Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1578
Reichweite von Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens in Bezug auf "hinter der Bühne" tätige Künstler
geltende FassungEAS-AuskunftSt 28/8-IV/4/99vom 05.01.2000
Wortlaut laut Findok
Der OECD-Kommentar zu Artikel 17 des
OECD-Musterabkommens stellt in Absatz 11 u.a. folgendes klar : "Absatz 1 des
Artikels behandelt Einkünfte, die einzelne Künstler..... aus ihrer
persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen. Absatz 2 behandelt
Situationen, in denen Einkünfte aus ihren Tätigkeiten bei anderen
Personen anfallen... Der Gewinn, der bei der juristischen Person aus der
Darbietung anfällt, unterliegt der Steuer nach Absatz 2". Bezogen auf die
Trägerkörperschaft eines Theaters ergibt sich daraus, daß das
DBA einer Besteuerung der vom Theater erzielten Gewinne im Gastspielstaat nicht
entgegensteht.
Dieser "Gewinn" des Theaters wird nicht nur durch die von
Art. 17 Abs. 1 erfaßten Künstler, sondern auch durch das übrige
künstlerische und nichtkünstlerische Personal der Theaters
erwirtschaftet. Sieht nun das österreichische Steuerrecht, so wie jenes
vieler anderer Staaten, bei Gastspielen ausländischer Theater ein
Steuerabzugsverfahren vor, dann bedeutet dies, daß mit der von den
Bruttovergütungen erhobenen 20%igen Abzugssteuer die
Körperschaftsteuerpflicht des Theaters abgegolten ist.
Zur Vermeidung einer exzessiven Überbesteuerung sieht
§ 102 Abs. 1 Z. 3 EStG. allerdings die Möglichkeit vor, im Wege einer
Antragsveranlagung den tatsächlich erzielten Gewinn der inländischen
Besteuerung zugrundezulegen; dies allerdings dann mit dem Normalsteuersatz von
34%.
Unter diesen Gegebenheiten unterliegen die in
Österreich abkommensgemäß von der Besteuerung freizustellenden
Honorare der "hinter der Bühne" arbeitenden Personen (Regisseur,
Bühnenbildner, Kostümbildner, Choreograph, Bühnentechniker) nicht
der inländischen Besteuerung, sodaß sich auch die Frage, ob sie von
der Abzugsbesteuerung freigestellt werden können, nicht stellen kann.
05.
Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 28/8-IV/4/99
- Stammnummer
- 2830
- Gültig
- 05.01.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF