Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1459-W/02
Bescheidberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1459-W/02vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der vom Finanzamt verwendete Berichtigungsgrund ist durch einen anderen, vom Finanzamt nicht verwendeten Berichtigungsgrund nicht ersetzbar (kein Berufungsverfahren sanierbarer Begründungsmangel).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Eva-Maria
Kirchschlager, KR KomzlR. Peter Trinkl und Günter Hödl im Beisein der
Schriftführerin Romana Schuster über die Berufung vom
16. Juni 2000 der Bw., gegen den am 15. Mai 2000
gemäß
§ 293b BAO idgF berichtigten Einkommensteuerbescheid
1997 vom 12. Februar 1999 und den am 15. Mai 2000 gemäß
§ 293b BAO idgF berichtigten Einkommensteuerbescheid 1998 vom
23. September 1999 des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya nach der am
26. April 2007 am Finanzamt Gänserndorf Mistelbach in Mistelbach
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden gemäß
§ 289 Abs 2 BAO idgF aufgehoben.
Zustellverfügung:
Diese Berufungsentscheidung ist denErbinnen
zuzustellen.
Entscheidungsgründe
Die im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide
vom 15. Mai 2000 sind der gemäß
§ 293b BAO idgF
berichtigte Einkommensteuerbescheid 1997 vom 12. Februar 1999 und der
gemäß
§ 293b BAO idgF berichtigten Einkommensteuerbescheid
1998 vom 23. September 1999.
Im Spruchteil der v.a. Berichtigungsbescheide steht, dass
das Finanzamt mit diesen Berichtigungsbescheiden einen, die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betreffenden, Ausfertigungsfehler berichtigt
hat.
In den Begründungsteilen der Berichtigungsbescheide
hat das Finanzamt ausgeführt:
"Unter Bezug auf die Berufungsentscheidung vom
15. Dezember 1999 (GZ RV ...) ergibt sich für das Objekt X eine AfA von
ATS 172.416,00. Der Buchwert zum 31.12.1997 beträgt
ATS 6.233.341,00."
"Unter Bezug auf die Berufungsentscheidung vom
15. Dezember 1999 (GZ RV ...) ergibt sich für das Objekt X eine AfA von ATS
172.416,00. Der Buchwert zum 31.12.1998 beträgt ATS 6.233.341,00."
Mit der in den Begründungsteilen der
Berichtigungsbescheide angesprochenen Berufungsentscheidung vom 15. Dezember
1999 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (FLD) die Berufung gegen die Gegenstandsloserklärung der
Berufung vom 26. Februar 1999 gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 vom
22. Jänner 1999 abgewiesen.
Die Berichtigungsbescheide vom 15. Mai 2000 sind mit der
Berufung (16. Juni 2000) angefochten worden.
Nach den Berufungsausführungen könne eine
nachträgliche, von den eingereichten Erklärungen massiv abweichende,
Änderung der Erstbescheide nicht mit der Begründung erfolgen, es
handle sich um einen Ausfertigungsfehler betreffend Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
IdF handle es sich um eine Rechtsfrage - nämlich um
die Bemessung der Absetzung für Abnutzung - welche in den eingereichten
Steuererklärungen anhand eines von einem gerichtlich beeideten
Sachverständigen erstellten Gutachtens mit 15 Jahren festgelegt worden
sei.
Jedoch habe sich gezeigt, dass die tatsächliche
Vermietbarkeit und die Mieterträge wesentlich vom Gutachten abweichen.
Konsequenterweise solle höheren Mieterträgen eine höhere
Absetzung für Abnutzung gegenüber stehen, weshalb eine kürzere
Abschreibungsdauer anzusetzen sei als die im Gutachten errechnete
Abschreibungsdauer.
Beantragt wird, die 15-jährige Abschreibungsdauer lt.
Gutachten den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenüber zu
stellen und die Abschreibung für Abnützung (AfA) mit
ATS 438.299,00 p.a. anzusetzen.
Das in der Berufung angesprochene Gutachten ist mit 27.
Oktober 1998 datiert; dieses Gutachten ist am 30. Oktober 1998 im
Berufungsverfahren gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1996 vorgelegt
worden.
Die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung sind form- und fristgerecht gestellt worden.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt:
A. Vom steuerlichen Vertreter:
"Die berufungsgegenständlichen Bescheide
beziehen sich auf eine Berufungsentscheidung vom 15. Dezember 1999, die jedoch
mit der Abschreibung für Abnutzung, um die es bei der Berichtigung geht,
nichts zu tun haben".
B. Von der Vertreterin des Finanzamtes:
"Eingeräumt wird, dass die
Begründung der Berichtigungsbescheide nicht geeignet erscheine, die
Bescheidberichtigungen nach § 293 b BAO zu tragen. Allerdings könne
ein Begründungsmangel auch noch im Rechtsmittelverfahren saniert werden und
es sei darauf hinzuweisen, dass sich aus den der Steuererklärungen
anzusehenden Beilagen entnehmen lasse, dass die AfA deswegen unrichtig ermittelt
sei, weil das Gutachten von einer Restnutzungsdauer und nicht von den fiktiven
Anschaffungskosten ausgehe. Die Abschreibungsdauer ist zu kurz angesetzt
gewesen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998
(12. Februar 1999, 23. September 1999) rechtsrichtig oder rechtswidrig
gemäß
§ 293b BAO idgF berichtigt worden sind.
Aus den Begründungsteilen der im ggstl.
Berufungsverfahren angefochtenen Berichtigungsbescheide ist festzustellen:
Die vom Finanzamt verwendete Berichtigungsgrundlage ist die
Berufungsentscheidung vom 15. Dezember 1999 gewesen, unter Bezugnahme auf diese
Berufungsentscheidung ist die Abschreibung für Abnutzung (AfA) für ein
bestimmtes Objekt berichtigt worden.
I.
Rechtslage:
Gemäß
§ 293b BAO idgF kann die
Abgabenbehörde einen Bescheid auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
§ 293b BAO idgF setzt voraus, dass die
Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei
diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt.
Die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist
dann zu bejahen, wenn diese Unrichtigkeit ohne nähere Untersuchung im
Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist:
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt daher vor, wenn die Abgabenbehörde
diese Unrichtigkeit bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärungen hätte erkennen müssen. Ist die Unrichtigkeit
erst nach Recherchen im Rechtsbereich und/oder Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens erkennbar, ist sie nicht gemäß
§ 293b
BAO idgF beseitigbar (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar,
3. überarbeitete Auflage, § 293, Tz 4ff, und die do. zit.
Judikate).
Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die
übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor
allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht
unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor.
Zur Frage, ob für eine Unrichtigkeit im Sinne des
§ 293b BAO idgF auf den Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung
oder auf den Zeitpunkt der Übernahme der Unrichtigkeit abzustellen ist, hat
sich der Verwaltungsgerichtshof dahingehend geäußert, dass der
letztgenannte Zeitpunkt der entscheidungsrelevante Zeitpunkt ist (vgl. bspw. das
in Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage,
§ 293, Tz 4 zit. Judikat). Der entscheidungsrelevante Zeitpunkt der
Übernahme der Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung ist daher der
Tag, an dem der Steuerbescheid zu dieser Abgabenerklärung erlassen worden
ist.
Ob eine Berichtigung nach § 293b BAO idgF
zulässig ist oder nicht, ist anhand des vom Finanzamt verwendeten
Berichtigungsgrundes zu beurteilen.
II.
Sachlage und Entscheidung über die Berufung:
Über die im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen
Berichtigungsbescheide ist festzustellen, dass die mit diesen Bescheiden
berichtigten Einkommensteuerbescheide am 12. Februar 1999
(Einkommensteuerbescheid 1997) und am 23. September 1999
(Einkommensteuerbescheid 1998) erlassen worden sind. Die offensichtlichen
Unrichtigkeiten müssen daher am 12. Februar 1999 aus der
Einkommensteuererklärung 1997 und am 23. September 1999 aus der
Einkommensteuererklärung 1998 übernommen worden sein, damit die
Berichtigungsbescheide nicht rechtswidrig sind.
Der vom Finanzamt - lt.
Begründungsteil/Berichtigungsbescheide - verwendete Berichtigungsgrund ist
eine am 15. Dezember 1999 erlassene Berufungsentscheidung gewesen.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: In den
Zeitpunkten der Erlassung der zu berichtigenden Bescheide - das ist am
12. Februar 1999 und am 23. September 1999 gewesen - hat die
vom Finanzamt als Berichtigungsgrund verwendete Berufungsentscheidung nicht
existiert.
Die Existenz des Berichtungsgrundes zZ der Erlassung der zu
berichtigenden Bescheide ist aber die Voraussetzung dafür, dass die auf
diesen Berichtigungsgrund gestützten Berichtigungen zulässig sind:
Denn existiert der Berichtigungsgrund nicht zu diesen Zeitpunkten, ist auch
nicht mittels dieses Berichtungsgrundes feststellbar, dass offensichtliche
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen übernommen worden sind.
Die vom Finanzamt durchgeführte Berichtigung ist die
Berichtigung der AfA-Höhe für ein bestimmtes Objekt gewesen und diese
Berichtigung ist - lt. Begründungsteil/Berichtigungsbescheide - unter
Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung vom 15. Dezember 1999
erfolgt: Es liegt daher die Schlussfolgerung nahe, dass die FLD in ihrer
Berufungsentscheidung über die Höhe der AfA abgesprochen hat.
Über die Berufungsentscheidung vom
15. Dezember 1999 ist jedoch festzustellen: Die AfA-Höhe ist
nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung gewesen, denn mit dieser
Berufungsentscheidung ist über die Gegenstandsloserklärung einer
Berufung abgesprochen worden.
Ist die AfA-Höhe nicht Gegenstand der als
Berichtigungsgrund verwendeten Berufungsentscheidung, konnte das Finanzamt aus
dieser Berufungsentscheidung auch nicht die Gewissheit erlangen, dass die in den
Abgabenerklärungen enthaltenen Angaben über die AfA-Höhe und die
diesen Angaben zugrunde liegende/n Rechtsansicht/en unrichtig sind.
Das in der Berufung als Berichtigungsgrund angesprochene
Gutachten wird in den Begründungsteilen der Berichtigungsbescheide nicht
erwähnt.
Aus den Begründungsteilen der Berichtigungsbescheide
ist daher festzustellen: Das Finanzamt hat dieses Gutachten nicht als
Berichtigungsgrund verwendet.
Die Berechtigung zur Bescheidberichtigung ist anhand der
vom Finanzamt verwendeten Berichtigungsgründe zu prüfen; d.h. der vom
Finanzamt verwendete Berichtigungsgrund ist nicht durch einen anderen, vom
Finanzamt nicht verwendeten, Berichtigungsgrund ersetzbar: Deshalb liegt ein im
Berufungsverfahren sanierbarer Begründungsmangel nicht vor, wenn ein
allenfalls vorhandener Berichtigungsgrund nicht im Begründungsteil eines
Berichtigungsbescheides angeführt wird.
Wird daher das Gutachten im Begründungsteil der
Berichtigungsbescheide nicht als Berichtigungsgrund angeführt, liegt kein
im Berufungsverfahren sanierbarer Begründungsmangel vor und der
Unabhängige Finanzsenat musste nicht darüber entscheiden, ob dieses
Gutachten das Finanzamt zu den berufungsgegenständlichen Berichtigungen
berechtigt hätte oder nicht.
Davon abgesehen ist dieses Gutachten auch keine Beilage zu
den Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 gewesen; deshalb konnte das
Finanzamt aus diesem Gutachten auch keine Gewissheit erlangen, dass eine
offensichtlich unrichtige AfA-Höhe aus den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 in die Einkommensteuerbescheide
1997 und 1998 (12. Februar 1999, 23. September 1999) übernommen worden
ist.
Nach der v.a. Sach- und Rechtslage sind die vom Finanzamt
erlassenen Berichtigungsbescheide rechtswidrig und aufzuheben, da das für
eine Berichtigung nach § 293b BAO idgF erforderliche Tatbestandsmerkmal
"aus einer Abgabenerklärung
übernommene offensichtliche Unrichtigkeit" aus der als
Berichtigungsgrund verwendeten Berufungsentscheidung nicht feststellbar ist.
Eine Entscheidung in der Sache hat nicht zu erfolgen.
Wien, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1459-W/02
- Stammnummer
- 28311
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF