Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1117-L/06
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1117-L/06vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Adresse , gegen den Bescheid
des Finanzamtes G. betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO wird der Lauf der
Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder
teilweisen fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit a) gehemmt.
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Der Bw. hat die Monatsfrist ungenützt verstreichen
lassen, sodass der Einkommensteuerbescheid vom
7.4.2006 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufung wurde am
9.11.2006 zur Post gegeben und liegt
damit eindeutig ausserhalb der Berufungsfrist.
Umstände , die im konkreten Fall auf einen
Zustellmangel hindeuten, ergeben sich aus der Aktenlage nicht.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der
Eingabe vom 25.10.2006 - nach mehrmaliger Prüfung - eine
unleserliche Unterschrift entnommen
werden kann, diese aber nach der Judikatur des VwGH keinen
Mängelbehebungsauftrag nach sich zieht .
Da weder seitens des Bw.
innerhalb der Rechtsmittelfrist eine
Berufung eingebracht noch ein Antrag gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO
gestellt wurde, somit der Abgabenbescheid
2005 in Rechtskraft erwachsen
ist, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen
Zurückweisungsbescheid
(verfahrensrechtlicher Bescheid) zu erlassen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Linz, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1117-L/06
- Stammnummer
- 28334
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF