Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1357-W/03
Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1357-W/03vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Eva-Maria
Kirchschlager, KR KomzlR Peter Trinkl und Günter Hödl im Beisein der
Schriftführerin Romana Schuster über die Berufung der Bw., vertreten
durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsges.m.b.H., 1030 Wien,
Boerhaavegasse 6/2, vom 14. Februar 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Gänserndorf vom 9. Jänner 2003 betreffend
Umsatzsteuer 1997 - 1999 und Einkommensteuer 1997 - 1999
nach der am 26. April 2007 am Finanzamt Gänserndorf Mistelbach in
Mistelbach durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im ggstl. Berufungsverfahren sind die nach
Verfahrenswiederaufnahmen am 9. Jänner 2003 erlassenen Bescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer 1997 - 1999 angefochten worden.
In diesen Bescheiden ist die Berechnung der Umsatz- und
Einkommensteuer in Schillingen erfolgt; die Schillingbeträge sind in Euro
umgerechnet worden.
Der Begründungsteil der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1997 - 1999 lautet:
"Durch die Umrechnung der Beträge von Euro
in Schilling bzw. von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen
Rundungsdifferenzen kommen."
In der ggstl. Berufungssache ist folgende, mit "14. Februar
2003" datierte, Berufung namens der Berufungswerberin (Bw.) eingebracht
worden:
"Als steuerliche Vertreter unserer Klientin
bringen wir das Rechtsmittel der Berufung ... gegen die Einkommensteuerbescheide
und Umsatzsteuerbescheide 1997 - 1999 vom 09.01.2003, eingelangt am 14.01.2003
... ein und beantragen die Berichtigung der Bescheide unter Streichung der
Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes vom 12.12.2002 zu ..."
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung ist strittig,
ob - und sollte dies bejahrt werden: in welchem Ausmaß - das
Dachgeschoß eines neu erbauten Hotels privat genutzt worden ist; die
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sind in der
Berufung gestellt worden.
Die Berufung hat sich in jenem Kuvert befunden, das lt.
Poststempel am 17. Februar 2003 aufgegeben worden ist.
Am 14. Dezember 2003 hat das Finanzamt eine vom
Berufungsbegehren abweichende Berufungsvorentscheidung erlassen, die von der Bw.
mit Vorlageantrag angefochten worden ist.
Vorhalteverfahren/Unabhängiger
Finanzsenat:
Am 6. November 2006 hat der
Unabhängige Finanzsenat der Bw. vorgehalten, dass die im ggstl.
Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide lt. Berufungsschrift am Dienstag, den
14. Jänner 2003 bei der (zustellbevollmächtigten) steuerlichen
Vertreterin der Bw. eingelangt sind, dass die Berufungsfrist daher Freitag, den
14. Februar 2003 endet, die Postaufgabe der mit 14. Februar 2003 datierten
Berufungsschrift lt. Poststempel am Montag, den 17. Februar 2003, erfolgt
ist und die Berufung deshalb verspätet eingebracht worden sei.
Am 9. November 2006 hat die steuerlichen Vertreterin der
Bw. den Vorhalt beantwortet und hat vorgebracht, dass Bescheide eine
Begründung enthalten müssen, wenn einem Anbringen nicht vollinhaltlich
entsprochen werde, dass die im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide
keine derartige Begründung enthalten und dass sich die Begründung aus
dem Bp-Bericht vom 12. Dezember 2002 ergebe, der der steuerlichen Vertreterin
der Bw. nachweislich am 20. Jänner 2003 zugestellt worden sei: Deshalb ende
die Berufungsfrist am 20. Februar 2003.
Am 5. Dezember 2006 hat der Unabhängige Finanzsenat
die steuerlichen Vertreterin der Bw. u.a. ersucht, den in der v.a.
Vorhaltsbeantwortung angesprochenen Zustellnachweis/Bp-Bericht
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 hat die steuerlichen
Vertreterin der Bw. eine Ablichtung des Bp-Berichtes mit dem darauf angebrachten
Eingangsstempel "20. Jänner 2003" vorgelegt.
Vorbringen
in der mündlichen Berufungsverhandlung:
Steuerlicher Vertreter der Bw.:
"Die Berufung war bereits am Freitag, dem 14.
Februar 2003 fertig gestellt, wurde allerdings von einer damaligen Mitarbeiterin
erst am Montag, dem 17. Februar 2003 zur Post gegeben. Allerdings ist der
Betriebsprüfungsbericht Bestandteil der Begründung der angefochtenen
Bescheide und wurde dieser erst am 20. Jänner 2003 zugestellt. Daher ist
nach Erachten der steuerlichen Vertretung die Berufung rechtzeitig eingebracht
worden".
Über Vorhalt des Vorsitzenden wurde bekannt gegeben:
"Ein Antrag nach § 245 Abs 2 BAO idgF
wurde nicht gestellt".
Aus der Bescheidbegründung sei nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters zu ersehen, dass noch eine Begründung im Sinne des
§ 245 Abs 1 BAO idgF zum Bescheid ergehen werde, da ausdrücklich auf
die im Zuge der Betriebsprüfung aufgenommene Niederschrift und auf den
Betriebsprüfungsbericht verwiesen werde.
Vertreterin des Finanzamtes:
"Der vom steuerlichen Vertreter angesprochene
Hinweis findet sich nur in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide.
Diese Bescheide sind jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. In den
angefochtenen Sachbescheiden findet sich ein derartiger Hinweis nicht, daher
endete die Berufungsfrist am 14. Februar 2003. Ein Antrag auf Bekanntgabe einer
fehlenden Begründung bzw. ein Fristverlängerungsantrag sei nicht
gestellt worden".
Vom Vertreter der Bw. wurde dazu kein Vorbringen
erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit der - durch Postaufgabestempel nachweisbar - am 17.
Februar 2003 zur Post gegebenen Berufung hat die Bw. die am 9. Jänner 2003
erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1997 - 1999
angefochten.
Im ggstl. Berufungsverfahren steht außer Streit und
ist daher Entscheidungsgrundlage, dass die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
1997 - 1999 am 14. Jänner 2003 zugestellt worden sind.
Gemäß
§ 245 Abs 1 erster Satz BAO idgF ist
eine Berufung fristgerecht eingebracht, wenn sie innerhalb der einmonatigen
Berufungsfrist eingebracht wird. Ist eine Berufung nicht fristgerecht
eingebracht worden, ist sie ohne Entscheidung in der Sache zurückzuweisen
(§ 273 Abs 1 lit b BAO idgF).
Vor der Entscheidung in der Sache ist daher zu prüfen,
ob die am 17. Februar 2003 zur Post gegebene Berufung fristgerecht oder
verspätet eingebracht worden ist.
Die Berufungsfrist für in Schriftform erlassene
Bescheide beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Bescheide zu Laufen
(§ 97 Abs 1 lit a BAO idgF): Nach dieser Rechtslage hat die Berufungsfrist
am 14. Jänner 2003 zu laufen begonnen, da die Zustellung der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1997 - 1999 am 14. Jänner 2003
stattgefunden hat.
Nach Ansicht der Bw. hat die Berufungsfrist deshalb nicht
am 14. Jänner 2003 sondern am 20. Jänner 2003 zu laufen begonnen,
da am 20. Jänner 2003 die Zustellung jenes Bp-Berichtes stattgefunden habe,
der die Begründung der im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide
sein soll.
Damit die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe einer ganz
oder teilweise (fehlenden) Begründung oder der Mitteilung, dass die
Ankündigung einer gesondert zuzustellenden Bescheidbegründung als
gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt wird, muss ein Bescheid die
Ankündigung enthalten, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen
wird (§ 245 Abs 1 zweiter Satz BAO idgF).
Eine Berufungsfrist beginnt daher mit der nach
Bescheidzustellung erfolgten Zustellung eines Bp-Berichtes zu laufen, wenn
dieser Bp-Bericht die gesondert erstellte Begründung eines Bescheides ist.
Ein Bp-Bericht ist die gesondert erstellte Begründung eines Bescheides,
wenn dieser Bescheid die Ankündigung enthält, dass noch eine
Begründung zu diesem Bescheid ergehen wird und dass diese Begründung
ein Bp-Bericht ist.
Aus den im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Umsatz-
und Einkommensteuerbescheiden 1997 - 1999 ist festzustellen, dass
darin kein Hinweis darauf enthalten ist, dass der Bp-Bericht (12. Dezember 2002)
ein gesondert zuzustellender Bescheidbestandteil ist. Der Bp-Bericht ist daher
nach der vorzit Rechtslage keine gesondert zuzustellende Begründung der
Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 1997 - 1999.
Richtig ist, dass der Bp-Bericht (12. Dezember 2002)
die gesondert zuzustellende Bescheidbegründung von Wiederaufnahmebescheide
ist: Die Wiederaufnahmebescheide sind jedoch nicht die im ggstl.
Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide; das Zustelldatum ihrer gesondert
zugestellten Begründung hat daher keinen Einfluss auf den Beginn der
Berufungsfrist für die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
1997 - 1999.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der
Unabhängige Finanzsenat fest:
Die Berufungsfrist begann mit der Zustellung der Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 1997 - 1999 und damit am
14. Jänner 2003 - einem Dienstag - zu laufen.
Die in § 245 Abs 1 erster Satz BAO idgF mit einem
Monat festgesetzte Berufungsfrist gehört zu den nach Monaten bestimmten
Fristen und enden daher mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der
durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgeblichen Tag
entspricht (§ 108 Abs 2 BAO idgF).
Samstage, Sonntage oder Feiertage behindern nicht Beginn
und Lauf einer Frist; fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag,
Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der
nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der
Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO idgF).
Der Tag, der durch seine Zahl dem für den Beginn der
Frist maßgeblichen 14. Jänner 2003 entspricht, ist der 14. Februar
2003.
Über den 14. Februar 2003 hat der Unabhängige
Finanzsenat festgestellt, dass dieser Tag ein Freitag gewesen ist, sodass die
Berufungsfrist nach der vorzit. Rechtslage am 14. Februar 2003 geendet
hat.
Den Lauf der Berufungsfrist hemmende Anträge auf
Mitteilung der den Sachbescheiden ganz oder teilweise fehlenden Begründung
und Fristverlängerungsansuchen im Sinne des § 245 Abs 2 und 3 BAO idgF
sind nicht gestellt worden; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im
Sinne des § 308 BAO idgF hat die Bw. nicht begehrt.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt daher fest, dass
die Berufungsfrist im ggstl. Berufungsverfahren Freitag, den 14. Februar 2003,
geendet hat.
Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht
eingerechnet (§ 108 Abs 4 BAO idgF): Eine Berufung gilt daher an dem
Tag eingebracht, an dem sie zu Post gegeben wird.
Die lt. Poststempel am 17. Februar 2003 - einem Montag
- zur Post gegebene Berufung ist nach Ende der Berufungsfrist - und damit
verspätet - eingebracht worden: Die Berufung ist daher gemäß
§ 273 Abs 1 lit b BAO idgF zurückzuweisen.
Wien, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1357-W/03
- Stammnummer
- 28289
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF