Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0008-W/06
Adressierung des Rechtsmittels an ein falsches Finanzamt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-W/06vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist Aufgabe des Parteienvertreters, sich vor Unterfertigung eines Schriftsatzes über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu vergewissern. Die abschließende Überprüfung des Schriftsatzes hatte auch die richtige Bezeichnung des Adressaten einzuschließen, zumal die Adressierung nicht auf dem Kuvert, sondern infolge der Verwendung eines Kuverts mit Klarsichtfenster unmittelbar durch die Angabe der Adresse im Schriftsatz selbst vorgenommen wurde.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen F.P., (Bf.) vertreten durch Mag. Walter Heissig,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1100 Wien, Puchsbaumgasse 25-27,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. November 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 28. Oktober 2005,
SN 1, über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat das Finanzamt
Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag
des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13. Oktober 2005
abgewiesen und dazu ausgeführt, dass Umstände, die auf ein lediglich
auf einem Irrtum beruhendes Versehen zurückzuführen sind, kein
unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis darstellen und somit die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist durch
Zustellung des Einspruches an eine nicht zuständige Behörde aufgrund
eines falschen Adressaten nicht rechtfertigen.
Das Nichtbeachten des richtigen Adressaten könne nicht
bloß als minderer Grad des Versehens beurteilt werden zumal die Behauptung
im Antrag, die Kanzleimitarbeiterin habe an die Adresse des Wohnsitzfinanzamtes
und nicht an jene der Strafbehörde adressiert, nicht stimme, da der Bf. bei
dem selben Finanzamt auch als Abgabepflichtiger erfasst sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, fäschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des
Beschuldigten vom 8. November 2005, in welcher vorgebracht wird, dass eine
Mitarbeiterin der Kanzlei den Einspruch gegen die Strafverfügung beim
Finanzamt Wien 1/23 eingebracht habe. Er sei von der Finanzstrafbehörde des
Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf als verspätet zurückgewiesen
worden, da durch die Weiterleitung an das Finanzamt Wien 12/13/14 und
Purkersdorf die Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen sei.
Den Ausführungen des
Abweisungsbescheides werde entgegengehalten, dass die einschlägige
Judikatur davon ausgehe, dass, wenn einer sorgfältigen Person, die auch vom
Kanzleiinhaber überwacht werde, ein Zustellfehler unterlaufe, es sich um
einen minderen Grad des Versehens handle.
Aus dem vorgelegten Schreiben vom
2. August 2005 an das Finanzamt Wien 1/23 sei ersichtlich, dass um diese Zeit
auch ein Finanzstrafverfahren bei diesem Amt anhängig gewesen sei. Es sei
daher nicht abwegig, dass eine Mitarbeiterin das betreffende Schreiben
irrtümlich nicht an das richtige Finanzamt gerichtet habe.
Zudem könne nur ein
Finanzamt für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zuständig
sein.
Es werde daher die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einstellung
des Verfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs.1 FinStrG ist gegen die
Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf
Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur
Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Abs. 2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen
Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt
werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden
sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen.
Abs. 3 Im Fall der Versäumung einer Frist hat der
Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Abs. 4 Die Behörde, die über den
Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung
beilegen.
Abs. 5 Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf
Umstände gestützt werden, die schon früher für unzureichend
befunden worden sind, um die Verlängerung der versäumten Frist oder
die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Der Bf. wurde mit Strafverfügung vom 24. August 2005
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG betreffend
vorsätzlicher Nichtentrichtung von Umsatzsteuer für 2001 und 2002
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit für schuldig
gesprochen.
Die Strafverfügung wurde am 26. August 2005 durch
Hinterlegung zugestellt.
Am 26. September 2005 wurde der mit dem selben Datum
versehene Einspruch zur Post gegeben. Er wurde an die Finanzstrafbehörde
erster Instanz des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk adressiert, ist
dort am 29. September 2005 eingelangt und nach Weiterleitung an die
Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf am 5.
Oktober 2005 bei der die Strafverfügung ausgestellt habenden Behörde
eingelangt.
Am 6. Oktober 2005 erging ein Zurückweisungsbescheid,
da der Einspruch als verspätet eingebracht qualifiziert wurde.
Am 13. Oktober 2005 wurde - somit fristgerecht - der Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht, zugestanden, dass die
Adressierung des Einspruches unrichtig gewesen sei und um Bewilligung der
Wiedereinsetzung ersucht, da es sich lediglich um einen minderen Grad des
Versehens einer Kanzleiangestellten handle.
Das Finanzamt Wien 1/23 hat am 15. April 2005 zu SN 2 gegen
den Bf. als Geschäftsführer der C.GesmbH ein weiteres
Finanzstrafverfahren eingeleitet.
In diesem Verfahren wurde bereits am 20. Juni 2005 ein
Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht. Es werden derzeit noch
Ermittlungsergebnisse abgewartet, das Verfahren ist weiterhin offen.
Rechtlich ohne Belang ist, ob eine Frist aus dem
Verschulden einer Partei oder eines Parteienvertreters versäumt worden ist.
Dem Parteienvertreter ist grundsätzlich auch ein Verschulden seiner
Angestellten zuzurechnen. Ihn treffen diesbezüglich
Überwachungspflichten.
Es ist ein nicht als minderer Grad des Versehens zu
qualifizierendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters,
wenn dieser einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen, und dadurch -
allenfalls auch auf weisungswidriges Verhalten des Kanzleipersonals
zurückzuführende - Mängel des Schriftsatzes, etwa die unrichtige
Behördenbezeichnung, unbemerkt bleiben (VwGH 18.3.1988, 88/18/0059).
Es war Aufgabe des Beschwerdevertreters, sich vor der
Unterfertigung des korrigierten Schriftsatzes über dessen
Vollständigkeit und Richtigkeit zu vergewissern. Die abschließende
Überprüfung des Schriftsatzes (auch) in formeller Hinsicht musste auch
die richtige Bezeichnung des Adressaten einschließen, zumal die
Adressierung nicht auf dem Kuvert, sondern infolge der Verwendung eines Kuverts
mit Klarsichtfenster unmittelbar durch die Angabe der Adresse im Schriftsatz
selbst vorgenommen wurde (VfGH 29.6.1995, B 1481/95).
Der verfahrensgegenständliche Einspruch weist als
Adressaten das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk mit der Adresse
Radetzkystr. 2, 1030 Wien aus und trägt die Unterschrift des
Parteienvertreters, er wurde mittels Fensterkuvert an das unrichtige Finanzamt
versandt. Es wäre dem Parteienvertreter daher oblegen, die Richtigkeit der
Adressierung zu kontrollieren. Diese Unterlassung ist nach der Judikatur der
Höchstgerichte nicht als Grad minderen Versehens zu werten, daher war die
Beschwerde abzuweisen.
Wien, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-W/06
- Stammnummer
- 28314
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF