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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4679-W/02

Für ein Gasthaus besteht kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung für 2001

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4679-W/02vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 11. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Scheibbs vom 22. November 2002 betreffend Energieabgabenvergütung 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für das Jahr 2001 die Vergütung von Energieabgaben für einen Gasthausbetrieb. Das zuständige Finanzamt wies den Antrag vom 13. November 2002 auf Vergütung von Energieabgaben ab, da ein Vergütungsanspruch nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Bei Gasthäusern sei dies nicht der Fall. Der Bw. brachte gegen diesen Bescheid vom 22. November 2002 eine Berufung ein und führte aus, dass in einem Gasthaus aus diversen Zutaten Speisen produziert werden. In seinem Betrieb werde daher eine Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern vorgenommen. Der im Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) verwendete Begriff "Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern" sei weit zu interpretieren. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG können Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit vergütet werden, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoproduktionswertes übersteigen. Gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der für das Streitjahr geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Mit Urteil vom 5. Oktober 2006, C-368/04, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 insgesamt eine unzulässige Beihilfe darstellt und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht rechtswidrig ist. Die Energieabgabenvergütung steht damit weder für Produktionsbetriebe noch für Dienstleistungsbetriebe zu (vgl. Grabner, SWK 1/2007, 028, Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633). Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein Gasthaus als Produktionsbetrieb anzusehen ist. Da jedoch nunmehr in Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH auch für Produktionsbetriebe kein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben besteht, war die Berufung in jedem Fall abzuweisen. Wien, am 3. Mai 2007

Normen und Schlagworte

EnergieabgabenvergütungGasthaus

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4679-W/02
Stammnummer
28263
Gültig
03.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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