Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0086-W/07
AVAB einer unbeschränkt steuerpflichtigen, tschechischen Staatsbürgerin mit Familienwohnsitz in Tschechien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-W/07vom 09.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 18. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist tschechische
Staatsbürgerin und hat berufsbedingt in Österreich einen Zweitwohnsitz
(Personalwohnung), an dem sie auch behördlich gemeldet ist. Im
Berufungsjahr 2005 bezog die Bw. im Inland als Krankenschwester Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ihr Ehegatte erzielte am
Familienwohnort B. als selbständig tätiger Maler und Anstreicher nur
geringe Einkünfte (Jahreseinkommen unter 6.000,-- €).
Die Bw. erhob gegen den erlassenen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 vom 18. Mai 2006 form- und fristgerecht Berufung mit der
Begründung, dass die Bw. als EU-Staatsbürgerin mit Wohnsitz in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig wäre und daher Anspruch
auf einen Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) hätte. Nach dem Text des
erklärenden Formulars der Steuererklärung L1, Version vom 3. Oktober
2005 sei eine unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten für die
Anerkennung des AVAB nicht erforderlich. Diese würde lauten:
"Wenn Sie als EU/EWR-Bürger
beantragt haben, als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden
(Antrag gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988, ist die unbeschränkte Steuerpflicht
des (Ehe)Partners nicht erforderlich".
Das Finanzamt wies dieses Begehren mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2006 als unbegründet ab. Der AVAB
stehe der Bw, welche auf Grund eines Wohnsitzes und gewöhnlichen
Aufenthaltes im Inland gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt
steuerpflichtig sei, nicht zu, weil der Ehegatte nicht der unbeschränkten
Steuerpflicht in Österreich unterworfen wäre.
Dagegen brachte die Bw fristgereicht einen Vorlageantrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein mit der Begründung, dass die Auslegung des Finanzamtes
unrichtig sei wegen unmöglicher Gesetzesanwendung und
EU-Diskriminierungsverbot. Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG sei
"für Steuerpflichtige im Sinne des §
1 Abs. 4 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehepartners nicht
erforderlich."
Bestritten wird dass die Gesetzesauslegung
"Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4
EStG" auf die Bw. nicht zutreffen würde, da die Bw. bereits nach
§ 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sei. Folglich wäre
für den Ehegatten der Bw. die unbeschränkte Steuerpflicht
erforderlich. Laut Ansicht der Bw. seien unbeschränkt Steuerpflichtige nach
§ 1 Abs. 2 EStG mit den Steuerpflichtigen gleichzustellen, die im Inland
wohnen, EU-Staatsbürger wären und die Eigenschaften den Bestimmungen
nach § 1 Abs. 4 EStG entsprechen würden. Die Auslegung des Finanzamtes
würde zwei Gruppen steuerpflichtige EU-Bürger ergeben. Eine Gruppe,
welche die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG erreichen
können, für die die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehepartners
für die Anerkennung des AVAB nicht erforderlich sei (Pendler) und eine
zweite Gruppe, welche nach § 1 Abs. 2 EStG bereits unbeschränkt
steuerpflichtig wären, für deren Ehepartner die unbeschränkte
Steuerpflicht für die Anerkennung des AVAB weiter erforderlich sei. Diese
Differenzierung sei diskriminierend. Die Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
Abs. 4 EStG hätten folgende Eigenschaften:
1. EU-Staatsangehörigkeit
2. weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich
3. Art der Einkünfte nach § 98 EStG
1988
4. diese Einkünfte würden entweder zu 90
% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder nicht mehr als
€ 10.000,- jährlich betragen.
Der Anfang der Bestimmung nach § 1 Abs. 4 laute somit:
"Auf Antrag werden
auch
Staatsangehörige von Mitgliederstaaten der EU...als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt." Das Wort "auch" würde betonen, dass auch
diejenigen, die in Österreich nicht wohnen (Pendler) beim Zutreffen von
weiteren Eigenschaften in den Genuss der unbeschränkten Steuerpflicht
kommen würden. Diese Eigenschaften würden die Voraussetzungen für
die Anerkennung der Pendler als unbeschränkt Steuerpflichtige bilden. Jene
Steuerpflichtigen, bei denen diese weiteren Eigenschaften zutreffen würden,
wären Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG. Die Gewährung
des AVAB sei somit an diese Eigenschaften geknüpft, nicht jedoch daraus,
dass der Steuerpflichtige in Österreich nicht wohnt.
Die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 -
"Für Steuerpflichtige i. S. d. § 1
Abs. 4 ist die beschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners nicht
erforderlich" - würde somit eine Elite der in Österreich
arbeitenden EU-Bürger bilden, denen der AVAB gewährt würde.
Die Auslegung des Finanzamtes sei somit unrichtig, da
zwischen den ausländischen EU-Arbeitskräften, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben, eine Aufteilung vorgenommen würde (Pendler bzw.
Nichtpendler). Dies sei diskriminierend und verletze den verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz und auch die EU-Anordnungen gleichen Inhaltes. Die Bw.
verweise auf das präzedente Schuhmacker-Urteil (Handbuch der Lohnabgaben,
BD. 1, EStG 1988, 6. Auflg., Std. 1.1.2005, Verlag LexisNexis, ARD Orac, Wien
2005, Rz. 3 zu § 1 EStG) wie folgt:
"Nach
dem so genannten Schuhmacker-Urteil des EuGH 14.2.1995, C-297/93, ARD
4645/26/95, darf ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates der in
einem anderen Mitgliedsstaat, in welchen er nicht wohnt, eine Tätigkeit
ausübt, dort nicht höher besteuert werden, als vergleichbare Personen,
die in diesem Beschäftigungsstaat wohnt. Es besteht zumindest dann eine
mittelbare Diskriminierung des Arbeitsnehmers, wenn dieser sein Einkommen ganz
oder fast ausschließlich aus der Tätigkeit im
Beschäftigungsstaat erzielt und in seinem Wohnsitzstaat keine ausreichenden
Einkünfte hat, um dort einer Besteuerung unterworfen zu werden, die seine
persönliche Lage und seinen Familienstand berücksichtigt. Eine solche
Diskriminierung verstößt gegen Art 48 EGV (jetzt Art 39 EG;
Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und gegen Art 52 EGV (jetzt: Art 43 EG)
bzw. auf die dem Art 52 EGV analoge Bestimmung des Art EWR-Abkommen
(Niederlassungsfreiheit für selbständig Tätige und
Unternehmer)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Alleinverdiener im Sinne des § 33 Abs. 4 Ziffer 1 EStG
ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
ist, und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Für beschränkt Steuerpflichtige anderer EU- und
EWR-Staaten, die die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß
§ 1
Abs. 4 EStG beantragt haben, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des
Ehegatten nicht notwendig.
In Streit steht die Rechtsfrage, ob die gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige Bw. auf Grund des
Gemeinschaftsrechtes einen Anspruch auf den AVAB für den beschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten hat.
Die Bw. erzielt zu mehr als 90% in Österreich
steuerpflichtige Einkünfte. Eine Option in eine unbeschränkte
Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG ist aber ausgeschlossen, weil
die Bw. auf Grund ihres Wohnsitzes im Inland bereits gemäß
§ 1
Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Hinsichtlich der Rechtsfrage der Gleichstellung von
unbeschränkt steuerpflichtigen Alleinverdienern mit jenen, die die
Voraussetzung für eine Option nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 erfüllen
wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom
2. Oktober 2006, RV/1190-W/06 verwiesen.
In dieser Entscheidung
wird wie folgt ausgeführt:
1. Prüfung eines
Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot i.V.m. der Grundfreiheit der
Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Artikel 39 EGV und der Freizügigkeit
des Aufenthaltes gem. Art. 18 EGV
Vorweg ist festzustellen,
dass die direkten Steuern grundsätzlich in die Zuständigkeit der
einzelnen Mitgliedstaaten fallen. Der EuGH hat jedoch wiederholt darauf
hingewiesen, dass diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechtes auszuüben haben. Die im Gründungsvertrag der
Europäischen Gemeinschaften enthaltenen Grundfreiheiten sind daher auch im
Einkommensteuerrecht zu beachten (vgl. ua. EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93,
Schumacker).
Weiters ist
festzustellen, dass die Grundfreiheiten im EGV unmittelbar anzuwenden sind,
d.h., der einzelne kann sich gegenüber dem Mitgliedstaat darauf berufen,
selbst wenn keine näheren Vorschriften aufgrund von sekundärem
Gemeinschaftsrecht vorliegen. Hierzu ist anzumerken, dass unmittelbares
Gemeinschaftsrecht auch von den nationalen Verwaltungsbehörden, somit auch
vom Finanzamt und vom UFS, zu beachten ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
21.6.1999, 97/17/0501-503). So hat der EuGH etwa im Urteil vom 29. April 1999,
Rs C-224/97, Ciola, Randnummern 26 ff, festgestellt, dass die Bestimmungen des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der
Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates unmittelbar gälten und das
Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe. Sie erzeugten daher Rechte
zugunsten der Betroffenen, die die nationalen Behörden zu achten und zu
wahren hätten, sodass ihnen entgegenstehende Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts aus diesem Grunde unanwendbar würden. So
unterlägen zum einen nicht nur die nationalen Gerichte, sondern auch alle
Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und der sonstigen
Gebietskörperschaften der Verpflichtung, jede entgegenstehende Bestimmung
des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.
Die Vertragsbestimmungen
über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung erlassenen
Maßnahmen sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht auf
Tätigkeiten anzuwenden, die keine Berührung mit irgendeinem der
Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit
keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates
hinausweisen. Jedoch fällt nach dieser Rechtsprechung jeder
Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der
Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine
Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und
seiner Staatsangehörigkeit unter die Vertragsbestimmungen (vgl. EuGH-Urteil
vom 26. Jänner 1999, Rs C-18/95, Terhoeve, Randnummern 25 und 26).
Da der Berufungswerber in
den Streitjahren in Österreich berufstätig war und zu diesem Zwecke in
Österreich auch einen Zweitwohnsitz hatte, sich sein Familienwohnsitz
gemeinsam mit seiner Ehegattin aber in Ungarn (P) befand, konnte er sich somit
auf Artikel 39 und Artikel 18 EGV berufen.
Es war daher zu
prüfen, ob § 33 Abs. 4 Z 10 EStG
hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten" gegen Artikel 39 oder Artikel 18 EGV
verstößt oder nicht.
Artikel 39 EGV
lautet:
(1) Innerhalb der
Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
gewährleistet.
(2) Sie umfasst die
Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen
Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung,
Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt -
vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich
angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat
aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer
Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu
verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen
festlegt.
(4) Dieser Artikel findet
keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen
Verwaltung.
Gemäß Artikel
18 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen
frei zu bewegen und aufzuhalten.
Artikel 39 EGV
enthält seinem Wortlaut nach lediglich ein absolutes Diskriminierungsverbot
in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen
aufgrund der Staatsbürgerschaft.
Die Bestimmung über
den AVAB gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
erscheint prima vista nicht gegen die Grundfreiheit der
Arbeitnehmerfreizügigkeit zu verstoßen, weil ein AVAB jedem
unbeschränkt steuerpflichtigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union zusteht, dessen (Ehe-)Partner ebenfalls in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist; also in Österreich
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der EuGH betrachtet
steuerliche Maßnahmen aber selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine
steuerliche Vorschrift nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit
anknüpft, aber die Gefahr besteht, dass sich eine steuerliche Regelung
besonders zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
auswirkt. Die Vorschriften über die Gleichbehandlung verbieten daher nicht
nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit,
sondern auch alle versteckten Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer
Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen
könnten (vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1995, Rs C-279/93,
Schumacker, Randnummer 26).
Darüber hinaus hat
der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung das Diskriminierungsverbot zu
einem Beschränkungsverbot erweitert. Danach sollen sämtliche
Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den
Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von
Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen
Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen
könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Vorschriften, die einen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates daran hindern oder davon abhalten,
sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch zu machen, stellen daher eine Beschränkung dieser Freiheit dar,
auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer Anwendung finden.
Weiters ist zu
prüfen, ob das jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten durch eine
offensichtliche oder versteckte Diskriminierung beeinträchtigt wird. Eine
ungerechtfertigte Benachteiligung bei der Ausübung der Aufenthaltsfreiheit
gem. Art. 18 EGV könnte darin bestehen, dass unbeschränkt
Steuerpflichtigen, die in einem anderen EU-Staat ihren gemeinsamen Haushalt mit
dem (Ehe-)Partner haben, kein AVAB zusteht, weil in diesem Fall, der
(Ehe-)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Eine Maßnahme, die
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder die Freizügigkeit des
Aufenthaltes beeinträchtigt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann
zulässig, wenn sie einen berechtigten Zweck verfolgt, der mit dem Vertrag
vereinbar ist, und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen
Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden
Zweckes zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung des Zweckes erforderlich ist (vgl. z.B. Urteil vom 17. März
2005, Rs C-109/04, Kranemann, Randnummer 33). Ein derartiger
Rechtfertigungsgrund ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Im Lichte der obzitierten
Rechtsprechung des EuGH besteht aus der Sicht des unabhängigen
Finanzsenates kein Zweifel an der Gemeinschaftswidrigkeit des
§ 33 Abs. 4 Z 1 lit. EStG hinsichtlich
der Tatbestandsvoraussetzung "unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte". Im
Sinne der sog. "acte-clair" Doktrin bedurfte es zur Beurteilung dieser Frage
auch keiner Vorabentscheidung des EuGH (vgl. Schweitzer/Hummer, Europarecht, 5.
Auflage, Rz 529), weil diese Rechtsfrage durch die vorzitierten Urteile
(Schumaker und Zurstrassen) des EuGH bereits eindeutig geklärt ist.
2. Prüfung einer
unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten kraft abgeleiteten
Wohnsitz
Gemäß
§ 3
der Zweitwohnsitz-Verordnung, BGBl. II 528/2003, begründet eine Benutzung
des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen
(Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, auch
einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz des anderen
(Ehe-)Partners.
Der Wohnsitz iSd VO kann
nämlich für beide Ehegatten, die in aufrechter Ehe leben, immer nur
einheitlich beurteilt werden. Benützt daher auch nur ein Ehegatte die
Wohnung im Inland länger als 70 Tage, dann ergibt sich daraus für
beide Ehegatten eine unbeschränkte Steuerpflicht. (Doralt, EStG
9
, § 1 TZ 27/18
mwH.).
Jedenfalls liegt eine
unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten dann vor, wenn dieser den in
Österreich gelegenen Zweitwohnsitz der Bw. benutzen durfte und für
ihren gelegentlichen Wohnbedarf auch benützt hat (VwGH, E. 3.11.2005,
2002/15/0102; ARD 5663/11/2006). Es liegt innerhalb der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass der Ehegatte auch die Zweitwohnung benutzen durfte und
fallweise auch benutzt haben wird. Ein gegenteiliger Sachverhalt wäre
atypisch und ist im Verwaltungsakt durch nichts indiziert, sodass das
Tatbestandsmerkmal der "unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten im Sinne
des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG ohnehin erfüllt
wäre.
Im vorliegenden Fall bezieht die Bw. den wesentlichen Teil
ihrer Einkünfte in Österreich. Die Bw. hat daher unmittelbar aus dem
Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung in Österreich
die persönliche und familiäre Lage in gleicher Weise, wie bei einem
unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Inland den gemeinsamen
Familienwohnsitz mit dem (Ehe-)Partner hat, berücksichtigt wird und somit
die selben Steuervergünstigungen gewährt werden
(EuGH, C279/93, Schuhmacker). Weiters
noch deutlicher das Urteil des EuGH, C 87/99, Zurstrassen: Eine nationale
Regelung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn sie eine steuerliche
Vergünstigung von der Voraussetzung abhängig macht, dass beide
Ehegatten im Inland wohnen und deshalb diese Vergünstigung einem
Arbeitnehmer verweigert, der im Inland wohnt und dort nahezu das gesamte
Einkommen erzielt, weil der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat
wohnt.
In unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes war
daher der Bw. für ihren im gemeinsamen Haushalt in Tschechien lebenden
Ehegatten somit der AVAB zuzuerkennen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 09.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-W/07
- Stammnummer
- 28337
- Gültig
- 09.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF