Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0235-G/06
1. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen 2. "Bauherrenfrage" (Höhe der Gegenleistung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-G/06vom 07.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 30. Juni 2005
betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens (bezüglich Grunderwerbsteuer)
sowie 2.) Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
(1) Am 29. Oktober 1999 wurde dem Finanzamt ein
zwischen den Ehegatten Josef und Frieda H als Verkäufer einerseits und dem
Berufungswerber und seiner Ehegattin (beide gemeinsam in der Folge mit "die Bw."
bezeichnet) als Käufer andererseits abgeschlossener Kaufvertrag vom
15./19. Oktober 1999 zur Anzeige gebracht.
Auf Grund eines Teilungsplanes vom 14. April 1998
wurden diverse Grundstücke der Verkäufer nach vorheriger Zu- und
Abschreibung bzw. Vereinigung von Teilstücken in die "neuen"
Grundstücke 30 Wald, Bauflächen 71/1 bis 71/11 und
71/12 Sonstige (Weg), jeweils KG W, geteilt.
Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages war das (neu
gebildete) Grundstück 71/6 sowie 1/11-Anteil am neu gebildeten
Wegegrundstück 71/12, je KG W. Der dafür vereinbarte Kaufpreis
betrug ATS 218.750,-.
(2) Das Finanzamt schrieb den Bw. dafür - jeweils auf
Basis des halben Grundkaufpreises - zunächst mit Bescheiden vom
28. Dezember 1999 die Grunderwerbsteuer vor.
(3) In der Folge haben weiter gehende Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz Folgendes ergeben:
Laut Inhalt der die gegenständlichen Grundstücke
betreffenden Widmungs- und Bauakten hat die Baubezirksleitung L
(Landesstraßenverwaltung) Herrn Baumeister Ing. DG mit Erledigung vom
20. Mai 1998 die Sondernutzung eines näher bezeichneten, in der
KG W gelegenen Abschnittes der L 648 für eine Wohnsiedlungszu- und
-ausfahrt bewilligt. Mit Eingabe vom 4. Juni 1998 beantragte Herr Ing.
DG beim zuständigen Gemeindeamt die Zusicherung der erhöhten
Förderung für den Eigenheimbau in Gruppen. Dem Wortlaut dieser Eingabe
zufolge war Ing. DG mit der Planung des Bauvorhabens W auf den H-Gründen
beauftragt. Der Eingabe war ein Übersichtsplan betreffend das Projekt
Wohnanlage "W" (Grundstücke 71/1 bis 71/12) beigefügt. In einem
weiteren Schreiben an das zuständige Gemeindeamt vom
4. August 1998 ersuchte der genannte Baumeister die auf den oa.
Grundstücken geplante Wohnsiedlung in das Ortsgebiet mit einzubeziehen, da
durch die Errichtung von elf Einfamilienhäusern ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Auf der Homepage der betreffenden Gemeinde
wurde unter den aktuellen Wohnbauprojekten ua. die "Wohnoase W" beworben. Als
zuständiger Projektleiter bzw. als allfällige Kontaktperson für
potenzielle Erwerber der angebotenen Einfamilienhäuser wurde Herr
Baumeister Ing. DG angegeben.
Mit Optionsvertrag vom 17. Februar 1998
räumten die Ehegatten H Herrn FK (von der M-Versicherung) das Recht ein,
die gegenständlichen Bauplätze innerhalb eines Zeitraumes von
26 Monaten ab Vertragsunterfertigung zu erwerben bzw. dritte Erwerber
namhaft zu machen (Punkte II. und VI. des Vertrages). Herr FK ist
Versicherungskaufmann und Geschäftsfreund des Ing. DG bzw. mit diesem
persönlich bekannt (s. Aktenvermerk des abgabenbehördlichen
Erhebungsorganes vom 30. Juni 2005).
Laut einer im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Einvernahme erteilten Auskunft der Erwerberin einer benachbarten Grundparzelle
(Grundstück 71/1), Frau AG, seien die Grundstücke mit darauf von der
Fa. G zu errichtenden Häusern zum Verkauf angeboten worden. Die
maßgeblichen Vertragsverhandlungen seien mit der Fa. X-Immobilien-GmbH
geführt worden. Bei diesen Verhandlungen sei Herr FK zugegen gewesen.
Dieser habe mitgeteilt, dass der Grunderwerb nur im Zusammenhang mit einem
Bauauftrag an die Fa. G möglich sei. FK habe die Planung der
Gesamtfinanzierung (Grund- und Hauserrichtungskosten) übernommen (s.
Niederschrift mit Frau AG vom 7. Dezember 2004).
Die Bw. haben zudem in ihrer per Fax am
20. Jänner 2005 eingelangten Vorhaltsbeantwortung angegeben, dass
Ihnen das Grundstück von Seiten der M-Versicherung (Herrn FK) zum Kauf
angeboten wurde. Aktenkundig ist weiters ein von der Baumeister Ing. DG
BaugesmbH an die Bw. gelegtes Angebot (über ein Baumeister-G-Haus) vom
2. Oktober 1999, eine von den Bw. unterfertigte - undatierte -
Bestellung eines Einfamilienhauses laut dem vorgenannten Angebot vom
2. Oktober 1999 sowie eine das Bauvorhaben "W 71/6" betreffende
Rechnung der Baumeister Ing. DG BaugesmbH vom 8. September 2000. Mit
Eingabe vom 18. Oktober 1999 suchten die Bw. um die Baubewilligung
an.
(4) Auf Grund dieser dem Finanzamt nachträglich
bekannt gewordenen Tatsachen ergingen die nunmehr angefochtenen Erledigungen vom
30. Juni 2005, nämlich zum Einen der Wiederaufnahmebescheid sowie
zum Anderen eine im wieder aufgenommenen Verfahren vorgenommene neuerliche
Grunderwerbsteuervorschreibung iHv. (jeweils) € 3.079,92 (bisher
€ 278,19), wobei nunmehr sowohl die Grund- als auch die Hauskosten in
die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.
Die Wiederaufnahme wird im Wesentlichen mit der neu hervor
gekommenen Tatsache begründet, dass der Grunderwerb an die Errichtung eines
"Gödl-Baumeisterhauses" gebunden gewesen sei.
In der Begründung des neuen Sachbescheides wird
ausgeführt, dass auf Grund der oa. Feststellungen - insbesondere auf Grund
des unmittelbaren Zusammenhanges der einzelnen Vertragsabschlüsse - bereits
im Zeitpunkt des Grundkaufes die Absicht festgestanden sei, ein mit dem
ausgesuchten "G-Haus" bebautes Grundstück zu erwerben. Die
Grunderwerbsteuer sei daher vom Wert der Gesamtgegenleistung, sohin von den
Grund- und den Hauserrichtungskosten zu
bemessen. Im ursprünglichen Bescheid sei die Steuer jedoch lediglich von
den bloßen Grundkosten berechnet worden.
(5) Die dagegen erhobene Berufung wird damit
begründet, dass keine Verpflichtung bestanden habe, ein Haus von der Fa. G
zu erwerben. Man hätte auch eine andere Baufirma beauftragen können.
Von der Fa. G liege überdies lediglich ein Anbot betreffend Hauserrichtung,
jedoch kein Errichtungsvertrag vor. Zum Kaufzeitpunkt sei kein Haus vorhanden
gewesen, für das Steuer zu bezahlen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Behörde in dem wieder
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervor gekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen (s. zB Ritz,
BAO-Kommentar 3. Auflage, § 303 Tz 10, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen
Bescheides am 28. Dezember 1999 waren dem Finanzamt die näheren -
oben unter (3) dargestellten - Umstände der Vertragsgestaltung nicht
bekannt. Erst im Zuge nachträglicher abgabenbehördlicher Erhebungen
ergab sich insbesondere, dass
--- die Ehegatten H mit Herrn FK bereits am
17. Februar 1998 einen - ua. auch das gegenständliche
Grundstück betreffenden - Optionsvertrag abgeschlossen haben, und
--- der Grunderwerb nur in Verbindung mit dem Erwerb bzw.
der Errichtung eines G-Hauses möglich war.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes
bereits fest, dass die Bw. letztlich ein mit einem von Baumeister Ing. DG
bebautes Grundstück erwerben würden bzw. der Erwerb des
Grundstückes überhaupt nur in Verbindung mit einem G-Haus möglich
war. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher richtigerweise - siehe dazu die
näheren Ausführungen unter Punkt 2. - nicht nur von den bloßen
Grundkosten, sondern auch von den Kosten der Hauserrichtung.
Da jedoch aus Sicht des Finanzamtes diese für die
richtige Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände erst nach Ergehen des
Bescheides vom 28. Dezember 1999 offen gelegt und bekannt wurden, sind
nachträglich neue Tatsachen hervor gekommen, die zu einer amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt haben.
Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid erweist sich
sohin als unbegründet.
2.) Zum neuen - im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen -Grunderwerbsteuerbescheid:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit.
gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge,
sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist (s. zB die bei
Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar,
§ 5 Rz 5 zitierte Rechtsprechung). Maßgebend ist stets, zu
welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages
verpflichtet hat (zB VwGH vom 17. März 2005,
2004/16/0278).
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen
Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere
abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils
vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander
abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer
Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde,
bezogen ist (Fellner, aaO,
Rz 9 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung).
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand
des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören in diesem Fall alle
Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99).
Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung des
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand maßgebend, in dem das Grundstück
erworben werden soll (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 88a angeführte - umfangreiche -
Judikatur). Bei einem an ein im Wesentlichen bereits vorgegebenes Projekt
gebundenen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH vom 31. März 1999,
99/16/0066).
Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben, die sich an ein im Wesentlichen vorgegebenes
Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Ist durch den
unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Vertragsschlüsse
gewährleistet, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in
bebautem Zustand erhalten werde, dann kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen werden bzw. in den Vertragsurkunden aufeinander
kein Bezug genommen wird (Fellner, aaO,
§ 5 Rz 88b, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ohne Bedeutung ist es schließlich auch, wenn der
Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst
danach - wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des
Hauses notwendigen Vertrag. Es kommt auch nicht darauf an, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können (BFH vom 23. November 1994,
II R 53/94, BStBl. 1995 II 331).
In Anbetracht dieser Rechtsausführungen ergibt sich,
dass die Bw. aus grunderwerbsteuerlicher Sicht objektiv betrachtet als
einheitlichen Leistungsgegenstand ein bebautes Grundstück erhalten (bzw.
erworben) haben:
Die (zivilrechtlichen) Verkäufer, die Ehegatten H,
räumten Herrn FK - welcher bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen
mit den Bw. stets zugegen war und der die Gesamtfinanzierung "über hatte" -
mit Optionsvertrag vom 17. Februar 1998 das Recht ein, das
gegenständliche Grundstück (sowie die benachbarten Bauparzellen) zu
erwerben bzw. dritte Erwerber namhaft zu machen. Auf der Liegenschaft war laut
Bau- und Widmungsakten von Anbeginn an der Bau einer von der Fa. G (bzw. Ing.
DG) zu errichtenden Wohnanlage geplant. Das Wohnprojekt wurde von der Gemeinde
entsprechend beworben, wobei als Kontaktperson für potenzielle
Interessenten Herr Baumeister Ing. DG angegeben wurde. Baumeister G hatte das
Projekt bereits vor Abschluss des hier zur Beurteilung stehenden
Grundkaufvertrages weitgehend geplant und hiefür (ua.) auch um eine
entsprechende öffentliche Förderung angesucht. Überdies gaben die
Bw. selbst an, dass ihnen das Grundstück von der M-Versicherung zum Kauf
angeboten wurde. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Erwerberin einer
Nachbarparzelle der Erwerb einer Bauparzelle nur in Verbindung mit der Erteilung
eines Bauauftrages an die Fa. Gödl möglich gewesen sei.
Durch das (bewusste und gewollte) Zusammenwirken zwischen
den Ehegatten H (als zivilrechtlichen Grundeigentümern), Herrn Baumeister
Ing. DG (bzw. dessen Baufirma) und der M-Versicherung bzw. der X-Immobilien-GmbH
war gewährleistet, dass den Bw. im Ergebnis ein mit einem
"Baumeister-G-Haus" bebautes Grundstück zukommen sollte. Dabei spielt es
angesichts des oben dargestellten Zusammenhanges zwischen den genannten Personen
auch keine Rolle, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am
19. Oktober 1999 noch unbebaut war.
Auf Grund all dieser Umstände, insbesondere auf Grund
des sachlichen Zusammenhangs bzw. der zeitlichen Abfolge der einzelnen
Aufträge und Vertragsschlüsse, war bereits im Zeitpunkt der
Vertragsunterfertigung am 20. Jänner 1999 sichergestellt, dass
die Bw. als einheitlichen Erwerbsgegenstand letztlich ein - wenngleich auch erst
zeitlich später - bebautes Grundstück erhalten. Im Hinblick darauf,
dass der Begriff der Gegenleistung - wie oben dargelegt - im wirtschaftlichen
Sinn verstanden wird, ist es sohin nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn das
Finanzamt bei Ermittlung der Gegenleistung auf das gesamte "Vertragsgeflecht"
Bedacht genommen und neben den Grundkosten auch die mit der Hauserrichtung
verbundenen Kosten in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen hat.
Im Übrigen erweist sich das Berufungsvorbringen,
wonach mit der Fa. G kein Vertrag betreffend Hauserrichtung abgeschlossen worden
wäre, angesichts der vorliegenden - von den Bw. unterzeichneten -
(undatierten) Bestellung eines G-Hauses sowie der bezüglichen Rechnungen
als nicht nachvollziehbar.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Wiederaufnahme von Amts wegenBauherrenmodellGegenleistungKaufpreiswirtschaftliche Betrachtungsweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-G/06
- Stammnummer
- 28250
- Gültig
- 07.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF