Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0003-W/03
Diskriminierung von Auslandsdividenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-W/03vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft E. u. M. Triska Ges. mbH., 3340 Waidhofen/Ybbs,
Conrad von Hötzendorf-Straße 7, vom 11. Dezember 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 29. November 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Abgabenschuld beträgt € 18.908,89 (=
S 260.192,00).
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 (OZ 3 ff./2001) wurde
seitens der Berufungswerberin (= Bw.) am 22. November 2002 erstellt. Darin wurde
erklärt, dass die Bw. ganzjährig von einer bezugsauszahlenden Stelle
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Familienbeihilfe
für ein Kind für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr 2001 bezogen
habe. Weiters seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe
von S 269.972,00 (KZ 320), Einkünfte aus Kapitalvermögen in
Höhe von S 964.606,00 (KZ 361), Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 20.307,00 (KZ 370) und sonstige
Einkünfte in Höhe von S 36.506,00 erzielt worden. Unter den
Angaben für Tarifbegünstigungen wurde unter der KZ 423 der
Hälftesteuersatz gemäß
§ 37 für die
Einkünfte aus Kapitalvermögen beantragt.
Als
Sonderausgaben wurden Kirchenbeiträge in Höhe von S 1.000,00 und
Steuerberatungskosten in Höhe von S 5.010,00 geltend gemacht.
In der Beilage
zur angeführten Einkommensteuererklärung (OZ 1/2001) wurden die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und die
sonstigen Einkünfte aufgegliedert dargestellt. Hinsichtlich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen
lautet diese Aufgliederung wie folgt:
|
Gewinnausschüttung
aus der Beteiligung an der I.-CZ s.r.o.,
Brna, Ausschüttungsbetrag KCS 2,675.000,00
|
S 966.867,00
|
abzüglich
Überweisungsspesen
|
S 2.261,00
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
S 964.606,00
|
Einbehalt
an Kapitalertragsteuer (KESt) in Tschechien KCS 267.500,00
|
S 96.686,70
Als zweite
Beilage (OZ 2/2001) wurde der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 eine Bestätigung des Finanzamtes Brno vom 2. August 2001
übermittelt. Gemäß dieser Bestätigung seien für die
Bw. KCS 267.500,00 per Steuerabzug an der Quelle einbehalten worden.
B)
Am 28. November 2006 wurde die Tangente (= Mitteilung über die gesonderte
Feststellung) betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von S 20.307,00 (= € 1.475,77) erstellt (OZ
8/2001).
C)
Am 29. November 2002 wurde der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr
2001 (OZ 9 ff./2001) erstellt. Demnach setzt sich der Gesamtbetrag der
Einkünfte in Höhe von S 1,354.014,00 wie folgt zusammen: -
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: S 269.972,00; -
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von
S 64.423,00 (KZ 245) abzüglich Pauschbetrag für Werbungskosten
von S 1.800,00 = S 62.623,00; - Einkünfte aus
Kapitalvermögen: S 964.606,00; - Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung: S 20.307,00; - sonstige Einkünfte:
S 36.506,00.
Nach Abzug der
erklärten Steuerberatungskosten und der erklärten Kirchenbeiträge
ergab sich ein Einkommen von S 1,348.004,00, das unter Anwendung des
Durchschnittsteuersatzes von 41,22% eine Einkommensteuer von S 555.750,00
ergab. Auf diese Einkommensteuer wurde die für die Bw. in Tschechien
einbehaltene Steuer angerechnet, sodass sich eine festgesetzte Einkommensteuer
von S 459.063,00 (= € 33.361,41) errechnete. Die Abgabennachforderung
betrug nach Abzug der entrichteten Anzahlungen (= € 20.930,00) somit
€ 12.431,41.
Begründend
führte das Finanzamt aus: Das Sonderausgaben-Pauschale werde ab 1996 bei
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als S 500.000,00
eingeschliffen, ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als
S 700.000,00 stehe ein Sonderausgabenpauschale nicht mehr zu.
D)
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 wurde seitens der Bw.
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid gemäß Abschnitt C) und den Bescheid
betreffend die Anspruchszinsen erhoben. Angemerkt wird, dass die Berufung
hinsichtlich der Anspruchszinsen für 2001 bereits mit der
Berufungsentscheidung vom 28. April 2003 (OZ 15 f./2001) abweisend
entschieden worden ist. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wird
im Wesentlichen ausgeführt: I. .... II. a) der
Einkommensteuerbescheid werde deshalb bekämpft, weil der beantragte
Hälftesteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Betrag
von S 964.606,00 nicht gewährt worden sei; II. b)
...; III. Seitens der Bw. werde hinsichtlich der Berechnung der
Einkommensteuer der Antrag gestellt, die Einkünfte aus Kapitalvermögen
im oben genannten Betrag mit dem Hälftesteuersatz zu berücksichtigen
und die Einkommensteuer für 2001 mit S 262.632,00
(= € 19.086,21) festzusetzen. IV: Begründet werde die
Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem
Hälftesteuersatz wie folgt: Die von der Bw. erklärten
Einkünfte aus Kapitalvermögen stammten aus einer
Gewinnausschüttung aus ihrer Beteiligung an der I. -CZ s.r.o., Brna,
Tschechien. § 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 bestimme für
Gewinnausschüttungen aus Anteilen an inländischen
Kapitalgesellschaften die Anwendung des Hälftesteuersatzes, nicht aber
für gleichartige Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, die ihren
Sitz im Ausland haben würden. Dieser Umstand stelle nun eine
gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung von Auslandsdividenden im Hinblick
auf Art. 56 ff EG dar, weil im Primärrecht die Kapitalverkehrsfreiheit
verankert sei.
Schon der
Berufungssenat V der FLD für Wien, NÖ und Burgenland habe am 2.
Dezember 1999 ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend der möglichen
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Beschränkung der Halbsatz- und
Endbesteuerung von Gewinnanteilen auf solche aus inländischen
Körperschaften an den EuGH gerichtet. Die Behandlung dieses
Vorabentscheidungsersuchens sei vom EuGH mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass
der Berufungssenat der FLD kein vorlageberechtigtes Gericht sei. Nunmehr habe
der VwGH - in der Rechtssache einer anderen Steuerpflichtigen - die Initiative
ergriffen und dieselben Fragen unter VwGH vom 27. August 2002, EU 2002/0004
(99/14/0164) dem EuGH erneut vorgelegt (sieh auch ARD 5356/19/2002 vom 12.
November 2002).
Am 6. Juni 2002
sei das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen) ergangen. In dem
diesem Urteil zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit habe sich die Frage
gestellt, ob die Kapitalverkehrsfreiheit des Gemeinschaftsrechtes es einem
Mitgliedsstaat verbiete, eine nationale Bestimmung über die
Einkommensteuerfreiheit von Dividenden auf Dividenden von Gesellschaften zu
beschränken, die nur in dem entsprechenden Staat ansässig seien. Der
EuGH habe nunmehr entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit des
Gemeinschaftsrechtes einer derartigen nationalen Bestimmung
entgegenstehe.
Der Sachverhalt
in der Rechtssache Verkooijen sei dem des Vorabentscheidungsverfahrens des
Berufungssenates V so sehr vergleichbar, dass mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden müsse, dass der EuGH auch die
Beschränkung des Halbsatzverfahrens nach § 37 Abs. 4 Z 1 EStG
sowie der 25%igen Endbesteuerung nach § 97 Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 Z 1
EStG auf Gewinnanteile inländischer Körperschaften als mit dem
Gemeinschaftsrecht unvereinbar und damit verdrängt erkennen werde (siehe
auch SWK-Heft 20/21, 15. Juli 2000, T 115).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Frage der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnanteilen mit
dem Hälftesteuersatz aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen
Kapitalgesellschaft.
I)
Sachverhalt:
Die Bw.
besaß im Streitjahr eine Beteiligung an der I. - CZ s.r.o. in Brno.
Dafür erhielt sie im Streitjahr einen Gewinnanteil von KCS 2,675.000,00 (=
S 966.867,00), wofür ihr Überweisungsspesen von S 2.261,00
anfielen. Sie erklärte demnach S 964.606,00 als Einkünfte aus
Kapitalvermögen und optierte gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988
für die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf diese Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Bis zum
Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl. I 2003/71), welches erstmals
auf Kapitalerträge, die nach dem 31. März 2003 zugeflossen sind,
anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften mit
dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst, die
Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 lit. a EStG
1988, somit die Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur
Situation bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht
anzuwenden. Auch die Endbesteuerung iSd § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften anwendbar.
Im Ergebnis
führte diese differenzierte Besteuerung zu einer wesentlich höheren
Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden und damit zur Frage der
Gemeinschaftsrechtskonformität der österreichischen Regelung.
Am 15. Juli
2004 entschied der EuGH in der Rechtssache C-315/02 betreffend ein dem
Gerichtshof nach Art. 234 vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in
dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Lenz gegen FLD für Tirol
vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 73b
und 73d EG-Vertrag (nunmehr Artikel 56 EG und 58 EG) wie folgt:
1. Die Artikel
73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58
Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung entgegen, die nur den
Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer
Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer
unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie
vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der
normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes
unterliegen.
2. Die
Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen
Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern österreichischer
Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich nicht damit rechtfertigen,
dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Gesellschaften dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegen.
Der
angesprochene Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist als Teil der Rechtsakttypen der obersten
Kategorie, nämlich der ursprünglichen oder der
Gründungsverträge, mit direkter Wirkung ausgestattet. Dieser Artikel
lautet (auszugsweise) in der Fassung des Beitrittsvertrages Österreichs zur
Europäischen Union wie folgt:
Kapital- und
Zahlungsverkehr Art 56: "(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind
alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten
sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten
Ländern verboten".
In
Durchführung der aus den Bestimmungen des EG-Vertrages sich ergebenden
Verpflichtung der Berufungsbehörde, weder diskriminierende noch nicht
diskriminierende Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den
Mitgliedsstaaten zuzulassen, wird festgestellt, dass die innerstaatlichen Normen
nach dem vorab Angeführten gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,
weil die angesprochene Diskriminierung der ausländischen Dividenden bereits
seit dem Beitritt zur europäischen Gemeinschaft und damit auch im
gegenständlich betroffenen Streitjahr gegeben war.
Durchführungsmaßnahmen sind nicht erforderlich, die angeführte
Vorschrift ist unmittelbar anwendbar (vgl. Lenz/Borchardt [Hrsg.], EU und
EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl., Bundesanzeiger Verlagsges. mbH., Köln
2006, Tz 1 zu Art. 56).
Aufgrund der
ständigen Rechtsprechung des EuGH ist im Falle einer Kollision
innerstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Normen vom Vorrang des
Gemeinschaftsrechtes auszugehen. Dem Antrag der Bw., die Versteuerung der in
Tschechien erzielten Kapitaleinkünfte mit dem begünstigten Steuersatz
vorzunehmen, ist - der vorstehenden Rechtsprechung folgend - daher
stattzugeben.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-W/03
- Stammnummer
- 28303
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF