Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0271-G/06
1. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens (neue Tatsachen) 2. "Bauherrenfrage" (Höhe der Gegenleistung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-G/06vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 30. Juni 2005 betreffend 1.)
Wiederaufnahme des Verfahrens (bezüglich Grunderwerbsteuer) sowie 2.)
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
(1) Am 23. November 1999 wurde dem Finanzamt ein
zwischen den Ehegatten Josef und Frieda H als Verkäufer einerseits und dem
Berufungswerber und seiner Ehegattin (beide gemeinsam in der Folge mit "die Bw."
bezeichnet) als Käufer andererseits abgeschlossener Kaufvertrag vom 5. bzw.
12. November 1999 zur Anzeige gebracht.
Auf Grund eines Teilungsplanes vom 14. April 1998
wurden diverse Grundstücke der Verkäufer nach vorheriger Zu- und
Abschreibung bzw. Vereinigung von Teilstücken in die "neuen"
Grundstücke 30 Wald, Bauflächen 71/1 bis 71/11 und
71/12 Sonstige (Weg), jeweils KG W, geteilt.
Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages war das neu
gebildete Grundstück 71/5 sowie 1/11-Anteil am neu gebildeten
Wegegrundstück 71/12, je KG W. Der dafür vereinbarte Kaufpreis
betrug ATS 273.350,-.
(2) Das Finanzamt schrieb den Bw. dafür - jeweils auf
Basis des halben Grundkaufpreises - mit Bescheiden vom
11. Jänner 2000 die Grunderwerbsteuer vor.
(3) In der Folge haben weiter gehende Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz Folgendes ergeben:
Laut Inhalt der die gegenständlichen Grundstücke
betreffenden Widmungs- und Bauakten hat die Baubezirksleitung L
(Landesstraßenverwaltung) Herrn Baumeister Ing. DG mit Erledigung vom
20. Mai 1998 die Sondernutzung eines näher bezeichneten, in der
KG W gelegenen Abschnittes der L 648 für eine Wohnsiedlungszu- und
-ausfahrt bewilligt. Mit Eingabe vom 4. Juni 1998 beantragte Herr Ing.
DG beim zuständigen Gemeindeamt die Zusicherung der erhöhten
Förderung für den Eigenheimbau in Gruppen. Dem Wortlaut dieser Eingabe
zufolge war Ing. DG mit der Planung des Bauvorhabens W auf den H-Gründen
beauftragt. Der Eingabe war ein Übersichtsplan betreffend das Projekt
Wohnanlage "W" (Grundstücke 71/1 bis 71/12) beigefügt. In einem
weiteren Schreiben an das zuständige Gemeindeamt vom
4. August 1998 ersuchte der genannte Baumeister die auf den oa.
Grundstücken geplante Wohnsiedlung in das Ortsgebiet mit einzubeziehen, da
durch die Errichtung von elf Einfamilienhäusern ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Auf der Homepage der betreffenden Gemeinde
wurde - laut einem Ausdruck vom 6. Dezember 2004 - unter den aktuellen
Wohnbauprojekten ua. die "Wohnoase W" beworben. Als zuständiger
Projektleiter bzw. als allfällige Kontaktperson für potenzielle
Erwerber der angebotenen Einfamilienhäuser wurde Herr Baumeister Ing. DG
angegeben.
Mit Optionsvertrag vom 17. Februar 1998
räumten die Ehegatten H Herrn FK das Recht ein, die gegenständlichen
Bauplätze innerhalb eines Zeitraumes von 26 Monaten ab
Vertragsunterfertigung zu erwerben bzw. dritte Erwerber namhaft zu machen
(Punkte II. und VI. des Vertrages). Herr FK ist Versicherungskaufmann und
Geschäftsfreund des Ing. DG bzw. mit diesem persönlich bekannt.
Laut einer im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Einvernahme erteilten Auskunft der Erwerberin einer benachbarten Grundparzelle
(Grundstück 71/1), Frau AG, sind die Grundstücke mit darauf von der
Baumeister Ing. DG BaugesmbH zu errichtenden Häusern zum Verkauf angeboten
worden. Die maßgeblichen Vertragsverhandlungen seien mit der Fa.
Immobilien-GmbH geführt worden. Bei diesen Verhandlungen sei Herr FK
zugegen gewesen. Dieser habe mitgeteilt, dass der Grunderwerb nur im
Zusammenhang mit einem Bauauftrag an die Fa. G (Baumeister Ing. DG BaugesmbH)
möglich sei. FK habe die Planung der Gesamtfinanzierung (Grund- und
Hauserrichtungskosten) übernommen (s. Niederschrift mit Frau AG vom
7. Dezember 2004).
Des Weiteren haben die Bw. in einer Vorhaltsbeantwortung
angegeben, dass Ihnen das Grundstück von der M-Versicherung bzw. Herrn FK
zum Kauf angeboten wurde und auch die Grundstückskaufpreisverhandlungen mit
diesen geführt wurden. Laut von der Baumeister Ing. DG BaugesmbH gelegten
Rechnungen vom 14.Oktober 1999, vom 13. März 2000 sowie vom
15. März 2000 wurden den Bw. diverse Kosten im Zusammenhang mit der
Errichtung eines Einfamilienhauses laut Auftrag vom 9. Oktober 1999
verrechnet. Das Ansuchen um Baubewilligung stellten die Bw. mit Eingabe vom 18.
Oktober 1999. Des Weiteren liegt eine undatierte Auftragserteilung vor, mit
welcher die Bw. bei der Fa. G ein Einfamilienhaus "laut Angebot vom
9. Oktober 1999" zu einem Preis von ATS 2,287.685,- bestellt
haben.
(4) Auf Grund dieser dem Finanzamt nachträglich
bekannt gewordenen Tatsachen ergingen die nunmehr angefochtenen Erledigungen vom
30. Juni 2005, nämlich zum Einen der Wiederaufnahmebescheid sowie
zum Anderen eine im wieder aufgenommenen Verfahren vorgenommene neuerliche
Grunderwerbsteuervorschreibung iHv. jeweils € 3.827,04 (bisher
€ 347,67), wobei nunmehr sowohl die Grund- als auch die Hauskosten in
die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.
Die Wiederaufnahme wird im Wesentlichen mit der neu hervor
gekommenen Tatsache begründet, dass der Grunderwerb an die Errichtung eines
"G-Baumeisterhauses" gebunden gewesen sei.
In der Begründung des neuen Sachbescheides wird
ausgeführt, dass auf Grund der oa. Feststellungen - insbesondere auf Grund
des unmittelbaren Zusammenhanges der einzelnen Vertragsabschlüsse - bereits
im Zeitpunkt des Grundkaufes die Absicht festgestanden sei, ein mit dem
ausgesuchten "G-Haus" bebautes Grundstück zu erwerben. Die
Grunderwerbsteuer sei daher vom Wert der Gesamtgegenleistung, sohin von den
Grund- und den Hauserrichtungskosten zu
bemessen. Im ursprünglichen Bescheid sei die Steuer jedoch lediglich von
den bloßen Grundkosten berechnet worden.
(5) Die dagegen erhobene Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass sich das zeitliche Zusammentreffen des
Grundstückserwerbes mit dem Planungsauftrag vom 15. November 1999
aus dem reiflichen Entschluss ergeben habe, sobald als möglich mit dem
Hausbau zu beginnen. Daher hätten die Verhandlungen mit dem Baumeister
bereits zeitgleich mit den Vorbereitungen für den Grunderwerb
stattgefunden. Das Grundstück sei nicht von Seiten des Baumeisters Ing. DG,
sondern von Herrn FK (M-Versicherung) vermittelt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Behörde in dem wieder
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervor gekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen (s. zB Ritz,
BAO-Kommentar 3. Auflage, § 303 Tz 10, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen
Bescheides am 11. Jänner 2000 waren dem Finanzamt die näheren -
oben unter (3) dargestellten - Umstände der Vertragsgestaltung nicht
bekannt. Erst im Zuge nachträglicher abgabenbehördlicher Erhebungen
ergab sich insbesondere, dass
--- die Ehegatten H mit Herrn FK bereits am
17. Februar 1998 einen - ua. auch das gegenständliche
Grundstück betreffenden - Optionsvertrag abgeschlossen haben,
--- der Grunderwerb angesichts der oben dargestellten
(zusammenhängenden) Umstände nur in Verbindung mit dem Erwerb bzw. der
Errichtung eines G -Hauses möglich war, und
--- die Bw. die Baumeister Ing. DG BaugesmbH schon am
9. Oktober 1999 mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem
Grundstück 71/5 beauftragt haben.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes
bereits fest, dass die Bw. ein letztlich von der Baumeister Ing. DG zu
bebauendes Grundstück erwerben würden bzw. der Erwerb des
Grundstückes nur in Verbindung mit einem G-Haus möglich war. Die
Grunderwerbsteuer bemisst sich daher richtigerweise - siehe dazu die
näheren Ausführungen unter Punkt 2. - nicht nur von den bloßen
Grundkosten, sondern auch von den Kosten der Hauserrichtung.
Da jedoch aus Sicht des Finanzamtes diese für die
richtige Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände erst nach Ergehen des
Bescheides vom 11. Jänner 2000 offen gelegt und bekannt wurden,
sind nachträglich neue Tatsachen hervor gekommen, die zu einer amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt haben.
Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid erweist sich
daher als unbegründet.
2.) Zum neuen - im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen -Grunderwerbsteuerbescheid:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit.
gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist (s. zB die bei
Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar,
§ 5 Rz 5 zitierte Rechtsprechung). Maßgebend ist stets, zu
welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages
verpflichtet hat (zB VwGH vom 17. März 2005,
2004/16/0278).
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen
Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere
abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander
abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer
Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde,
bezogen ist (Fellner, aaO,
Rz 9 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung).
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand
des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören in diesem Fall alle
Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99).
Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung des
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand maßgebend, in dem das Grundstück
erworben werden soll (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 88a angeführte - umfangreiche -
Judikatur). Bei einem an ein im Wesentlichen bereits vorgegebenes Projekt
gebundenen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH vom 31. März 1999,
99/16/0066).
Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben, die sich an ein im Wesentlichen vorgegebenes
Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Ist durch den
unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Vertragsschlüsse
gewährleistet, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in
bebautem Zustand erhalten werde, dann kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen werden bzw. in den Vertragsurkunden aufeinander
kein Bezug genommen wird (Fellner, aaO,
§ 5 Rz 88b, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ohne Bedeutung ist es schließlich auch, wenn der
Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst
danach - wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des
Hauses notwendigen Vertrag. Es kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können (BFH vom 23. November 1994,
II R 53/94, BStBl. 1995 II 331).
In Anbetracht dieser Rechtsausführungen ergibt sich
auf Grund der eingangs dargestellten Sachlage, dass die Bw. aus
grunderwerbsteuerlicher Sicht objektiv betrachtet als einheitlichen
Leistungsgegenstand ein bebautes Grundstück erhalten (bzw. erworben)
haben:
Die (zivilrechtlichen) Verkäufer, die Ehegatten H,
räumten Herrn FK - welcher bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen
mit den Bw. stets zugegen war und die Gesamtfinanzierung "über hatte" - mit
Optionsvertrag vom 17. Februar 1998 das Recht ein, das
gegenständliche Grundstück (sowie die benachbarten Bauparzellen) zu
erwerben bzw. dritte Erwerber namhaft zu machen. Auf der Liegenschaft war laut
Bau- und Widmungsakten von Anbeginn an der Bau einer von der Baumeister Ing. DG
BaugesmbH zu errichtenden Wohnanlage geplant. Das Wohnprojekt wurde von der
Gemeinde entsprechend beworben, wobei als Kontaktperson für potenzielle
Interessenten Herr Baumeister Ing. DG angegeben wurde. Dieser hatte das Projekt
bereits vor Abschluss des hier zur Beurteilung stehenden Grundkaufvertrages
weitgehend geplant und hiefür (ua.) auch um eine entsprechende
öffentliche Förderung angesucht. Überdies gaben die Bw. selbst
an, dass ihnen das Grundstück von der M-Versicherung bzw. Herrn FK zum Kauf
angeboten wurde. Zudem haben die Bw. der Baumeister Ing. DG BaugesmbH bereits am
9. Oktober 1999 den Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf
der gegenständlichen Bauparzelle erteilt. Dazu kommt, dass nach den Angaben
der Erwerberin einer Nachbarparzelle der Erwerb einer Bauparzelle nur in
Verbindung mit der Erteilung eines Bauauftrages an die Fa. G möglich
gewesen sei.
Auf Grund all dieser Umstände, insbesondere auf Grund
des sachlichen Zusammenhangs bzw. der zeitlichen Abfolge der einzelnen
Aufträge und Vertragsschlüsse, war bereits im Zeitpunkt der
Vertragsunterfertigung im November 1999 sichergestellt, dass die Bw. als
einheitlichen Erwerbsgegenstand letztlich ein - wenngleich auch erst zeitlich
später - bebautes Grundstück erhalten. Im Hinblick darauf, dass der
Begriff der Gegenleistung - wie oben dargelegt - im wirtschaftlichen Sinn
verstanden wird, ist es nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn das Finanzamt
bei Ermittlung der Gegenleistung auf das gesamte "Vertragsgeflecht" Bedacht
genommen und neben den Grundkosten auch die mit der Hauserrichtung verbundenen
Kosten in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen hat.
Im Übrigen erweist sich das Berufungsvorbringen,
wonach mit der Fa. G kein "Hauskaufvertrag" abgeschlossen worden wäre,
nicht zuletzt angesichts der vorliegenden Unterlagen (zB Rechnungen der Fa. G
vom 14. Oktober 1999, vom 13. März 2000 und vom
15. März 2000, sämtliche die Errichtung eines
Einfamilienhauses betreffend) als nicht nachvollziehbar.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Wiederaufnahme des VerfahrensBauherrenmodellGegenleistungKaufpreiswirtschaftliche Betrachtungsweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-G/06
- Stammnummer
- 28304
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF