Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2732-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2732-W/06vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, H, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Februar
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte im Februar 2006
für ihren Sohn A, geb. 1986, den Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (rückwirkend ab Mai
2004).
Der Sohn der Bw. leistete vom 1. Februar 2005 bis 31.
Jänner 2006 den ordentlichen Zivildienst ab und begann im Oktober 2006 mit
dem Jusstudium.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn am 19.
April 2006 untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Untersuchung
am: 2006-04-19 09:35 Ordination
Anamnese:
Schon
seit Jahren Probleme von Seiten der Allergie, d. h. bevorzugte Jahreszeiten sind
Frühjahr und Sommer, wo der Pat. mit einer Rhinitis und einem reduzierten
AZ zu kämpfen hat. Die Diagnosestellung erfolgte 2001. Es zeigte sich eine
Allergie gegen Gräser sowie gegen div. Pollen von Bäumen.
Erhöhung
des Ges.IgE auf 190 Ku/l. A hat 2004
maturiert, anschl. Absolvierung des Zivildienstes, im Herbst 2006 beginnt er ein
Jurastudium.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Medikamente:
Telfast 120 mg Filmtbl. 1 x 1 in der warmen Jahreszeit. Rhinocort Aquaspray 1-2
x tgl.
Untersuchungsbefund:
Der
Pat. ist 185 cm groß und 110 kg schwer. Adipöser EZ, normaler AZ.
Cor/Pulmo:
o. B. Abdomen/Gang/WS: o. B.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: o. B.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2001-04-27
DR. M.S.
Klasse
4 Allergie gegen Gräser. Klasse 3 gegen Bäume. Klasse 2 gegen
Kräuter.
Total
IgE mit 190 Ku/l erhöht.
Diagnose(n):
polyvalente
Allergie
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
Unterer
RS, da Beschwerden nur in der warmen Jahreszeit und nur auf die Nase
beschränkt.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-04-26 von B.H.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-05-03
Leitender
Arzt: G.S-G
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2006
idF des Berichtigungsbescheides gemäß
§ 293 BAO vom 7. Juni 2006
unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen mit der Begründung ab,
dass laut ärztlicher Bescheinigung des Bundessozialamtes der
Behinderungsgrad unter 50 % liege, weshalb kein Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe bestehe.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"A
leidet seit der Volksschule an allergisch bedingten Problemen. Diese wurden
allerdings sehr lange Zeit als grippaler Infekt diagnostiziert. Durch die
Häufigkeit wurde schon ein chronischer Zustand befürchtet. Behandelt
wurde auf eine ganz normale Grippe mit allerdings mäßigem Erfolg, da
sich ein gewisser Krankheitszustand als normal betrachten ließ. Erst mit
der Konsultierung des Facharztes für Lungenheilkunde Dr.
M.S. wurde das erste Mal eine hochgradig
erhöhte Allergie festgestellt.
Wie im beigelegten
Testprotokoll vom 24.04.01 zu sehen, fand sich eine Klasse 4 Allergie gegen
Gräser sowie Allergie der Klasse 3 gegen Bäume. Zusätzlich eine
Klasse 2 Allergie gegen Kräuter.
Das Total IgE mit
190 KU/I hochgradig erhöht. Diese Allergie äußert sich durch
einen fast immer verschlechterten Allgemeinzustand, eine häufig rinnende
Nase, entzündete Augen und im schlimmsten Fall auch auftretende Schmerzen,
Stechen in der Brust.
Da diese Symptome
natürlich stark auftreten sobald das Kind in der Natur ist, meidet es die
freie Luft meistens und hält sich vornehmlich in geschlossenen Räumen
auf. Durch Behandlung und ständige ganzjährige Einnahme von Telfast
120mg Filmtbl. und zusätzlich Rhinocart Aquaspray 2 x tgl. u. Schmerzmittel
können die Auswirkungen gemindert werden, wobei ein verschlechterter
Allgemeinzustand nicht zu vermeiden ist. Ein neuerlich durchgeführter
Allergietest am 8.6.06 zeigte dieselbe hochgradige Erhöhung bei
Gräsern, Bäumen, Kräutern und Pollen. Zusätzlich fand sich
nun ebenfalls eine erhöhte Allergie auf Haustiere wie Hund und Katze und
ebenso bei Schimmelpilzen wie dem ebenfalls beigelegtem Testprotokoll zu
entnehmen ist.
Die Beschwerden
aufgrund der Allergie treten durchwegs das ganze Jahr über auf und nicht
nur in der warmen Jahreszeit. Durch die erhöhte Pollenaktivität im
Frühjahr und Sommer ist sie hier natürlich ganz schlimm. Weiters
beschränken sich die Beschwerden auch nicht nur auf die Nase sondern
resultieren in einem allgemein verschlechterten Zustand sowie Entzündung
der Augen, Schnupfen, also einem Grippe ähnlichen Krankheitsbild. Sport in
der freien Natur ist dadurch bedingt nur ungern und unter den oben genannten
Problemen möglich."
Auf Grund der von der Bw. eingebrachten Berufung ersuchte
das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren
fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Sohn wurde am 31. August 2006 untersucht und folgendes
Gutachten erstellt:
Untersuchung
am: 2006-08-31 09:30 im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Berufung,
Beschwerden einer ARC seit Jahren, vor 2 Jahren 1. Austestung mit
Polysensibilisierung, Kontrolle 2006-06 mit ähnlichem Ergebnis, Beschwerden
von Februar bis Spätherbst (deckt sich mit Prick-Test), keine pulmonale
Symptomatik, eher "grippal"
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Cortisonhältige
Nasenspray, Antihistaminika, SIT dzt eher ablehnend gegenüber eingestellt
Untersuchungsbefund:
Pulmo
bds. belüftet, Nasenatmung frei, keine Conjunctivitis,
Gynäkomastie
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-06-08
DR. Sa
Polysensibilsierung,(Gräser,
Frühblüher, Kräuter)
2001-04-24
DR. Sa
Rast:
Ige 190 ku/l, Gräser RK4, Frühblüher RK 3, Kräuter RK 2
Diagnose(n):
allergische
Rhinoconjunctivitis
Richtsatzposition:
656 Gdb: 030% ICD: J30.0
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da saisonal bedingte Beeinträchtigung, jedoch ohne pulmonale Beteiligung,
ges IgE bei Polysensibilisierung nur mäßig erhöht, daher keine
Änderung zu Vorgutachten
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-09-06 von G.K.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-09-17
Leitender
Arzt: G.S-G
Das Finanzamt erließ am 26. September 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Anführung der
gesetzlichen Bestimmungen - mit der Begründung ab, dass laut
ärztlicher Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % festgestellt
worden sei.
Das Finanzamt wertete die dagegen eingebrachte Berufung,
die im Wesentlichen auf die schon bisher vorgebrachten Umstände verweist,
als Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965,
BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl I Nr.
105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde der Sohn der Bw. von zwei
verschiedenen Fachärzten (Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde) untersucht. Beide Ärzte stellten den
Grad der Behinderung übereinstimmend mit 30 v.H. fest; die beiden Gutachten
divergieren nur in der angewandten Richtsatzposition.
Die zwingend heranzuziehende Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
Bundesgesetzblatt Nr. 150, sieht in Abschnitt III, Innere Krankheiten, a)
Bronchien und Lunge (unspezifische Erkrankungen und Verletzungen): Asthma
bronchiale: unter Richtsatzposition 286 "schwerere Fälle ohne dauernde
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit eventueller geringgradiger
cardiopulmonaler Funktionsstörung" eine MdE von 30 - 40% vor (Gutachten vom
26. April 2006).
Abschnitt VII der Verordnung, Ohren-, Nasen- und
Halskrankheiten, a) Nase und Nasennebenhöhlen: Chronische Eiterungen,
Richtsatzposition 656 lautet: "Je nach dem Grad der Eiterung und eventueller
Folgeerscheinungen (Neuralgien, Kopfschmerzen) 10 - 30%" (Gutachten vom 6.
September 2006).
In beiden Gutachten wurde der Krankheitszustand des Sohnes
der Bw. zutreffend dargestellt und die Diagnose sowie der Behinderungsgrad
hiervon in schlüssiger Weise abgeleitet. Sämtliche vorgelegten Befunde
wurden in das Untersuchungsergebnis miteinbezogen.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Feststellung des Grades der Behinderung mit 30 v.H.
gemäß den vorliegenden Gutachten den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht. Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 4.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2732-W/06
- Stammnummer
- 28274
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF