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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0741-W/07

Anlassfall Gesetzesprüfungsverfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0741-W/07vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schmidt & Schmidt KEG, 2130 Mistelbach, Bahnzeile 10, vom 24. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 28. September 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der am 6. November 2005 verstorbene Dr.PM bezog als Röntgenfacharzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 beantragte er die Zuerkennung der begünstigten Besteuerung gemäß § 11a Abs 1 EStG 1988. Mit der vom Unabhängigen Finanzsenat erlassenen Berufungsentscheidung vom 20. Februar 2006, RV, wurde diese Begünstigung unter Hinweis darauf verweigert, dass § 11a Abs 1 EStG 1988 nur Personen erfasst, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielen. Gegen diese Berufungsentscheidung hat sich eine gemäß Art 144 B-VG erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtet. Mit dem Erkenntnis VfGH B 687/06 vom 26. Februar 2007 hat der Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung RV vom 20. Februar 2006 aufgehoben und hat seine Entscheidung damit begründet, dass: der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2006, G151/06, die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in § 11a Abs 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 idF BGBl. I, 180/2004, als verfassungswidrig aufgehoben hat; der Unabhängige Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet hat; die von der Bw. erhobene Beschwerde zu Beginn der nicht öffentlichen Beratung in diesem Gesetzesprüfungsverfahren über die in § 11a Abs 1 EStG 1988 enthaltenen Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" anhängig gewesen ist und deshalb der ihr zugrunde liegende Fall einem Anlassfall gleichzuhalten ist. Über die Berufung wurde erwogen: Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung RV vom 20. Februar 2006 ist das Berufungsverfahren in jenem Stand zurückgetreten, in dem es sich vor Erlassung dieser Berufungsentscheidung befunden hat: Der Unabhängige Finanzsenat hat daher nochmals über die gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 gerichtete Berufung vom 24. Oktober 2005 zu entscheiden. Im ggstl. Berufungsverfahren ist strittig, ob nicht entnommene Gewinne iHv € 100.000,00 mit dem gemäß § 11a Abs 1 EStG 1988 begünstigten Steuersatz oder gemäß § 33 EStG 1988 zu besteuern sind. Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgender Sach- und Rechtslage auszugehen: Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2006, G151/06, hat der Verfassungsgerichtshof die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in § 11a Abs 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 idF BGBl. I, 180/2004, als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem Erkenntnis VfGH B 687/06 vom 26. Februar 2007 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der ggstl. Berufungsfall dem v.a. Anlassfall gleichzuhalten ist. Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall und auf dem Anlassfall gleichzuhaltende Fälle zurück. Im ggstl. Berufungsverfahren ist daher § 11a Abs 1 EStG 1988 in folgender Fassung anzuwenden: "Natürliche Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung)". Da § 11a Abs 1 EStG 1988 in der im ggstl. Berufungsfall anzuwendenden Fassung die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" nicht enthält, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die nach § 37 Abs 1 EStG 1988 begünstigte Besteuerung vor: Dem Berufungsbegehren ist daher stattzugeben. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 8. Mai 2007

Normen und Schlagworte

AnlassfallGesetzesprüfungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0741-W/07
Stammnummer
28317
Gültig
08.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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