Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0741-W/07
Anlassfall Gesetzesprüfungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0741-W/07vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schmidt &
Schmidt KEG, 2130 Mistelbach, Bahnzeile 10, vom 24. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 28. September
2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der am 6. November 2005 verstorbene Dr.PM bezog als
Röntgenfacharzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 beantragte er die
Zuerkennung der begünstigten Besteuerung gemäß
§ 11a Abs 1
EStG 1988.
Mit der vom Unabhängigen Finanzsenat erlassenen
Berufungsentscheidung vom 20. Februar 2006, RV, wurde diese
Begünstigung unter Hinweis darauf verweigert, dass § 11a Abs 1
EStG 1988 nur Personen erfasst, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb erzielen.
Gegen diese Berufungsentscheidung hat sich eine
gemäß Art 144 B-VG erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
gerichtet.
Mit dem Erkenntnis VfGH B 687/06 vom 26. Februar 2007 hat
der Verfassungsgerichtshof die Berufungsentscheidung RV vom 20. Februar 2006
aufgehoben und hat seine Entscheidung damit begründet, dass:
der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2006, G151/06, die Worte
"aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb" in § 11a Abs 1 des Bundesgesetzes vom 7.
Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen
(Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 idF BGBl. I, 180/2004, als
verfassungswidrig aufgehoben hat;
der
Unabhängige Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung die als
verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet hat;
die
von der Bw. erhobene Beschwerde zu Beginn der nicht öffentlichen Beratung
in diesem Gesetzesprüfungsverfahren über die in § 11a Abs 1 EStG
1988 enthaltenen Worte "aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" anhängig gewesen ist und
deshalb der ihr zugrunde liegende Fall einem Anlassfall gleichzuhalten
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung RV vom 20.
Februar 2006 ist das Berufungsverfahren in jenem Stand zurückgetreten, in
dem es sich vor Erlassung dieser Berufungsentscheidung befunden hat: Der
Unabhängige Finanzsenat hat daher nochmals über die gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 gerichtete Berufung vom 24. Oktober 2005
zu entscheiden.
Im ggstl. Berufungsverfahren ist strittig, ob nicht
entnommene Gewinne iHv € 100.000,00 mit dem gemäß
§ 11a Abs
1 EStG 1988 begünstigten Steuersatz oder gemäß
§ 33 EStG
1988 zu besteuern sind.
Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgender Sach- und
Rechtslage auszugehen:
Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2006, G151/06, hat der
Verfassungsgerichtshof die Worte "aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in § 11a
Abs 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988),
BGBl. 400 idF BGBl. I, 180/2004, als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit dem Erkenntnis VfGH B 687/06 vom 26. Februar 2007 hat
der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der ggstl. Berufungsfall dem v.a.
Anlassfall gleichzuhalten ist.
Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall und auf dem Anlassfall gleichzuhaltende
Fälle zurück.
Im ggstl. Berufungsverfahren ist daher § 11a Abs 1
EStG 1988 in folgender Fassung anzuwenden:
"Natürliche Personen, die den Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern
(begünstigte Besteuerung)".
Da § 11a Abs 1 EStG 1988 in der im ggstl.
Berufungsfall anzuwendenden Fassung die Worte
"aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb" nicht enthält, liegen die Anspruchsvoraussetzungen
für die nach § 37 Abs 1 EStG 1988 begünstigte Besteuerung
vor:
Dem Berufungsbegehren ist daher stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0741-W/07
- Stammnummer
- 28317
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF