Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2814-W/06
Darlehen oder Schenkung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2814-W/06vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in Erwartung einer Gegenleistung zugewendet, nimmt dies die Unentgeltlichkeit nur, wenn bei deren Ausbleiben ein – zumindest bereicherungsrechtlicher – Rückforderungs- oder Abgeltungsanspruch besteht (siehe Binder in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz. 32 zu § 938 ABGB).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
1. September 2006, ErfNr., betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO dahingehend
abgeändert, dass der Satz "Die Festsetzung erfolgt gemäß
§
200 Abs. 1 BAO vorläufig" entfällt.
Entscheidungsgründe
Mit "Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004" vom
31. Dezember 2005 erklärte die Berufungswerberin (Bw.) gegenüber dem
für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt, sie habe
ihren Lebensunterhalt und die entstandenen betrieblichen Verluste der Jahre 2003
und folgende nur durch ein von ihrem Vater im Jahr 2002 zugezähltes
Bardarlehen von € 72.673,00 bedecken können.
Davon erlangte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien (FAG) am 13. Jänner 2006 durch eine Kontrollmitteilung
Kenntnis.
Auf Grund einer Anfrage übermittelte die Bw. dem FAG
mit Eingabe vom 29. August 2006 eine mit 19. Juni 2002 datierte und von der Bw.
und ihrem Vater unterfertigte Vereinbarung die im Wesentlichen wie folgt
lautet:
"VEREINBARUNG Zwischen
<Bw.> ........................ und M.
........................ wird nachstehendes vereinbart:
<Bw.> bestätigt heute die Übernahme
eines Betrages in der Höhe von ÖS 1.000.000,00 (Euro 72.672,83) als
Vorauszahlung in Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung (Erbangelegenheit) nach
M..
<Unterschriften
<Bw.> und
M.>".
Dazu erklärte die Bw. ua., dass zweifelsfrei weder ein
Darlehen noch eine Schenkung vorliege. Die Vereinbarung sei getroffen
worden, da mangels ihrer unternehmerischen Erfolge in den nächsten Jahren
eine Rückzahlung nicht möglich erschienen sei. Da heute das
erbliche Vermögen des M. in Todeszeitpunkt nicht abgeschätzt werden
könne, bestehe auch die Möglichkeit, dass im Todeszeitpunkt kein
erbliches Vermögen mehr gegeben sei. In diesem Fall müsse sie
zumindest je ein Drittel an ihre beiden Geschwister als Erbteil bezahlen.
In der Folge setzte das FAG gegenüber der Bw. mit
vorläufigem Schenkungssteuerbescheid vom 1. September 2006
für die "Vereinbarung betr. Bardarlehen
vom 19. Juni 2002 mit M."
ausgehend von einem zugewendeten Geldbetrag von € 72.672,83 und nach Abzug
eines Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von € 2.200,00
von dem gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 70.472,00 Schenkungssteuer mit
5%, somit in Höhe von € 3.523,60 fest.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung hielt die Bw. ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.
Erst im Vorlageantrag gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2006 erklärte die Bw.,
der Vater habe die Rückzahlung in Teilbeträgen samt Zinsen, wie sie
für ein täglich fälliges Sparbuch bezahlt werden in den der
Vereinbarung folgenden acht Jahren verlangt. Nur für den Fall, dass
ihr die Rückzahlung bis 2010 nicht möglich wäre, habe sie die
vorgelegte Vereinbarung unterschrieben, wonach eine (anteilige) Anrechnung auf
eine Verlassenschaftsabwicklung erfolgen solle. Somit bestehe dem Grunde und der
Höhe nach Ungewissheit hinsichtlich einer Schenkungssteuerpflicht.
Dazu beantragte die Bw. die Anhörung ihres
Vaters.
Anlässlich eines am 27. April 2007 vor dem
unabhängigen Finanzsenat stattgefundenen Erörterungsgespräches
gab der nach § 13 Abs. 1 ErbStG als Gesamtschuldner in Betracht kommende
Vater der Bw., Herr M., ua. an, dass es so gewesen sei, dass seine Tochter
Schwierigkeiten bei der Bank gehabt habe und Geld benötigt habe. Er
habe ihr dieses Geld gegeben, jedoch unter der Vereinbarung, dass sie dafür
Zinsen wie bei einem Sparbuch zu zahlen habe. Nur dann, wenn sie es nicht
bezahle und er nicht mehr leben würde, so müsste sie von diesem Geld
den beiden Geschwistern sagen und hätte den Anteil an die Geschwister
auszuzahlen, wobei die Geschwister das von Anfang an gewusst
hätten. Zur Frage warum die Vereinbarung dann in der Form am 19.
Juni 2002 beurkundet worden sei, wie sie hier vorliege, erklärte M., dass
es ein Wunder sei, dass er sich überhaupt etwas unterschreiben habe lassen,
jedenfalls sei die vollständige Vereinbarung entsprechend der jetzigen
Erklärung. Dazu meinte der steuerliche Vertreter des Herrn M., dass
daraus nicht abgeleitet werden könne, dass
<Bw.>jedenfalls ein Drittel
verbleibe. Das könne überhaupt nicht gesagt
werden. Weiters erklärte M., dass keines seiner beiden anderen
Kinder von ihm Geld erhalten habe, und es bestünde kein Grund, nur einem
der drei Kinder etwas zu schenken. Zum Abschluss des
Erörterungsgespräches, nachdem sich M. die seinerzeitige Vereinbarung
nochmals angesehen hatte, erklärte er, dass die Vereinbarung lediglich zur
Absicherung der anderen Kinder gedacht gewesen wäre. Die beim dem
Erörterungsgespräch ebenfalls anwesende Bw. erklärte auf die
Frage des Referenten, ob zwischenzeitig Rückzahlungen erfolgt seien, dass
bis jetzt noch keine Rückzahlungen erfolgen konnten. Weiters legte
die Bw. eine Kopie eines Beleges vom 20. Juni 2002 über eine
Bareinzahlung von € 73.000,00 auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei
der Oberbank vor. Daraus ist ersichtlich, dass der maschinell
ausgefertigte Beleg als Buchungstext ausschließlich "Bareinzahlung"
aufweist und dass sich daneben der handschriftliche Vermerk
"Darlehen von
M" befindet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 3 Abs. 1 ErbStG gilt ua. als Schenkung
im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht bei
Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung.
Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt das
Stichtagsprinzip. Die Bewertung des erworbenen Vermögens erfolgt
nach § 18 ErbStG grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld. Der Stichtag, auf den die Wertermittlung vorzunehmen ist,
richtet sich also nach den Vorschriften des § 12 ErbStG, da dort der
Zeitpunkt festgelegt wird, in dem die Schuld entsteht. Infolge der in
§ 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung können nach dem Stichtag
liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden. (siehe VwGH
7.9.2006, 2006/16/0035; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1a zu § 18 ErbStG).
Die Bewertung richtet sich auf Grund des § 19 Abs. 1
ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden
Bedingung erworben sind, werden nach § 5 Abs. 1 BewG wie unbedingt
erworbene behandelt.
Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung abhängen, werden gemäß
§ 6 Abs. 1 BewG nicht
berücksichtigt.
Als Schenkung im Sinne des ErbStG gilt zunächst jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Der Begriff "Schenkung"
setzt somit einen Schenkungsvertrag, also einen schuldrechtlichen Vertrag mit
einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand voraus (Fellner, aaO., RZ 4 zu
§ 3 ErbStG). Als Schenkung im Sinne des ErbStG gilt außer der
in Z 1 des § 3 Abs. 1 ErbStG angeführten Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden
bereichert wird. Der Schenkungssteuer unterliegen also auch
Vermögenszuwendungen ohne Schenkungsvertrag, durch die jemand, ohne eine
Gegenleistung zu erbringen, auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt den der
Schenkung iSd bürgerlichen Rechts ein (Fellner, aaO, RZ 7a zu § 3
ErbStG). In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende
den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das
heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Fellner, aaO, RZ 11 zu
§ 3 ErbStG).
Im gegebenen Fall liegt mit der schriftlichen Vereinbarung
vom 19. Juni 2002 eine Urkunde über eine Vorwegnahme einer Erbschaft vor,
woraus sowohl eine objektive Bereicherung der Bw. wie auch ein Schenkungswille
abzuleiten sind. Dass eine Verpflichtung zur Leistung des Vaters an die
Bw. gegeben gewesen wäre, wurde weder behauptet, noch kann dies auf Grund
des vorliegenden Sachverhaltes vermutet werden. Im Besondern spricht die
Tatsache, dass es sich um eine Vorwegnahme einer Erbschaft handelt, sowie die
Ansicht der Vertragsparteien, die Bw. habe den Geschwistern deren Teil wieder
herauszugeben, gegen eine Leistungspflicht und für eine
Bereicherungsabsicht des Zuwendenden.
Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen
an einen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen
gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen
gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht, z.B. Vorwegnahme
der Erbschaft durch freigebige Zuwendungen. (Fellner, aaO., Rz 11 zu
§ 3 ErbStG; VwGH vom 12. Juli 1990, 89/16/0088).
Die mündlichen Vereinbarungen, wie sie von der Bw. und
ihrem Vaters dargelegt wurden, stehen weder der objektiven Bereicherung noch dem
Schenkungswillen entgegen.
In der Anfragebeantwortung vom 29. August 2006
erklärte die Bw., die Vereinbarung sei getroffen worden, weil mangels ihrer
unternehmerischen Erfolge eine Rückzahlung in den nächsten Jahren
nicht möglich erschienen sei. Im Vorlageantrag erklärte die
Bw., der Vater habe die Rückzahlung in Teilbeträgen samt Zinsen
verlangt. Nur für den Fall, wenn die Rückzahlung bis 2010 nicht
möglich wäre, habe sie die vorgelegte Vereinbarung
unterschrieben. Anlässlich des Erörterungsgespräches am
27. April 2007 erklärte der Vater, er habe seiner Tochter das Geld unter
der Vereinbarung gegeben, dass sie dafür Zinsen wie bei einem Sparbuch zu
zahlen habe. Nur dann, wenn sie es nicht bezahle und er nicht mehr leben
würde, so müsste sie von diesem Geld den beiden Geschwistern sagen,
und hätte den Anteil an die Geschwister auszuzahlen, wobei die Geschwister
das von Anfang an gewusst hätten.
Nach der von der Bw. und ihrem Vater behaupteten
mündlichen Vereinbarung hätte die Bw. den zugezählten Betrag samt
Zinsen nach Möglichkeit im Falle der Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage
zurückzuzahlen. Konkrete Bedingungen unter welchen diese Leistungen
zu erfolgen hätten, wurden demnach nicht vereinbart. Vielmehr blieb
bzw. bleibt es danach der Bw. überlassen, ob und wann sie
Rückzahlungen und Zinsen leistet. Eine verbindliche Verpflichtung
ist die Bw. nicht eingegangen und der Geschenkgeber hat bei Ausbleiben von
Leistungen von vornhinein auf seine Ansprüche verzichtet. Bisher
wurden lt. Angaben der Bw. keine Rückzahlungen geleistet.
Dazu ist auf Binder in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz.
32 zu § 938 ABGB zu verweisen, wonach wenn in Erwartung einer Gegenleistung
zugewendet wird, dies die Unentgeltlichkeit nur nimmt, wenn bei deren Ausbleiben
ein - zumindest bereicherungsrechtlicher - Rückforderungs- oder
Abgeltungsanspruch besteht.
Selbst wenn man aus der Rückzahlungs- und
Zinsenvereinbarung eine Last der Bw. ableiten würde, könnte es sich
entsprechend der Angaben der Bw. und ihres Vaters lediglich um eine aufschiebend
bedingte Last im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Lage handeln, welche
im gegenständlichen Verfahren betreffend die Festsetzung der
Schenkungssteuer auf Grund des § 6 Abs. 1 BewG unbeachtlich
wäre. Auch konnten lt. Auskunft der Bw. Rückzahlungen noch
nicht erfolgen. Weitere Ermittlungen zum behaupteten Darlehen waren daher
im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. Ungeachtet dessen
wird darauf hingewiesen, dass bei der steuerrechtlichen Beurteilung
schuldrechtlicher Verträge, wie zB. bei einem Darlehensvertrag, zwischen
nahen Angehörigen für ihre steuerliche Wirksamkeit die
Vereinbarung nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen muss, weil sonst
steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten,
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben muss und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wäre (siehe Fellner, aaO., Rz 17 zu §
3 ErbStG).
Zum Zusatz am Einzahlungsbeleg
"Darlehen von M
" ist zu sagen, dass es sich hier
offensichtlich um eine nachträglichen händischen Zusatz handelt, zumal
der Einzahlungsbeleg offensichtlich maschinell erstellt wurde und dieser Zusatz
daher nicht beweist, dass anlässlich der Einzahlung von einem Darlehen
ausgegangen wurde. Im Übrigen ist die Bezeichnung eines
Rechtsgeschäftes nicht für dessen Beurteilung maßgeblich,
sondern der Inhalt.
Zur behaupteten Herausgabeverpflichtung im Falle des Todes
des Geschenkgebers ist zu sagen, dass, wenn damit eine vertragliche
Herausgabepflicht gemeint war, es sich dabei lediglich um eine auflösende
Bedingung der Zuwendung handeln könnte. Eine solche auflösende
Bedingung steht weder der objektiven Bereicherung noch dem Bereicherungswillen
entgegen und ist im Verfahren betreffend die Festsetzung der Schenkungssteuer
bei der Bewertung nach § 19 ErbStG iV. mit § 5 Abs. 1 ErbStG nicht zu
berücksichtigen. Weitere Ermittlungen dazu waren daher in diesem
Verfahren nicht erforderlich. Ungeachtet dessen wird auch dazu bemerkt ,
dass für eine steuerliche Anerkennung die oa. Voraussetzungen erforderlich
wären.
Eine gesetzlich begründete Herausgabepflicht
könnte allenfalls nach § 33 ErbStG, wonach die Steuer zu erstatten
ist, wenn und insoweit ein Geschenk herausgegeben werden musste, zu einer
Erstattung führen.
Der Umfang des gegenständlichen Erwerbes ist auf Grund
des im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer geltenden Stichtagsprinzips
durch eine mögliche künftige Herausgabeverpflichtung nicht
geschmälert und es ist daher der Umfang der Abgabepflicht auch nicht
ungewiss.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2814-W/06
- Stammnummer
- 28321
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF