Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0963-W/07
Kassenobligationen - schenkungssteuerfrei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0963-W/07vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Lennkh
Wolff-Plottegg Urthaler Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz,
Goethestraße 45, vom 22. Februar 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
25. Jänner 2007, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 13. Dezember 2000 errichteten Herr Dipl.Ing. Dr. iur.
H.L., als Geschenkgeber und Herr Mag. A.L., als Geschenknehmer - dieser in der
Folge Berufungswerber (Bw.) genannt, einen Schenkungsvertrag.
Der Geschenkgeber schenkt demnach dem Bw. folgende
Vermögenswerte: Kassenobligationen der Creditanstalt im Nominalwert
von € 192.000,--, sowie ein Sparbuch mit einem Einlagestand
von S 389.822,40.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2007 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ausgehend von der Schenkung
der Wertpapiere (Kassenobligationen) zuzüglich eines Vorerwerbes
(Liegenschaft) gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 ErbStG nach Abzug der
Steuer für den Vorerwerb (gemäß
§ 11 ErbstG)
Schenkungssteuer im Betrag von € 19.354,37 das entspricht
S 266.322,--, fest. Die Schenkung des Sparbuchs wurde gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG steuerfrei belassen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde neben dem Einwand
der Bemessungsverjährung gemäß
§ 207 BAO im Wesentlichen
vorgebracht, dass auch hinsichtlich der Kassenobligationen die Befreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG zur Anwendung zu kommen habe, da es sich bei den
Kassenobligationen um verbriefte Forderungen gegnüber der BA/CA und somit
gegenüber einem inländischen Kreditinstitut aus einer Eigenemission
dieses Kreditinstitutes handle. Die Ausgestaltung in Form eines Wertpapieres,
könne hinsichtlich der Beurteilung, dass es sich hierbei um eine sonstige
Forderung gegenüber einem inländischen Kreditinstitut handle nichts
ändern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2007 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf Erlässe des BMF, die im
Zusammenhang mit den Einkommensteuerbestimmungen zur Einhebung der
Kapitalertragsteuer stehen, mit der Begründung ab, dass Kassenobligation
nicht zu den Forderungen denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt (im Sinne
des § 93 Abs. 2 Z. 3b EStG) zählen sondern es sich hierbei um
Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 EStG handle und die
Schenkung derartiger Forderungswertpapiere nicht unter die Befreiungsbestimmung
des § 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG falle. Im Weiteren legte das Finanzamt dar,
warum die Festsetzung der Steuer innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt
war.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2007 begehrte der Bw.die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Zur Bemessungsverjährung:
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen der Verjährung.
Nach Abs. 2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist
bei der Schenkungssteuer fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208
Abs. 1 a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 grundsätzlich mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207)
nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist gemäß
§ 209 Abs. 1 leg.cit. um ein Jahr.
Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen
Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausführte begann die Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall
mit Ablauf des 31. 12. 2000 und endete am 31. 12. 2005. Eine Anfrage an den
Rechtsnachfolger des Geschenkgebers im Zuge der Erledigung des
Verlassenschaftsverfahrens nach Dipl.Ing. Dr. iur. H.L. im Jahr 2005 ob
eventuell Vorschenkungen durch den Erblasser stattgefunden hatten, wurde mit
Schreiben vom 30. Jänner 2006 beantwortet und brachte zu Tage, dass die
gegenständliche Schenkung stattgefunden hatte. Zur weiteren Klärung
des Sachverhaltes hinsichtlich dieser Schenkung führte das Finanzamt in der
Folge noch am 13. 2. 2006 ein Telefonat mit dem Vertreter des Erben, dem
noch eine weitere Stellungnahme des Vertreters zu dieser Frage folgte. Damit
aber steht fest, dass die Verjährungsfrist mehrmals unterbrochen und
letzlich bis zum Ablauf des 31. 12. 2007 verlängert wurde. Damit erging der
gegenständliche Bescheid vom 25. Jänner 2007 betreffend die
Festsetzung der Schenkungssteuer jedenfalls innerhalb der
Bemessungsverjährungsfrist.
II. Zur Schenkungssteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Im Berufungsfall steht fest, dass mit Vertrag vom 13.
Dezember 2000 u.a. Kassenobligationen übergeben wurden und dass damit ein
grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegender Tatbestand erfüllt
wurde.
Strittig ist jedoch die Anwendung der Befreiungsbestimmung
nach § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG.
Durch Art II des Bundesgesetzes BGBl I 2000/42 wurde die
Befreiungsbestimmung nach Z 19 des § 15 Abs. 1 ErbStG mit Wirksamkeit vom
8. Juli 2000 eingefügt und lautet in der Fassung des genannten
Bundesgesetzes:
"§ 15. (1) Steuerfrei bleiben außerdem ...
Z 19: Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen
(§ 4 Z 2 ) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und
sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten (§
1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt,
ausgenommen Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von derartigen
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen an Privatstiftungen.
Die Befreiung ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden,
für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entsteht und gilt auch
für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem Inkrafttreten
dieser Bestimmung entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bei
Inkrafttreten dieser Bestimmung davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand
abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder der
Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung ist auch im Falle der
Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach dem 30. Juni 2002
erfolgen, zu berücksichtigen."
Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage, 58 BlgNR
21. GP wird deutlich, dass die Einfügung dieser Befreiungsbestimmung
deswegen erfolgte, um durch steuerliche Maßnahmen unbegründeten
Irritationen des Geldmarktes auf Grund der Umstellung anonymer Sparbücher
auf legitimierte entgegen zu wirken.
Der in der Z 19 des § 15 Abs. 1 ErbStG normierten
Befreiungsbestimmung liegen damit völlig andere Zielsetzungen zu Grunde als
der in Z 17 leg cit. normierten, die im Wesentlichen (unter Verweisung auf
einkommensteuerliche Bestimmungen) Erwerbe von Todes wegen von "endbesteuertem"
Kapitalvermögen von der Steuer befreit.
In weiterer Folge wurde § 15 Abs. 1 Z 19
ErbStG durch Art III Z 2 Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG), BGBl I 2001/2,
dahin geändert, dass das Wort "Privatstiftungen" durch "Stiftungen" ersetzt
und die Steuerfreiheit ausschließlich auf "Geldeinlagen bei
inländischen Kreditinstituten" eingeschränkt und damit die
ursprüngliche Befreiung für "sonstige Forderungen" aufgehoben wurde.
Es sollte durch diese Änderung laut den
Gesetzesmaterialien (Erläuterung der Regierungsvorlage, 358 BlgNR 21. GP)
sichergestellt werden, dass ausschließlich ua. "Schenkungen von
Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten befreit sind. Geldeinlagen
sind insbesondere Spareinlagen zu Sparbüchern (Prämiensparbuch,
Sparbrief, Kapitalsparbuch), weiters Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen,
Festgelder und Sichteinlagen (Girokonto)."
Die Änderung aufgrund des KMOG ist am 6. Jänner
2001 in Kraft getreten.
Im gegenständlichen Fall hat der Schenkungsvorgang am
13. Dezember 2000 stattgefunden, weshalb hier die Fassung des § 15 Abs. 1 Z
19 ErbstG zur Anwendung kommt, in der die "sonstigen Forderungen" noch vom
Befreiungstatbestand umfasst waren und es ist zu prüfen, ob
Kassenobligationen unter diesen Begriff zu subsumieren sind.
Nun handelt es sich bei Kassenobligationen um verbriefte
Eigenemissionen von Banken, die den Emittenten dem Gläubiger gegenüber
zur regelmäßige Verzinsung des Kapitals und zur Rückzahlung
verpflichten. Der Gläubiger hat aus diesem Wertpapier ein Forderungrecht
gegenüber der Bank. Kassenobligationen sind ihrem Wesen nach verzinsliche
Darlehen, die Anleger einem Kreditinstitut zur Verfügung stellen.
Das BMF hat in seinem Erlass vom 12.10.2000, 10
3230/4-IV/10/00, AÖFV 2000/212, den Gegenstand der (ursprünglich)
steuerbefreiten Zuwendungen (im Sinne der Z. 19 des § 15 Abs. 1 ErbStG9 wie
folgt definiert:
"2.1.2 Geldeinlagen bei Kreditinstituten sind insbesondere
Spareinlagen zu Sparbüchern (Prämiensparbuch, Sparbrief,
Kapitalsparbuch), weiters Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder
und Sichteinlagen (Girokonto). Fremdwährungseinlagen sind Schillingeinlagen
gleichgestellt.
2.1.3 Sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten
sind nur dann steuerfrei, wenn diesen Forderungen ein Bankgeschäft zugrunde
liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Anleger einem Kreditinstitut ein
verzinsliches Darlehen einräumt."
Wenn das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
ausführt, dass Kassenobligationen nicht zu den Forderungen denen ein
Bankgeschäft zu Grunde liegt (im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 3b EStG)
zählen, sondern es sich hierbei um Forderungswertpapiere im Sinne des
§ 93 Abs. 3 EStG handle und die Schenkung derartiger Forderungswertpapiere
nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG falle, so
ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass sich dem Gesetz ebensowenig entnehmen
lässt, dass verbriefte Forderungen der Befreiungsbestimmung nicht
zugänglich sind, wie dass ein Bezug zu einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen besteht. Selbst der oa Erlass lässt eine derartige Auslegung
in keiner Weise erkennen. Vielmehr ist der Ansicht des Bw. zuzustimmen.
Es ist unzweifelhaft, dass eine von der BA/CA begebene
Kassenobligation ein Bankgeschäft eines Kreditinsttutes im Sinne des §
1 BWG darstellt.
Es bestehen daher keine Bedenken im gegenständlichen
Fall, die Begünstigung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG
zuzuerkennen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0963-W/07
- Stammnummer
- 28306
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF