Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0071-G/05
Beitragspflicht der Beschäftigungsvergütungen an wesentlich Beteiligte von Kapitalgesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-G/05vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 14. Oktober 2004,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 16. September 2004,
betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Außenprüfung hat das prüfende Organ unter
anderem festgestellt, dass für die dem alleinigen Gesellschafter und
Geschäftsführer gewährten Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und kein Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichtet worden war. Der Prüfer vertrat die
Auffassung, es lägen alle Voraussetzungen für die Beitragspflicht vor
und errechnete Abgabennachforderungen an DB und DZ.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an
und setzte die genannten Abgaben in der vom Prüfer errechneten Höhe
mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin
aus, weshalb ihrer Auffassung nach die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen,
das außer der Weisungsgebundenheit "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen müssen, im gegenständlichen Fall
nicht gegeben seien und verweist dabei besonders auf das ihres Erachtens
bestehende Unternehmerrisiko des Geschäftsführers.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte die
Berufungswerberin Umlaufbeschlüsse über die Genehmigung der
Jahresabschlüsse für die Jahre 1999 bis 2003 vor sowie eine
Aufstellung über das Verhältnis der
Geschäftsführervergütungen zu den Betriebsergebnissen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2005
hat das Finanzamt diese Berufung mit eingehender Begründung abgewiesen. Sie
gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 fest gelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 122 Abs. 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse, fest
steht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig vertretenen Rechtsauffassung ist
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit
abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben
genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und
des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und
entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der
Alleingesellschafter die Gesellschaft seit 15. Juli 1997 als
selbstständiger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer vertritt.
Auf Grund dieser jahrelangen Tätigkeit als Geschäftsführer ist
die Eingliederung des Gesellschafters in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin im Zusammenhalt mit der auf Dauer angelegten nach außen
hin erkennbaren Tätigkeit als Betriebsleiter, mit der der Unternehmenszweck
der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und dem operativen
Betätigungsfeld des Geschäftsführers verwirklicht wird,
jedenfalls als gegeben anzunehmen.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der
Berufungswerberin in der Berufungsschrift wird auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter betriebliche
Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und "Arbeitsverhalten",
das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und Disziplinierung, der Anspruch
auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag, die Ansprüche auf
Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf Urlaub, die Ansprüche
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Arbeitslosenversicherung, auf
Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz
nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die Begünstigung nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich auch die Befugnis, sich in
der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen.
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018).
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung des Alleingesellschafters mit Ausnahme
der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Er erzielte aus seiner Beschäftigung für die Gesellschaft
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im
Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von seinen
Bezügen den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und in der Folge den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu
entrichten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 7.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-G/05
- Stammnummer
- 28276
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF