Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0258-G/06
1. Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen 2. "Bauherrenfrage" (Höhe der Gegenleistung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-G/06vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 30. Juni 2005, StNr. 646/1036,
betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens (bezüglich Grunderwerbsteuer)
sowie 2.) Grunderwerbsteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
(1) Am 2. Februar 1999 wurde dem Finanzamt ein
zwischen den Ehegatten Josef und Frieda H als Verkäufer einerseits und dem
Berufungswerber und seiner Ehegattin (beide gemeinsam in der Folge mit "die Bw."
bezeichnet) als Käufer andererseits abgeschlossener Kaufvertrag vom
20. Jänner 1999 zur Anzeige gebracht.
Auf Grund eines Teilungsplanes vom 14. April 1998
wurden diverse Grundstücke der Verkäufer nach vorheriger Zu- und
Abschreibung bzw. Vereinigung von Teilstücken in die "neuen"
Grundstücke 30 Wald, Bauflächen 71/1 bis 71/11 und
71/12 Sonstige (Weg), jeweils KG W, geteilt.
Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages war das neu
gebildete Grundstück 71/3 sowie 1/11-Anteil am neu gebildeten
Wegegrundstück 71/12, je KG W. Der dafür vereinbarte Kaufpreis
betrug ATS 284.179,-.
(2) Das Finanzamt schrieb den Bw. dafür - jeweils auf
Basis des halben Grundkaufpreises - mit Bescheiden vom
5. März 1999 die Grunderwerbsteuer vor.
(3) In der Folge haben weiter gehende Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz Folgendes ergeben:
Laut Inhalt der die gegenständlichen Grundstücke
betreffenden Widmungs- und Bauakten hat die Baubezirksleitung L
(Landesstraßenverwaltung) Herrn Baumeister Ing. DG mit Erledigung vom
20. Mai 1998 die Sondernutzung eines näher bezeichneten, in der
KG W gelegenen Abschnittes der L 648 für eine Wohnsiedlungszu- und
-ausfahrt bewilligt. Mit Eingabe vom 4. Juni 1998 beantragte Herr Ing.
DG beim zuständigen Gemeindeamt die Zusicherung der erhöhten
Förderung für den Eigenheimbau in Gruppen. Dem Wortlaut dieser Eingabe
zufolge war Ing. DG mit der Planung des Bauvorhabens W auf den H-Gründen
beauftragt. Der Eingabe war ein Übersichtsplan betreffend das Projekt
Wohnanlage "W" (Grundstücke 71/1 bis 71/12) beigefügt. In einem
weiteren Schreiben an das zuständige Gemeindeamt vom
4. August 1998 ersuchte der genannte Baumeister die auf den oa.
Grundstücken geplante Wohnsiedlung in das Ortsgebiet mit einzubeziehen, da
durch die Errichtung von elf Einfamilienhäusern ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Auf der Homepage der betreffenden Gemeinde
wurde - laut einem Ausdruck vom 6. Dezember 2004 - unter den aktuellen
Wohnbauprojekten ua. die "Wohnoase W" beworben. Als zuständiger
Projektleiter bzw. als allfällige Kontaktperson für potenzielle
Erwerber der angebotenen Einfamilienhäuser wurde Herr Baumeister Ing. DG
angegeben.
Mit Optionsvertrag vom 17. Februar 1998
räumten die Ehegatten H Herrn FK das Recht ein, die gegenständlichen
Bauplätze innerhalb eines Zeitraumes von 26 Monaten ab
Vertragsunterfertigung zu erwerben bzw. dritte Erwerber namhaft zu machen
(Punkte II. und VI. des Vertrages). Herr FK ist Versicherungskaufmann und
Geschäftsfreund des Ing. DG bzw. mit diesem persönlich bekannt.
Laut einer im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Einvernahme erteilten Auskunft der Erwerberin einer benachbarten Grundparzelle
(Grundstück 71/1), Frau AG, seien die Grundstücke mit darauf von der
Fa. G zu errichtenden Häusern zum Verkauf angeboten worden. Die
maßgeblichen Vertragsverhandlungen seien mit der Fa. Immobilien-GmbH
geführt worden. Bei diesen Verhandlungen sei Herr FK zugegen gewesen.
Dieser habe mitgeteilt, dass der Grunderwerb nur im Zusammenhang mit einem
Bauauftrag an die Fa. G möglich sei. FK habe die Planung der
Gesamtfinanzierung (Grund- und Hauserrichtungskosten) übernommen (s.
Niederschrift mit Frau AG vom 7. Dezember 2004).
Des Weiteren haben die Bw. in einer Vorhaltsbeantwortung -
beim Finanzamt am 16. Dezember 2004 eingelangt - angegeben, dass Ihnen das
Grundstück von der Fa. G bzw. der M-Versicherung (Herrn FK) zum Kauf
angeboten wurde und auch die Kaufpreisverhandlungen mit den genannten Personen
geführt wurden. Laut Planungsauftrag vom 23. Oktober 1998 wurde
Baumeister Ing. DG (Planung, Bauleitung und Bauberatung) mit der Vornahme von
Vorplanungen und Berechnungen für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
Grundstück 71/3 beauftragt. In der letztlich per
20. März 1999 unterfertigten Auftragserteilung bestellten die Bw.
bei der Fa. G ein Einfamilienhaus "laut Angebot vom 25. November 1998"
zu einem Preis von ATS 2,271.000,-.
(4) Auf Grund dieser dem Finanzamt nachträglich
bekannt gewordenen Tatsachen ergingen die nunmehr angefochtenen Erledigungen vom
30. Juni 2005, nämlich zum Einen der Wiederaufnahmebescheid sowie
zum Anderen eine im wieder aufgenommenen Verfahren vorgenommene neuerliche
Grunderwerbsteuervorschreibung iHv. € 3.249,61 (bisher
€ 361,41), wobei nunmehr sowohl die Grund- als auch die Hauskosten in
die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.
Die Wiederaufnahme wird im Wesentlichen mit der neu hervor
gekommenen Tatsache begründet, dass der Grunderwerb an die Errichtung eines
"G-Baumeisterhauses" gebunden gewesen sei.
In der Begründung des neuen Sachbescheides wird
ausgeführt, dass auf Grund der oa. Feststellungen - insbesondere auf Grund
des unmittelbaren Zusammenhanges der einzelnen Vertragsabschlüsse - bereits
im Zeitpunkt des Grundkaufes die Absicht festgestanden sei, ein mit dem
ausgesuchten "G-Haus" bebautes Grundstück zu erwerben. Die
Grunderwerbsteuer sei daher vom Wert der Gesamtgegenleistung, sohin von den
Grund- und den Hauserrichtungskosten zu
bemessen. Im ursprünglichen Bescheid sei die Steuer jedoch lediglich von
den bloßen Grundkosten berechnet worden.
(5) Die dagegen erhobene Berufung wird damit
begründet, dass sich das zeitliche Zusammentreffen des
Grundstückserwerbes mit dem Planungsauftrag vom 25. November 1998
aus dem reiflichen Entschluss ergeben habe, sobald als möglich mit dem
Hausbau zu beginnen. Daher hätten die Verhandlungen mit dem Baumeister
bereits zeitgleich mit den Vorbereitungen für den Grunderwerb
stattgefunden. Das Grundstück sei nicht von Seiten des Baumeisters Ing. DG,
sondern von Herrn FK (M-Versicherung) und einem Vertreter der Immobilien-GmbH
vermittelt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Behörde in dem wieder
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervor gekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen (s. zB Ritz,
BAO-Kommentar 3. Auflage, § 303 Tz 10, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen
Bescheides am 5. März 1999 waren dem Finanzamt die näheren -
oben unter (3) dargestellten - Umstände der Vertragsgestaltung nicht
bekannt. Erst im Zuge nachträglicher abgabenbehördlicher Erhebungen
ergab sich insbesondere, dass
--- die Ehegatten H mit Herrn FK bereits am
17. Februar 1998 einen - ua. auch das gegenständliche
Grundstück betreffenden - Optionsvertrag abgeschlossen haben,
--- der Grunderwerb nur in Verbindung mit dem Erwerb bzw.
der Errichtung eines G-Hauses möglich war, und
--- die Bw. Herrn Baumeister Ing. DG schon am
23. Oktober 1998 mit der Vornahme von Vorplanungen und Berechnungen
für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück 71/3 beauftragt
haben.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes
bereits fest, dass die Bw. letztlich ein mit einem von Baumeister Ing. DG
bebautes Grundstück erwerben würden bzw. der Erwerb des
Grundstückes überhaupt nur in Verbindung mit einem G-Haus möglich
war. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher richtigerweise - siehe dazu die
näheren Ausführungen unter Punkt 2. - nicht nur von den bloßen
Grundkosten, sondern auch von den Kosten der Hauserrichtung.
Da jedoch aus Sicht des Finanzamtes diese für die
richtige Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände erst nach Ergehen des
Bescheides vom 5. März 1999 offen gelegt und bekannt wurden, sind
nachträglich neue Tatsachen hervor gekommen, die zu einer amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt haben.
Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid erweist sich
sohin als unbegründet.
2.) Zum neuen - im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen -Grunderwerbsteuerbescheid:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit.
gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist (s. zB die bei
Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar,
§ 5 Rz 5 zitierte Rechtsprechung). Maßgebend ist stets, zu
welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages
verpflichtet hat (zB VwGH vom 17. März 2005,
2004/16/0278).
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen
Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere
abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander
abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer
Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde,
bezogen ist (Fellner, aaO,
Rz 9 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung).
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand
des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören in diesem Fall alle
Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99).
Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung des
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand maßgebend, in dem das Grundstück
erworben werden soll (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 88a angeführte - umfangreiche -
Judikatur). Bei einem an ein im Wesentlichen bereits vorgegebenes Projekt
gebundenen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH vom 31. März 1999,
99/16/0066).
Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben, die sich an ein im Wesentlichen vorgegebenes
Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Ist durch den
unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Vertragsschlüsse
gewährleistet, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in
bebautem Zustand erhalten werde, dann kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen werden bzw. in den Vertragsurkunden aufeinander
kein Bezug genommen wird (Fellner, aaO,
§ 5 Rz 88b, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ohne Bedeutung ist es schließlich auch, wenn der
Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst
danach - wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des
Hauses notwendigen Vertrag. Es kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können (BFH vom 23. November 1994,
II R 53/94, BStBl. 1995 II 331).
In Anbetracht dieser Rechtsausführungen ergibt sich,
dass die Bw. aus grunderwerbsteuerlicher Sicht objektiv betrachtet als
einheitlichen Leistungsgegenstand ein bebautes Grundstück erhalten (bzw.
erworben) haben:
Die (zivilrechtlichen) Verkäufer, die Ehegatten H,
räumten Herrn FK - welcher bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen
mit den Bw. stets zugegen war und die Gesamtfinanzierung "über hatte" - mit
Optionsvertrag vom 17. Februar 1998 das Recht ein, das
gegenständliche Grundstück (sowie die benachbarten Bauparzellen) zu
erwerben bzw. dritte Erwerber namhaft zu machen. Auf der Liegenschaft war laut
Bau- und Widmungsakten von Anbeginn an der Bau einer von der Fa. G (bzw. Ing.
DG) zu errichtenden Wohnanlage geplant. Das Wohnprojekt wurde von der Gemeinde
entsprechend beworben, wobei als Kontaktperson für potenzielle
Interessenten Herr Baumeister Ing. DG angegeben wurde. Baumeister G hatte das
Projekt bereits vor Abschluss des hier zur Beurteilung stehenden
Grundkaufvertrages weitgehend geplant und hiefür (ua.) auch um eine
entsprechende öffentliche Förderung angesucht. Überdies gaben die
Bw. selbst an, dass ihnen das Grundstück von der Fa. G zum Kauf angeboten
wurde. Zudem wurde dem Baumeister, Herrn Ing. G, bereits am
23. Oktober 1998 - sohin zeitlich
vor Abschluss des Grundkaufvertrages -
ein das gegenständliche Grundstück betreffender Planungsauftrag
erteilt. Der nur zwei Monate nach Unterfertigung des Grundkaufvertrages erteilte
Auftrag zur Errichtung eines Hauses nimmt auf ein bereits vor Grunderwerb von
Seiten der Fa. G erstelltes Angebot vom 25. November 1998 Bezug. Dazu
kommt, dass nach den Angaben der Erwerberin einer Nachbarparzelle der Erwerb
einer Bauparzelle nur in Verbindung mit der Erteilung eines Bauauftrages an die
Fa. G möglich gewesen sei.
Auf Grund all dieser Umstände, insbesondere auf Grund
des sachlichen Zusammenhangs bzw. der zeitlichen Abfolge der einzelnen
Aufträge und Vertragsschlüsse, war bereits im Zeitpunkt der
Vertragsunterfertigung am 20. Jänner 1999 sichergestellt, dass
die Bw. als einheitlichen Erwerbsgegenstand letztlich ein - wenngleich auch erst
zeitlich später - bebautes Grundstück erhalten. Im Hinblick darauf,
dass der Begriff der Gegenleistung - wie oben dargelegt - im wirtschaftlichen
Sinn verstanden wird, ist es sohin nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn das
Finanzamt bei Ermittlung der Gegenleistung auf das gesamte "Vertragsgeflecht"
Bedacht genommen und neben den Grundkosten auch die mit der Hauserrichtung
verbundenen Kosten in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen hat.
Im Übrigen erweist sich das Berufungsvorbringen,
wonach mit der Fa. G kein "Hauskaufvertrag" abgeschlossen worden wäre,
angesichts der vorliegenden Unterlagen (insbesondere Bauvertrag bzw.
Auftragserteilung an Fa. G betreffend Hauserrichtung vom
20. März 1999) als nicht nachvollziehbar.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Wiederaufnahme des VerfahrensBauherrenmodellGegenleistungKaufpreiswirtschaftliche Betrachtungsweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-G/06
- Stammnummer
- 28265
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF