Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0977-L/04
Säumniszuschlag betreffend KESt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0977-L/04vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch TREUDAT
Köglberger, Stadler & Partner Wirtschaftstreuhand-GmbH, 4020 Linz,
Untere Donaulände 21-25, vom 30. Juni 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 9. Juni 2004 mit dem ein Säumniszuschlag in
Höhe von 1.000,00 € festgesetzt wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einer mittels Formblatt Ka 1 vorgenommenen
KESt-Anmeldung vom 26.3.2004 gab die Berufungswerberin bekannt, dass
Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG aus dem Jahr
2003 in Höhe von 200.000,00 € ausgezahlt worden wären. Weiters
wurde unter dem Punkt "Der Kapitalertrag ist zugeflossen (§ 95 EStG)" in
der Rubrik "Bezeichnung der Körperschaft, Datum des Auszahlungstages"
angegeben: "Laut Beschluss (Abs. 4 Z 1) H GmbH 11.12.2003". Die Höhe der
KESt wurde mit 50.000,00 € ermittelt.
Diese KESt wurde mit Wirksamkeit 31.3.2004 auf das
Abgabenkonto der Berufungswerberin eingezahlt.
Mit Bescheid vom 9.6.2004 setzte das Finanzamt von dieser
KESt einen Säumniszuschlag in Höhe von 1.000,00 € fest, weil die
Abgabe nicht bis 29.12.2003 entrichtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 30.6.2004
Berufung erhoben. § 95 Abs. 4 Z 1 EStG bestimme, "dass bei
Kapitalerträgen, wo kein Auszahlungstag bestimmt ist, der Tag des
Zufließens als Tag der Beschlussfassung bestimmt wird". Im Protokoll der
ordentlichen Generalversammlung der Berufungswerberin werde im Punkt 2
festgehalten, dass aus dem Bilanzgewinn eine Dividende in der Höhe von
200.000,00 € ausgeschüttet werden "soll". Dies entspreche lediglich
einer Absichtserklärung. Dieser Absichtserklärung sei "erst zu einem
späteren Zeitpunkt Folge geleistet" worden. Am 19.3.2004 sei die
Ausschüttung vorgenommen worden. Die kundgetane Absichtserklärung bei
der ordentlichen Generalversammlung besage jedoch nicht, ob die
Ausschüttung auch tatsächlich durchgeführt werde. Es sei somit
kein Ausschüttungstag begründet worden, dieser werde erst
gemäß
§ 95 Abs. 4 Z 1 EStG im Zeitpunkt des Geldflusses,
also mit 19.3.2004, bestimmt. Da zu diesem Zeitpunkt auch die KESt
abgeführt worden wäre, sei die Vorschreibung des
Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgt.
Der Berufung war eine Ablichtung des Umlaufprotokolls
über die schriftliche Abstimmung der Ergebnisse der ordentlichen
Generalversammlung der Gesellschafter der Berufungswerberin vom 11.12.2003
angeschlossen. Unter Punkt 2 "Erörterung des Jahresabschlusses zum
31.7.2003, Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses und
Gewinnverwendung" wurde unter anderem festgehalten:
"Der Bilanzgewinn
beträgt 826.067,98 €. Aus dem Bilanzgewinn soll eine Dividende in
der Höhe von 200.000,00 € ausgeschüttet werden, der
verbleibende Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Vorschlag des
Aufsichtsrates über die Gewinnverwendung wird einstimmig
angenommen."
Mit eingehend begründeter Berufungsvorentscheidung vom
13.8.2004 wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung unter Hinweis auf
die einschlägigen Bestimmungen des EStG (§§ 93 ff) ab.
Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 10.9.2004
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In den am 29.3.2007
veröffentlichten Erkenntnissen vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der
Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein
automationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesondere
Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des unabhängigen
Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO ausgesetzte
gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Bei inländischen Kapitalerträgen wird die
Einkommensteuer gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Inländische Kapitalerträge liegen
gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG vor, wenn der Schuldner der
Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und
es sich bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und
sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung handelt.
Bei derartigen Kapitalerträgen hat der zum Abzug
Verpflichtete (das ist gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG der
Schuldner der Kapitalerträge) die einbehaltenen Steuerbeträge
abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung
"Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge abzuführen (§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG).
Diese Wochenfrist beginnt mit dem Tag des Zufließens,
der sich allerdings nicht nach § 19 EStG, sondern nach dem im § 95
Abs. 4 EStG festgelegten (fingierten) Zuflusszeitpunkt richtet (Doralt, EStG,
§ 96 Tz 3).
Gemäß
§ 95 Abs. 4 Z 1 EStG gelten
Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft
beschlossen wird, an jenem Tag als zugeflossen, der im Beschluss als Tag der
Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so
gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des
Zufließens.
Der Zuflusszeitpunkt gemäß
§ 95 Abs. 4 Z 1
betrifft Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c
("Ausschüttungen"), wenn es zu deren Ausschüttung eines Beschlusses
der ausschüttenden Körperschaft bedarf. Dazu zählen insbesondere
Dividenden aus Aktien, Gewinnausschüttungen aus GmbH-Anteilen, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, sowie (beschlossene) Ausschüttungen aus
Substanzgenussrechten und Partizipationskapital. Der Zuflusszeitpunkt richtet
sich in diesen Fällen nach dem beschlussgemäßen Tag der
Auszahlung. Mangels einer solchen Regelung im Ausschüttungsbeschluss
richtet sich der Zuflusszeitpunkt nach dem Tag, der der Beschlussfassung folgt
(Doralt, EStG, § 95 Tz 21).
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1
lit. a bis c (Beteiligungserträge), für deren
Ausschüttung/Auszahlung es keines Beschlusses bedarf, richtet sich der
Zuflusszeitpunkt nach § 95 Abs. 4 Z 4, d.h. nach Maßgabe des
Zufließens iSd § 19. Dies betrifft insbesondere verdeckte
Gewinnausschüttungen sowie Auszahlungen/Ausschüttungen aus
Substanzgenussrechten, die keiner Beschlussfassung bedürfen (Doralt, EStG,
§ 95 Tz 22).
Im gegenständlichen Fall wurde aus dem Bilanzgewinn
der Berufungswerberin eine Dividende in der Höhe von 200.000,00 €
ausgeschüttet. Dazu bedurfte es eines Beschlusses der ausschüttenden
Körperschaft, womit sich der Zuflusszeitpunkt nach § 95 Abs. 4 Z 1
EStG und nicht nach § 95 Abs. 4 Z 4 EStG bzw. § 19 EStG richtete.
Ein solcher Beschluss wurde in der am 11.12.2003
abgehaltenen Generalversammlung nach dem Inhalt des vorgelegten Umlaufprotokolls
auch gefasst. Punkt 2 des Protokolls betrifft unter anderem die
"Beschlussfassung zur Gewinnverwendung". Weiters wird darin ausdrücklich
festgehalten, dass der Vorschlag über die Gewinnverwendung "einstimmig
angenommen wird". Es kann daher keine Rede davon sein, dass in diesem
Zusammenhang lediglich eine Absichtserklärung vorgelegen wäre, wie
dies in der Berufung darzustellen versucht wurde.
Auch in der KESt-Anmeldung hat die Berufungswerberin selbst
auf den "Beschluss" vom 11.12.2003 hingewiesen. Dass zu einem späteren
Zeitpunkt ein "weiterer" Beschluss gefasst worden wäre, wurde weder
dezidiert behauptet, noch ein solcher vorgelegt.
Unzutreffend ist auch der in der Berufung wiedergegebene
Inhalt der Bestimmung des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG. Es ist keineswegs so, dass
bei Nichtbestimmung eines Ausschüttungstages "der Tag des Zufließens
als Tag der Beschlussfassung" geltend würde. Wird im Beschluss kein Tag der
Auszahlung bestimmt, so gilt vielmehr der Tag nach der Beschlussfassung als
Zeitpunkt des Zufließens.
Als Tag des Zufließens der Kapitalerträge gilt
im gegenständlichen Fall somit der dem Tag der Beschlussfassung über
die Dividendenausschüttung folgende Tag. Die dem Säumniszuschlag
zugrunde liegende KESt wäre somit binnen einer Woche nach Ablauf dieses
Tages an das Finanzamt abzuführen gewesen, wurde tatsächlich jedoch
erst mit Wirksamkeit 31.3.2004 und somit rund drei Monate verspätet
entrichtet.
Insgesamt gesehen erfolgte die Festsetzung des
gegenständlichen Säumniszuschlages daher zu Recht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0977-L/04
- Stammnummer
- 28280
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF