rechtsgeschäft
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die
Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt (Koziol- Welser,
Bürgerliches Recht I, 12. Auflage, Seite 92,175). Bedarf ein
Rechtsgeschäft der Genehmigung einer Behörde, so ist es aufschiebend
bedingt bzw. schwebend unwirksam. Rechtsgeschäfte, die der Erteilung einer
behördlichen Bewilligung bedürfen, werden nämlich im Wege einer
sogenannten Rechtsbedingung als aufschiebend bedingt angesehen. Bedarf ein
Schenkungsvertrag einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, so kommt
ohne Erteilung dieser Genehmigung keine rechtsgültige Schenkung zustande
(Dorazil, ErbStG, 3. Auflage, Rz.5.19 zu § 3 ErbStG und Rz. 19.4 zu §
12 ErbStG).
In Punkt 7 des notariellen Übergabs- und
Erbverzichtsvertrages haben die Vertragsparteien Folgendes vereinbart und damit
zum ausdrücklichen Vertragsinhalt gemacht:
"Dieser
Vertrag wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde
O
abgeschlossen. "
Das Erteilen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
bildete im Gegenstandsfall die Rechtsbedingung für die Wirksamkeit des
Vertrages (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 60 zu § 3; Dorazil, ErbStG, 3. Auflage, Rz.4.5 und
19.4 zu § 12 ErbStG). An Sachverhalt besteht kein Streit darüber, dass
die für die Rechtswirksamkeit des Übergabsvertrages erforderliche
grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt worden ist, wurde doch
mit dem Bescheid vom 7. Juni 1994 betreffend den Übergabs- und
Erbverzichtsvertrag W.S. - H.S. die Zustimmung nach dem Grundverkehrsgesetz
versagt. Der Übergabsvertrag als Rechtsakt ist somit zivilrechtlich nicht
rechtswirksam geworden. Der auf Grund eines ungültigen Vertrages erworbene
Besitz ist unrechtmäßig. Bedurfte aber der Übergabsvertrag der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, so kommt ohne Erteilung dieser
Genehmigung keine rechtsgültige Schenkung zustande (VwGH 4.11.1971,
1329/70, ÖStZB 1972/125, Dorazil, ErbStG, 3. Auflage, Rz.5.19 zu § 3
ErbStG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Meinung des Bw.
der landwirtschaftliche Betrieb ihm vom Vater in das
(außerbücherliche) Eigentum übergeben worden ist. Das
sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die Übergabe) setzt
nämlich zu seiner Wirksamkeit voraus, dass es in Ausführung eines
gültigen (hier) Übergabsvertrages (titulus) vollzogen wird, der den
wirtschaftlichen Grund der Verfügung enthält. Da nämlich der
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG iVm § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG auf
den rechtlichen (hier auch den sachenrechtlichen) Vorgang abstellt, geht schon
zufolge § 21 Abs. 2 BAO die rechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise vor. In Fällen, in denen die Abgabenerhebung an das
Zustandekommen eines Geschäftes anknüpft, schließt die
allfällige Nichtigkeit dieses Geschäftes die Besteuerung von
vornherein aus (VwGH 8.9.1988, 87/16/0169). Blieb also der Übergabsvertrag
infolge Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung letztlich
unwirksam, so trifft dies auch auf das sachenrechtliche
Verfügungsgeschäft zu, weshalb die Übergabe keine zivilrechtliche
Schenkung der in Frage stehenden Grundstücke bewirkte. Der zivilrechtliche
Tatbestand der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes ist aber der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich (VwGH 21.10.1982,
81/15/0059, 0060, 0061, VwGH 8.9.1988, 87/16/0169, VwGH 15.11.1990, 90/16/0192,
90/16/0193, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 4d zu § 3). Die Schenkung knüpft nämlich an
das bürgerliche Recht an. Die Frage, ob überhaupt und in welchem,
Umfang eine Schenkung vorliegt, ist ausschließlich nach bürgerlich-
rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (VwGH 14.1.1988, 87/1670035, VwGH
17.2.2000, 99/16/0187, VwGH 9.11.2000, 99/16/0482). Die auf Grund des
ungültigen Grundgeschäftes "übergebenen" Liegenschaften konnten
vom Geschenkgeber (und verbleibenden zivilrechtlichen Eigentümer) mit der
Eigentumsklage jederzeit unter Hinweis auf den unwirksamen Übergabsvertrag
vom Bw. zurückverlangt werden. Der vereinbarte Übergabsvertrag und
dessen Ausführung stellen daher letztlich keine Schenkung der
Liegenschaften dar, da infolge unwirksamen Grundgeschäftes zivilrechtlich
die eingetretene Vermögensverschiebung keine endgültige war, da der
Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber nicht frei über das
Zugewendete verfügen konnte. Die Schenkung setzt aber eine endgültige
materielle Bereicherung des Beschenkten voraus. Zielt aber die Schenkung im
Sinne des Zivilrechtes letztlich auf einen Eigentümerwechsel des
Schenkungsgegenstandes ab, und schließt das Nichterteilen der
erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einen solchen
Eigentümerwechsel schlichtweg aus, dann kann die Zuwendung nicht vor dem
Vorliegen der Genehmigung als ausgeführt gelten (VwGH 20.02.2000,
2002/16/0107, und VwGH 25.03.2004, 2001/16/0241). Daran ändert auch der
Einwand nichts, dass der Bw. die ihm vom Vater "übergebenen" Liegenschaften
(aus welchem Titel immer) tatsächlich nutzte. Demzufolge vermögen auch
die in der Berufung und in der Vorhaltbeantwortung angeführten
tatsächlichen Verfügungen (Milchkontingent, Pachtvertrag, Verhandlung
über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Führen der
Verkaufsverhandlungen, Übernahme bestimmter Schulden, Bau des
Austragshauses) im Ergebnis nicht für die Rechtsansicht des Bw. zu
streiten, dass er "zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Kaufverträge vom 14.6.1999 bzw. vom 3.9.1999
Eigentümer der verkauften Grundstücke war", denn ab Zustellung
des abweisenden Bescheides der Grundverkehrsbehörde war für die beiden
Vertragsteile das rechtliche Nichtzustandekommen des Übergabsvertrages
jedenfalls bekannt. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass
die beiden Vertragsteile die jeweils erbrachten Leistungen nicht wechselseitig
rückforderten, denn in diesem Zusammenhang darf nicht übersehen
werden, dass der Bw. nicht nur die Gegenleistung erbrachte, sondern bislang auch
die Früchte aus der Bewirtschaftung bzw. Verpachtung bezog. Ab der
Kenntniserlangung von der Versagung der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung (Bescheid vom 7. Juni 1994) konnte aber zwischen den Vertragsteilen
kein Zweifel darüber bestehen, dass dem Bw. die weitere Nutzung bzw.
Bewirtschaftung bloß auf Grund des faktischen Duldens durch den Vater oder
aus einem anderen Titel (z.B. Leihe, Pacht, Prekarium), aber jedenfalls nicht
als (außerbücherlicher) Eigentümer der Liegenschaften zustand.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
demzufolge davon auszugehen, dass dem Bew. wegen des unwirksam gebliebenen
Übergabsvertrages die in Punkt 2 dieses Vertrages angeführten
Liegenschaften nicht durch Ausführung einer rechtsgültigen Schenkung
zugekommen sind. Damit ist das Schicksal des vorliegenden Berufungsfalles
bereits entschieden. Blieb nämlich der W.S. als Folge des
rechtsungültig gebliebenen Übergabsvertrages weiterhin der
Eigentümer dieser Kaufliegenschaften und schloss er als Verkäufer mit
der E.GmbH als Käuferin die beiden Kaufverträge ab, womit er die
Liegenschaften "verkaufte und übergab", wobei in Punkt 3 der
Kaufverträge festgehalten wurde, dass der jeweilige Kaufpreis "auf ein vom
Verkäufer bekanntzugebendes Konto abzugsfrei zu bezahlen ist", dann hat der
Verkäufer mit der Verfügung, dass die Kaufpreise letztlich auf ein
Konto lautend auf den Sohn überwiesen bzw. eingezahlt werden sollten, diese
Kaufpreise dem Sohn überlassen. Zum Zeitpunkt der
Grundstücksverkäufe an die Fa. E.GmbH war aber sowohl dem W.S. als
auch dem H.S. zweifelsfrei bekannt, dass sie den Übergabsvertrag vom 1.
Februar 1990 ausdrücklich "vorbehaltlich der Zustimmung durch die
Grundverkehrsbehörde O abgeschlossen" haben und dass infolge mit Bescheid
vom 7. Juni 1994 erfolgter Versagung der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung keine rechtsgültige Schenkung (Übergabe) zustande gekommen
war. Die mit diesem Übergabevertrag vereinbarte Zuwendung u.a. auch der
nunmehr verkaufsgegenständlichen Grundstücke war mangels gültigen
Zustandekommens des Verpflichtungsgeschäftes und des sachenrechtlichen
Verfügungsgeschäftes nicht als ausgeführt anzusehen. Bei dieser
Sachlage konnten entgegen dem Berufungsvorbringen weder der Vater noch der Sohn
begründet davon ausgehen, dass dem H.S. als "Eigentümer der verkauften
Grundstücke" die beiden Verkaufspreise rechtlich zustehen würden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater und der Sohn bislang
den unwirksamen Übergabsvertrag im Innenverhältnis gegen sich gelten
ließen. Hat daher der Verkäufer und zivilrechtliche Eigentümer
W.S. in Kenntnis des nicht zustande gekommenen Übergabsvertrages die
Kaufpreise dem Sohn letztlich dadurch "überlassen", dass er die
Grundstückkäuferin angewiesen hat, auf ein vom Verkäufer
bekanntgegebenes Konto (und damit auf ein Konto des Bw) die beiden Kaufpreise zu
überweisen, dann wurde zweifelsfrei durch diese Überweisung der
Kaufpreise der Bw. als deren Empfänger auf Kosten des verkaufenden Vaters
objektiv bereichert. Bestand keine rechtliche Verpflichtung des Vaters zu dieser
Leistung und wurde von ihm diese ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer
synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Gegenleistung des Bw. erbracht,
dann musste dem Vater und dem Bw. die Unentgeltlichkeit der Kaufpreiszuwendung
durchaus bewusst sein. Aus diesem Sachverhalt (VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327)
konnte somit der Bereicherungswille stichhaltig erschlossen werden. Die für
das Vorliegen eines steuerpflichtigen Vorganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1
ErbStG geforderten objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen liegen
demzufolge vor. Das Finanzamt hat damit zu Recht die auf Betreiben des Vaters
dem Konto des Sohnes gutgeschriebenen beiden Kaufpreise in Höhe von gesamt
1,148.960,27 € als Schenkung des Vaters an den Bw. gewertet und für
diesen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang ausgehend von dem der Höhe nach
unbestritten gebliebenen steuerpflichtigen Erwerb die Schenkungssteuer mit
137.611,20 € (Steuerklasse I, 12 % von 1,146.760 €) festgesetzt. Die
Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid war somit wie im Spruch
ausgeführt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 10. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0095-I/05
- Stammnummer
- 28349
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF