Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0205-L/05
Familienheimfahrten eines ausländischen Gastarbeiters nach Bosnien-Herzegowina.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-L/05vom 09.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 4. November 2004
und 6. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
1. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999,
2000, 2001 und 2002 und vom 3. September 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in den
angefochtenen Bescheiden angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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190.024,00 S
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Einkommensteuer
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20.788,60 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-30.979,00 S
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-10.190,40 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-740,54 €
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2000
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Einkommen
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178.623,00 S
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Einkommensteuer
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13.070,94 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-22.364,38 S
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-9.293,44 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-675,35 €
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2001
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Einkommen
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181.201,00 S
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Einkommensteuer
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14.724,16 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-23.902,50 S
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-9.178,34 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-666,99 €
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2002
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Einkommen
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13.082,06 €
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Einkommensteuer
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1.038,78 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-1.717,03 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-678,25 €
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2003
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Einkommen
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11.535,22 €
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Einkommensteuer
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511,03 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-1.121,04 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-610,01 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte für die oben
angeführten Kalenderjahre 1999 bis 2003 die Berücksichtigung folgender
Aufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen: Werbungskosten
wegen regelmäßiger Heimfahrten zu seiner in Bosnien-Herzegowina
lebenden Familie im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales;
die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung
wegen auswärtigen Studiums seiner Tochter. Begründet wurde der
Antrag auf Berücksichtigung der Werbungskosten damit, dass der
Berufungswerber regelmäßig mit dem Autobus zu seinem Familienwohnsitz
fahre und ein Zuzug seiner Ehefrau nach Österreich deshalb nicht
möglich sei, da er am Arbeitsort nur eine Firmenunterkunft zur
Verfügung habe, die er mit anderen Arbeitskollegen teilen müsse,
sodass eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau aus
Gründen des Fremdenrechtes nicht möglich wäre. Zum
auswärtigen Studium der Tochter wurden Unterlagen vorgelegt.
Die außergewöhnliche Belastung wegen
auswärtiger Berufsausbildung wurde bis zum Jahr 2002 in Höhe des
Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 anerkannt,
Werbungskosten wegen Familienheimfahrten wurden nicht anerkannt, da steuerlich
zu berücksichtigende Gründe, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes
unzumutbar machen würden, nicht vorgebracht wurden.
Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden
sinngemäß folgendermaßen begründet: Eine Verlegung des
Familienwohnsitzes könne auch dann unzumutbar sein, wenn am
Familienwohnsitz noch volljährige Kinder leben würden, die vom
Berufungswerber erhalten werden müssten, dies insbesondere aus
wirtschaftlichen Überlegungen, dass ein Haushalt am Heimatort für das
noch studierende und nicht selbsterhaltungsfähige Kind weiterhin aufrecht
erhalten werden müsste. Bezüglich des Jahres 2003 wurde außerdem
darauf hingewiesen, dass auch für dieses Jahr noch der Pauschbetrag
für die auswärtige Berufsausbildung des Kindes beantragt würde.
Das Finanzamt erließ für die Jahre 1999 bis 2002
abweisende Berufungvorentscheidungen, für das Jahr 2003 gab es der Berufung
teilweise statt und anerkannte die außergewöhnliche Belastung
für auswärtige Berufsausbildung.
Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber sein Begehren
weiterhin aufrecht und verwies ergänzend auf Folgendes: Es sei aufgrund der
Bestimmungen des Fremdenrechtes und der geringen Anzahl jährlicher
Quotenplätze völlig unvorhersehbar, wie lange Familienangehörige
auf die Möglichkeit eines Nachzuges warten müssten. Sich der
völligen Unvorhersehbarkeit in Bezug auf die Wartezeit zu unterziehen sei
nicht zumutbar, zumal er in Bosnien-Herzegowina einen landwirtschaftlichen
Besitz habe, dessen Veräußerung aufgrund dieser Unsicherheiten nicht
zumutbar sei. An volljährige Kinder sei die Erteilung einer
Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges überhaupt
nicht möglich, das volljährige und noch studierende Kind müsste
daher jedenfalls am Familienwohnsitz verbleiben.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens reichte der
Berufungswerber eine Bescheinigung über den Viehbestand in seinem Heimatort
nach, laut der er 5 Kühe besitze und sich mit Milch- und Fleischerzeugung
beschäftige.
Über Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates nach
der Größe des landwirtschaftlichen Besitzes wurde überdies ein
Gutsbestandsblatt nachgereicht, wonach eine Ackerfläche von 5620 m²
vorhanden sei, und in der Folge auch eine Bestätigung des Unternehmens "DOO
Eco Komerc" über regelmäßige Bestellungen und Beschaffungen von
Viehfutter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der
privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die
daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994,
93/15/0083 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zur Problematik, inwieweit
steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen
vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von
Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines
Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der
Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und
steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059
oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122). Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof auch
ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei
die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (z.B. VwGH 15.11.2005,
2005/14/0039).
Mit seinem Hinweis auf die rechtlichen Schwierigkeiten bzw.
die zeitlichen Unsicherheiten bezüglich des Erhalts einer
Niederlassungsbewilligung für die Ehegattin legt der Berufungswerber nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Gründe dar, die eine
Wohnsitzverlegung unzumutbar machen würden. Auch unterstützt der
Hinweis auf die volljährige noch studierende Tochter, für die der
Familienwohnsitz nach Ansicht des Berufungswerbers jedenfalls aufrecht erhalten
werden müsste, nicht seinen Standpunkt, zumal die Tochter nicht am
Familienwohnsitz studiert. Gewichtige Gründe gegen eine Verlegung des
Familienwohnsitzes führt der Berufungswerber jedoch damit ins Treffen, dass
er an diesem Ort einen landwirtschaftlichen Besitz hat, der von der Ehefrau
betreut wird und dessen Erträgnisse zum Familienunterhalt beitragen
können. Wenn auch außer Frage steht, dass dieser Grundbesitz von der
Größe her keiner Landwirtschaft mit Einkünften entspricht, die
in Österreich irgendeine Relevanz hätten, so kann ihm jedoch unter
Berücksichtigung des mit österreichischen Verhältnissen nicht
vergleichbaren Einkommensniveaus in Bosnien und insbesondere auch aufgrund des
Viehbestandes, der dazugehört und als Grundlage für Milch- und
Fleischwirtschaft dient, seine Relevanz für die Einkommenssicherung einer
dort lebenden Familie nicht abgesprochen werden. Bei dieser Sachlage ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bosnien gerechtfertigt und die
steuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten grundsätzlich
möglich.
Allerdings ist hinsichtlich der Höhe der vom
Berufungswerber in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen zu
bemerken: Nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung müssen die
als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen nach Art und Umfang
nachgewiesen werden, wenn dies nicht möglich ist zumindest glaubhaft
gemacht werden. Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die
Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt.
Der Berufungswerber erklärt in seinen Eingaben
lediglich, er sei "regelmäßig mit dem Autobus von seinem Arbeitsort
zu seinem Familienwohnsitz" gefahren, ohne Nachweise über die
tatsächliche Anzahl der Fahrten oder die Kosten für eine einzelne
Fahrt zu erbringen - er verweist lediglich auf die Bedeutung des Inhalts von
Erklärungen und den "Lebenssachverhalt". Ein- und Ausreisestampiglien im
Pass sind nur teilweise vorhanden und praktisch als Nachweis nicht geeignet. Dem
Grunde nach steht die Durchführung der Fahrten außer Zweifel. Unter
Berücksichtigung der großen Entfernung zwischen Wohnort und
Arbeitsplatz und unter Zugrundelegung des Umstandes, dass nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens die Anzahl der Heimfahrten abnimmt, je
größer die zurückzulegende Entfernung ist, ist es realistisch
und gerechtfertigt, monatliche Heimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen. Auch
zur Höhe der Kosten einer einzelnen Fahrt liegen keine Unterlagen vor und
ist nur eine Schätzung möglich. Hiezu stützt sich nun der
Unabhängige Finanzsenat auf eine vom steuerlichen Vertreter vorgelegte
Zeitungsmeldung über Heimfahrten von Gastarbeitern, wonach für die
Mitfahrt in Gastarbeiterbussen in die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens
1.000 ATS zu bezahlen sind. Dieser Betrag ist auch realistisch. Unter
Zugrundelegung dieser Schätzung werden in den Jahren 1999 bis 2001
Werbungskosten in Höhe von 12.000 ATS anerkannt. Für die Jahre ab
2002 wird für die einzelne Fahrt der Betrag mit 70 € angenommen,
sodass sich für 2002 Werbungskosten in Höhe von 840 €
ergeben.
Für die Anerkennung von Werbungskosten betreffend das
Jahr 2003 ist jedoch noch Folgendes von Bedeutung: In diesem Jahr bezog der
Berufungswerber bis 5. Mai lediglich Arbeitslosengeld. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2006, 2005/14/0127,
festgestellt hat, ist das Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregelung
gemäß
§ 3 EStG 1988 erfasst, weshalb auch die damit in
Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (§ 20
Abs. 2 EStG 1988). Im Sinn dieser Rechtssprechung können daher die in
diesen Zeiträumen stattgefundenen Familienheimfahrten nicht zu
Werbungskosten führen. Für das Jahr 2003 trifft dies auf die Monate
Jänner bis April zu, sodass für dieses Jahr nur 8 Familienheimfahrten,
somit Werbungskosten in Höhe von 560 €, anerkannt werden.
Die im Erstbescheid 2003 vom Finanzamt zunächst nicht
berücksichtigte außergewöhnliche Belastung wegen
auswärtiger Berufsausbildung der Tochter wurde zu Recht im Zuge der
Berufungsvorentscheidung gewährt und wurde auch in der
Berufungsentscheidung berücksichtigt.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagungen ist den
beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen. Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Linz, am 9.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-L/05
- Stammnummer
- 28330
- Gültig
- 09.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF