Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0398-I/05
Keine Ratenbewilligung bei einer Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0398-I/05vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Bettina
Presl, Rechtsanwältin, 6290 Mayrhofen, Waldbadstraße 537, vom
15. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
17. Juni 2005 über die Nichtbewilligung einer Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Laut
Rückstandsausweis vom 6. 6. 2005 wies das Abgabenkonto der
Berufungswerberin (Bw.) einen vollstreckbaren Rückstand in Höhe von
6.126,64 € auf, der sich aus in den Jahren 2002 bis 2004 fällig
gewordener Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Stundungszinsen
zusammensetzte.
2.) Mit Eingabe
vom 8. 6. 2005 brachte die Bw. ein Ansuchen um Zahlungserleichterung ein, mit
welchem die Abstattung des Abgabenrückstandes in monatlichen Raten von je
150 € beantragt wurde. Als Begründung führte die Bw. an,
dass sie im vergangenen Winter "auf Saison gehen" habe wollen. Die Bw. sei
jedoch erkrankt und arbeitslos geworden, sodass sie mit den vom Finanzamt
bewilligten Ratenzahlungen (Anm.: Bescheid vom 19. 10. 2004) in Verzug geraten
sei. Die Bw. habe nunmehr eine "Jahresstelle" angenommen, weshalb sie wieder in
ihren "finanziellen Rhythmus" komme. Die Bw. sei gewillt, die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten zu entrichten.
3.) Das
Finanzamt wies dieses Ratengesuch mit Bescheid vom 17. 6. 2005 mit der
Begründung ab, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet
sei.
4.) In der
Folge pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der im obigen
Rückstandsausweis enthaltenen Abgaben- und Nebengebühren die der Bw.
gegenüber ihrer Arbeitgeberin zustehenden Lohnforderungen aus einem
Arbeitsverhältnis als Kellnerin (Pfändungs- und
Überweisungsbescheid vom 22. 6. 2005).
5.) Mit
Schriftsatz vom 15. 7. 2005 erhob die anwaltliche Vertreterin der Bw. Berufung
sowohl gegen den Bescheid vom 17. 6. 2005 betreffend die Nichtbewilligung einer
Zahlungserleichterung als auch gegen den Pfändungs- und
Überweisungsbescheid vom 22. 6. 2005. Über die Berufung gegen den
zuletzt genannten Bescheid wird im Verfahren zu RV/0411-I/05 gesondert
entschieden. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Berufung betreffend
die Nichtbewilligung einer Zahlungserleichterung wurde (auszugsweise) wie folgt
begründet:
"Ad 1
...Die
Abweisung wurde mit der Gefährdung der Einbringlichkeit begründet.
Dazu verweist die Berufungswerberin darauf, dass ihr Rückstand
€ 9.166,67 betragen hat und sie diesen in einer
verhältnismäßig kurzen Zeit auf nunmehr € 6.126,64
reduziert hat.
Ein massiver
gesundheitlicher Einbruch im November 2004, der leider auch die Arbeitslosigkeit
zur Folge hatte, brachte die Berufungswerberin kurzfristig in Rückstand mit
ihren bisherigen Zahlungen. Ihre ständige Belastung mit in Wahrheit fremden
Schulden und eine nahezu zwei Jahre andauernde Ausschöpfung der
Kraftreserven durch überdurchschnittliche Arbeit verursachten den
körperlichen Zusammenbruch. Die Berufungswerberin war auf 40 kg
abgemagert und wurde es ihr unmöglich, die schweren Lasten als Kellnerin in
einem Speiselokal zu schleppen.
Gleichzeitig
entstand ein Schaden in der Wohnung der Berufungswerberin, zumal bekanntlich ein
Unglück selten allein kommt.
Die
Berufungswerberin hat am 24. 6. 2005 wieder mit der Ratenzahlung von
€ 150 angefangen.
All die
angeführten Gründe rechtfertigen keinesfalls die Abweisung des
Antrages auf Zahlungserleichterung, denn der Abweisungsgrund lag und liegt nicht
vor.
Von der
Gefährdung der Einbringlichkeit kann ja keine Rede sein, wenn jemand
über Jahre hindurch regelmäßig seiner Ratenzahlungsverpflichtung
nachweislich nachgekommen ist. Daher wird gestellt der Antrag, den Bescheid vom
17. 6. 2005 ersatzlos aufzuheben und dem Ansuchen auf Zahlungserleichterung bei
monatlicher Ratenzahlung von € 150,00 zu entsprechen. Außerdem
wird beantragt, dieser Berufung aufschiebende und hemmende Wirkung
zuzuerkennen...
Ad 3
...Die
Verbindlichkeiten der Berufungswerberin resultieren vorwiegend aus dem Betrieb
des Cafes X. in Y., welches unter der geliehenen Gewerbeberechtigung der
Berufungswerberin von Z. betrieben wurde.
Die
Berufungswerberin stellte sich Herrn Z. zum Betrieb des Cafes X. in Y. als
(gewerberechtliche) Geschäftsführerin zur Verfügung. Mit dem
täglichen Geschäftsablauf dieses Betriebes hatte sie überhaupt
nichts zu tun, sondern führte Herr Z. dieses Cafe auf seine eigene Rechnung
und auch auf seine Kosten.
Im Laufe des
Jahres 2002 stellte die Berufungswerberin fest, dass der Betrieb offenbar
unrentabel geführt wurde, weshalb sie in weiterer Folge das Gewerbe auch
ruhend meldete.
Herr Z. hatte
der Bw. mehrfach versichert, sämtlichen mit dem geführten Cafe
verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen zu sein.
Da auch die an
sie gerichteten Schriftstücke nach Y. zugestellt und offenbar von Z.
übernommen wurden, aber nicht an die Berufungswerberin, die seit Jahren in
I., S-Straße wohnhaft ist, übermittelt wurden, erlangte sie erst
spät über das Ausmaß der Forderungen gegen sie aus dem
Cafebetrieb Kenntnis.
Zwischenzeitig
ist es der Berufungswerberin gelungen, die gesamte Forderung der T. zu
befriedigen, mit Gläubigern Zahlungsvereinbarungen zu treffen und ist sie -
bis auf den angeführten kurzfristigen Rückstand - der bestandenen
Vereinbarung beim Finanzamt, all diesen "Alt- und Fremdlasten" nachgekommen.
Am 16. 5. 2003
wurde der von der T. gegen die Berufungswerberin gestellte Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen. Diese Abweisung hatte selbstverständlich auch die Entziehung
der Gewerbeberechtigung zur Folge. Eine selbständige Tätigkeit der
Berufungswerberin ist sohin in Zukunft nicht mehr möglich.
Eine Betreibung
gegen Z. ist - wie vorauszusehen - nicht mit Erfolg beschieden, dieser
verfügt über kein offizielles Einkommen, weil er offenbar in der
Baubranche arbeitet, ohne gemeldet zu sein.
Ad 4
...Sollte die
gegenständliche Berufung keinen Erfolg haben und auch ein Ratenansuchen
nicht angenommen werden, wird die Berufungswerberin den Antrag auf
Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beim Bezirksgericht I.
einbringen müssen. Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem
Zusammenhang auf das Vorliegen von Anfechtungstatbeständen im Sinn der
§§ 30 und 31 KO hingewiesen, zumal die Berufungswerberin nach dem (vom
BG I. festgestellten) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen geleistet
u. a. Verbindlichkeiten des Finanzamtes bedient hat. Im Falle einer
(Privat)-Konkurseröffnung wäre mit Rückzahlungen Ihrerseits an
die Konkursmasse jedenfalls zu rechnen.
Um die gesamte
Situation der Berufungswerberin jedoch endlich einem Abschluss zuzuführen,
erlaubt sie sich folgenden außergerichtlichen Zahlungsplan anzubieten: Die
Berufungswerberin verpflichtet sich, 30 % Ihrer Forderungen im Wege einer
Abschlagszahlung und unter Nachlass der weiteren Verbindlichkeit binnen 14 Tagen
ab schriftlicher Annahme dieses Vorschlages zu bezahlen. Es wird ersucht, diesem
Vorschlag näher zu treten und dabei nicht unberücksichtigt zu lassen,
dass die Berufungswerberin Gefahr läuft, wieder arbeitslos zu werden und
dann, infolge ihres Alters und ihrer eingeschränkten Gesundheit, auf dem
Arbeitsmarkt jedenfalls schwer vermittelbar wird..."
6.) Das
Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2005 keine
Folge. Zur Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben führte das
Finanzamt nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 212 BAO aus, dass die
Bw. in der Vergangenheit keine regelmäßigen Ratenzahlungen geleistet
habe: Von den mit Bescheid vom 14. 4. 2003 bewilligten Ratenzahlungen habe die
Bw. nur die erste Rate (zur Hälfte) entrichtet und bis zum 5. 12. 2003
keine weiteren Zahlungen mehr geleistet. Mit Bescheid vom 5. 11. 2003
sei der Bw. neuerlich eine Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen
gewährt worden, welche bis Mai 2004 eingehalten worden sei. Die Rate
für Mai 2004 sei aber nicht bis zum 5. des Monates, sondern erst am 23. 5.
2004 entrichtet worden. Zudem seien die weiteren Raten bis Oktober 2004 nicht in
der bewilligten Höhe (250 €), sondern lediglich in
Teilbeträgen von je 120 € entrichtet worden. Mit Bescheid vom 19.
10. 2004 seien der Bw. für die Monate November und Dezember 2004 Raten in
Höhe von je 120 € und für die Folgemonate solche von je
150 € bewilligt worden. Die Bw. habe jedoch nur Zahlungen für die
Monate November und Dezember 2004 sowie März 2005 geleistet. Im Juni habe
die Bw. wiederum einen Betrag von 150 € entrichtet. Zu diesem
Zeitpunkt sei aber die ZE-Bewilligung vom 19. 10. 2004 infolge
Terminverlustes erloschen gewesen. Solcherart sei weder der
Abgabenrückstand erheblich verringert worden, noch seien die bewilligten
Raten pünktlich und vollständig entrichtet worden. Hinzu komme, dass
die von der Bw. angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des
Abgabenrückstandes zu niedrig seien. Weiters stützte sich das
Finanzamt darauf, dass das Konkursgericht den von der T. gestellten Antrag auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bw. mangels eines
zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens
abgewiesen habe. Aufgrund dieser Umstände habe dem
Zahlungserleichterungsansuchen (Berufungsbegehren) auch keine aufschiebende
Wirkung im Sinn des § 230 Abs. 4 BAO zuerkannt werden
können.
7.) Zu dem in
der Berufung enthaltenen Antrag auf Annahme eines außergerichtlichen
Zahlungsplanes teilte das Finanzamt der Rechtsvertreterin der Bw. mit formlosem
Schreiben vom 20. 7. 2005 mit, dass es einer diesbezüglichen Regelung nicht
näher trete.
8.) Im
Vorlageantrag vom 19. 8. 2005 machte die anwaltliche Vertreterin der Bw.
zunächst einen Zustellungsmangel geltend, weil "die bekämpften
Entscheidungen" nicht der Rechtsvertreterin, sondern der Bw. zugestellt worden
seien. Weiters erhob die anwaltliche Vertreterin den Vorwurf einer mangelhaft
begründeten Berufungsvorentscheidung, zumal der Sachverhalt in der kurzen
Zeitspanne zwischen dem Einlangen der Berufung und der Ausfertigung der
Berufungsvorentscheidung "nicht wirklich überprüft" werden habe
können. Weiters führte die anwaltliche Vertreterin aus, dass der
Abgabenrückstand durch die bisher geleisteten Ratenzahlungen um zirka ein
Drittel reduziert worden sei. Durch die laufende Gehaltsexekution verringere
sich der Rückstand zusätzlich um 380 € pro Monat. Das
Verhältnis zwischen der Höhe der Abgabenschulden und den von der Bw.
angebotenen Ratenzahlungen sei angemessen gewesen, weil der Rückstand bei
monatlichen Raten von 150 € und "erhöhten Beträgen bei den
Sonderzahlungen" innerhalb von 3 Jahren abgebaut werden hätte können.
Demgegenüber müsse die Abgabenbehörde im Fall eines
Privatkonkurses mit anschließendem Abschöpfungsverfahren damit
rechnen, in 7 Jahren höchstens 10 % der rückständigen
Abgaben zu erhalten. Die Einbringlichkeit sei erst durch die Gehaltsexekution
gefährdet worden, weil diese einen Verlust des Arbeitsplatzes der Bw.
befürchten lasse. Ohne diese Exekutionsmaßnahme wäre keine
Einbringungsgefährdung vorgelegen, weil die Bw. ihrer
Ratenzahlungsverpflichtung - wenn auch mit "sporadischen Unterbrechungen" -
nachgekommen sei. Im Übrigen sei der Grund für die Nichtentrichtung
einzelner Raten "nicht in einer Zahlungsunwilligkeit, sondern in einer
Zahlungsunfähigkeit" gelegen gewesen. Die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens sei somit nicht gerechtfertigt, wobei nunmehr
auch auf die Verringerung des Abgabenrückstandes durch die laufende
Gehaltsexekution Bedacht zu nehmen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Gewährung von Zahlungserleichterungen das Zutreffen zweier
rechtserheblicher Tatsachen, nämlich das Vorliegen einer erhebliche
Härte einerseits und das Nichtvorliegen einer Einbringungsgefährdung
andererseits voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten
Ermessen Gebrauch zu machen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist
das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. zB VwGH
25. 2. 2004, 2003/13/0117).
Wie bereits vom
Finanzamt zutreffend ausgeführt wurde, hat die Bw. die mit Bescheiden vom
14. 4. 2003, 5. 11. 2003 und 19. 10. 2004 bewilligten
Ratenzahlungen nicht vollständig entrichtet, weil zu den in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Ratenterminen entweder überhaupt
keine Zahlungen oder Zahlungen in einer geringeren als vom Finanzamt bewilligten
Höhe geleistet wurden. Wenn dazu im Vorlageantrag ausgeführt wird, die
teilweise Nichtentrichtung von Raten sei nicht durch die Zahlungsunwilligkeit
der Bw., sondern durch deren Zahlungsunfähigkeit bedingt gewesen, so gibt
die Bw. damit selbst zu erkennen, dass sie in der Vergangenheit zu einem
geordneten bzw. zügigen Rückstandsabbau mit den ihr zur Verfügung
gestandenen Mitteln nicht in der Lage war. Vielmehr führte die
Säumigkeit der Bw. dazu, dass der im Zeitpunkt der ZE-Bewilligung vom
14. 4. 2003 aushaftende Abgabenrückstand (7.818,98 €) bis
zur Einbringung des gegenständlichen Ratenzahlungsgesuches am
8. 6. 2005 - somit innerhalb eines Zeitraumes von mehr als zwei Jahren
- um nur zirka 1.700 € reduziert wurde. Entgegen der Darstellung der
Bw. war die teilweise Nichtentrichtung der bewilligten Raten in der
Vergangenheit nicht nur auf ihre krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit
zurückzuführen, weil die Bw. - den unwidersprochenen Feststellungen in
der Berufungsvorentscheidung zufolge - bereits zuvor (im Jahr 2003) säumig
war.
Die Bw. hat
ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder im
Zahlungserleichterungsansuchen vom 8. 6. 2005 noch in den späteren Eingaben
ihrer anwaltlichen Vertreterin präzisiert, obwohl es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an ihr gelegen gewesen wäre,
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse überzeugend darzulegen (vgl. etwa VwGH
23. 10. 2000, 2000/17/0069). Andererseits legen die Feststellungen des
Finanzamtes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. in
Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt den Schluss nahe, dass die Bw. (nach
wie vor) vermögenslos ist (vgl. Formular EV 7 vom 15. 10. 2003).
Weiters ist aktenkundig, dass mangels Kostendeckung nicht nur der von der Bw.
selbst ins Treffen geführte Konkursantrag der T. abgewiesen wurde, sondern
aus diesem Grund im September 2003 auch kein Schuldenregulierungsverfahren
eingeleitet wurde (vgl. Beschluss des Bezirksgerichtes I. vom
10. 9. 2003 zu 00Se00/00).
Was die
Einkommensverhältnisse betrifft, so bezieht zwar die Bw. wieder laufende
Einkünfte aus einer Anstellung als Kellnerin. Dem relativ geringen
Einkommen der Bw. in Höhe von 1.000 € pro Monat zuzüglich
Sonderzahlungen in Höhe von 195 € stehen aber allein
Wohnungskosten im Betrag von 430 € pro Monat gegenüber (vgl.
Drittschuldnererklärung vom 29. 6. 2005 u. EV 7). Weiters hat die
Bw. im Zahlungserleichterungsansuchen vom 8. 10. 2004 auch noch andere
Verbindlichkeiten als Abgabenverbindlichkeiten angeführt, deren aktueller
Stand allerdings nicht offen gelegt wurde. Dem Finanzamt kann daher nicht
entgegengetreten werden, wenn es für den Fall der neuerlichen
Gewährung von Ratenzahlungen die Befürchtung hegte, dass die Bw. auch
zur Leistung dieser Zahlungen nicht (vollständig ) in der Lage sein
würde. Im Übrigen hat die Bw. in der Berufung gegen den
Pfändungs- und Überweisungsbescheid vom 22. 6. 2005 selbst
vorgebracht, dass sie "bei laufender Exekution ihren Verpflichtungen des
täglichen Lebens nicht nachkommen" könne. Auch dies spricht gegen die
Annahme einer Nichtgefährdung der Einbringlichkeit, zumal die aufgrund der
Lohnpfändung eingegangenen Beträge zum Teil niedriger als die von der
Bw. angebotenen Raten (150 €) waren: Die monatlichen Eingänge
aufgrund der Gehaltsexekution bewegten sich (abgesehen von drei höheren
Zahlungen im Zeitraum Juli bis September 2005) in einer Größenordnung
zwischen 120 € und 150 € pro Monat zuzüglich der
pfändbaren Teile der Sonderzahlungen. Wenn sich daher die Bw. im Hinblick
auf die Verringerung ihres Einkommens aufgrund der Pfändung außer
Stande sieht, ihren sonstigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, dann kann
auf der anderen Seite nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. bei
Erfüllung ihrer anderweitigen Zahlungsverpflichtungen die zur Bestreitung
der angebotenen Raten erforderlichen Mittel verblieben wären. Dazu kommt
noch, dass die Ausführungen der Bw. in Bezug auf ein wiederum
anzustrebendes Schuldenregulierungsverfahren die begründete
Befürchtung verstärken, dass die Bw. während der Dauer des von
ihr begehrten Zahlungsaufschubes insolvent werden könnte. Dabei weist die
Bw. unter Punkt 4 der Berufung selbst darauf hin, dass die Eröffnung
eines Konkursverfahrens zu einem endgültigen Ausfall des weitaus
überwiegenden Teiles der Abgabenschuldigkeiten führen würde. Aus
den dargelegten Gründen stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Bw. insgesamt Gegebenheiten dar, welche es rechtfertigen, eine Gefährdung
der Einbringlichkeit anzunehmen.
Soweit die Bw.
damit argumentiert, dass der Abgabenrückstand auf den Betrieb des Cafes X.
durch Z. zurückzuführen sei, welchem sich die Bw. als
gewerberechtliche Geschäftsführerin zur Verfügung gestellt habe,
so ist hierauf zu erwidern, dass es im Zahlungserleichterungsverfahren nicht auf
den Entstehungsgrund der Abgabenschuldigkeiten ankommt. Aus den
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. können somit ebenso wenig
Gründe für eine positive Entscheidung über das
Zahlungserleichterungsansuchen abgeleitet werden wie aus dem Umstand, dass der
Abgabenrückstand durch die zwangsweise Einbringung bis April 2007 auf zirka
1.660 € reduziert wurde.
Das Finanzamt
hat das Zahlungserleichterungsansuchen der Bw. abgewiesen und dem Antrag auf
aufschiebende Wirkung der Berufung im Grunde des § 230 Abs. 4 BAO
nicht entsprochen. Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen der
Abgabenbehörde, ob einer Berufung gegen die Abweisung eines nicht
rechtzeitig im Sinn des § 212 Abs. 3 BAO - also nach Fälligkeit oder
nach einem sonstigen Zahlungstermin - eingebrachten
Zahlungserleichterungsansuchens aufschiebende Wirkung hinsichtlich der
Maßnahmen zur Einbringung der Abgaben zuerkannt wird. Eine zwingende
einbringungshemmende Wirkung kommt der vorliegenden Berufung somit nicht zu
(vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, S. 215). Da das Finanzamt aus
den dargelegten Gründen zu Recht von einer Gefährdung der
Einbringlichkeit ausgegangen ist, steht die Ermessensübung in die Richtung,
der Berufung keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Einklang mit der
Rechtslage.
Entgegen der
Ansicht der Bw. ist der in Berufung gezogene Bescheid vom 17. 6. 2005 nicht mit
einem Zustellungsmangel behaftet, weil das von der Bw. eingebrachte
Zahlungserleichterungsansuchen vom 8. 6. 2005 keinen wie immer gearteten Hinweis
auf eine Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreterin enthielt. Erst in
der Berufung vom 15. 7. 2005 hat sich die anwaltliche Vertreterin auf eine von
der Bw. erteilte Vertretungsvollmacht berufen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0398-I/05
- Stammnummer
- 28292
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF