Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0921-L/06
Wertfortschreibung aufgrund einer Rückwidmung von Bauland in Grünland wegen fehlender Zufahrtsmöglichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0921-L/06vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BN, L, vom 18. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR
Renate Pfändtner, vom 5. Juli 2006 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Schenkungssteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
|
Abgabe
|
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
Wert des Grundstückes
|
8.400,00 €
|
Schenkungssteuer
|
168,00 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 20. Februar 2006 hat HN die ihm
gehörige Liegenschaft 951, KG G, bestehend aus dem Grundstück
347/14 im Ausmaß von 1.001 m², landwirtschaftlich genutzt, seiner
Ehegattin BN geschenkt.
Für den Rechtsvorgang hat das Finanzamt der
Geschenknehmerin mit Bescheid vom 5. Juli 2006 Schenkungssteuer vom
dreifachen Einheitswert (abzüglich Freibeträge, zuzüglich
Steueräquivalent) in Höhe von 557,16 €
vorgeschrieben. Grundlage für diesen Bescheid war der (erhöhte)
Einheitswert für die gegenständliche Liegenschaft, qualifiziert als
unbebautes Grundstück, in Höhe von 5.886,-- €, zuletzt
festgestellt vom zuständigen Lagefinanzamt zum 1. Jänner 1991.
Dagegen hat BN, nunmehrige Berufungswerberin, =Bw, am
17. Juli 2006 Einspruch erhoben, weil es sich bei dem Grundstück um
Grünland handle, dessen Wert nicht so hoch sei. Realistisch würden
für landwirtschaftliche Gründe ohne Straßenzufahrt heute 5 bis
10 Euro bezahlt.
Aufgrund einer abweislichen Berufungsvorentscheidung hat
die Bw sodann am 23. August 2006 einen Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, weil der
gemeine Wert des geschenkten Grundstückes geringer als der dreifache
Einheitswert sei. Als Nachweis hat die Bw eine Bestätigung der
Marktgemeinde BG, erteilt den Ehegatten N, beigelegt, welche hinsichtlich
mehrerer Grundstücke "Auskunft bezüglich Widmung und ungefähre
m²-Peise" enthalten hat. Insbesondere bestätigt die Gemeinde, dass das
Grundstück 347/14 als Grünland ausgewiesen ist und der
landwirtschaftliche Grünlandpreis derzeit zwischen 3 und 8 Euro je m²
liege.
Daraufhin hat das Finanzamt die Berufung am
12. September 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Aufgrund eines Auskunftsersuchens des UFS an die
Marktgemeinde BG hat letztere mitgeteilt, dass das betreffende Grundstück
im Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1993 noch als Wohngebiet ausgewiesen
gewesen sei. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zur Vorschreibung des
Aufschließungsbeitrages hätten die Grundeigentümer darauf
hingewiesen, dass kein Zufahrtsrecht über die im Eigentum der katholischen
Kirche befindliche, angrenzende Wegparzelle (A-Weg, bescheidmäßig als
Naturdenkmal festgelegt) im Grundbuch eingetragen sei, sodass die
Bauplatzeignung nicht gegeben sei. Aus diesem Grund sei im überarbeiteten
Flächenwidmungsplan, rechtswirksam seit Mitte Oktober 2002 das in Rede
stehende Grundstück in Grünland rückgewidmet worden.
Unter Bedachtnahme auf diese neu hervorgekommenen
Umstände hat sodann das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck eine
Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z1
Bewertungsgesetz vorgenommen und für den Grundbesitz EZ 951,
Grundstücksnummer 347/14, KG G, mit Bescheid vom 16. April 2007
den (erhöhten) Einheitswert ab 1. Jänner 2003 neu in Höhe
von 2.800,00 € festgestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG) unterliegen der Schenkungssteuer unter anderem
Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes - wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - (Zif. 1) und andere freigebige
Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird (Zif. 2).
Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist
ausschließlich die Bewertung des Schenkungsgegenstandes.
Für die Wertermittlung ist gemäß
§ 18 ErbStG der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend. Nach § 12 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung.
Laut Schenkungsvertrag vom 20. Februar 2006, Punkt
Viertens, ist die Übergabe der Liegenschaft in den tatsächlichen
Besitz der Geschenknehmerin mit dem Tag der Unterfertigung erfolgt. Die
Steuerschuld für den gegenständlichen Rechtsvorgang ist daher an
ebendiesem Tag entstanden.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist
für inländisches Grundvermögen das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den besonderen Bewertungsvorschriften des
Bewertungsgesetzes (BewG) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der
gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der
nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Soweit die Bw durch Vorlage eines
Bestätigungsschreibens der Gemeinde BG versucht hat, den gemeinen Wert des
geschenkten Grundstückes nachzuweisen, ist ihr dies nicht gelungen. Ein
Nachweis des gemeinen Wertes wäre etwa durch Vorlage eines
Sachverständigengutachtens oder durch Bekanntgabe von zeitnahen
Vergleichspreisen zu führen gewesen. Dabei wären alle Umstände,
die den Preis des Grundstückes beeinflussen, wie etwa Form und Lage des
Grundstückes oder dessen Bebauungsmöglichkeit, Beschränkungen
hinsichtlich öffentlicher Anschlüsse oder der Zufahrt, zu
berücksichtigen gewesen. Die Bestätigung der örtlichen Gemeinde
beziffert lediglich ungefähre "landwirtschaftliche Grünlandpreise",
geht jedoch in keiner Weise auf die Gegebenheiten des konkreten
Grundstückes ein. Das von der Bw vorgelegte Schreiben erfüllt daher
nicht einmal ansatzweise die beschriebenen Kriterien und stellt daher keinen
Nachweis eines gemeinen Wertes dar.
Allerdings ist aufgrund der ergänzenden, amtswegigen
Ermittlungen zutage getreten, dass sich die Widmung des gegenständlichen
Grundstückes zwischenzeitlich geändert hat (Rückwidmung von
Bauland in Grünland laut dem Flächenwidmungsplan Oktober 2002), sodass
das zuständige Lagefinanzamt mit Bescheid vom 16. April 2007 den
(erhöhten) Einheitswert für das Grundstück 347/14 zum
1. Jänner 2003 neu in Höhe von 2.800,00 € festgestellt
hat.
Die Schenkungssteuer ist daher auf Basis dieses
(geringeren) Einheitswertes, welcher zuletzt auf einen dem Entstehen der
Steuerschuld vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde, neu zu
berechnen.
|
steuerlich maßgeblicher Wert des Grundstückes
(dreifacher Einheitswert)
|
8.400,00 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
- 2.200,00 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3
ErbStG
|
- 7.300,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
0,00 €
Allerdings fällt bei Zuwendungen unter Ehegatten
gemäß
§ 8 Abs. 4 lit. a ErbStG das
Steueräquivalent im Ausmaß von 2% vom steuerlich maßgeblichen
Wert des durch die Zuwendung erworbenen Grundstückes in Höhe von
8.400,00 € an.
Die Schenkungssteuer beträgt somit
168,00 €.
Der Berufung war daher teilweise Erfolg beschieden und es
war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0921-L/06
- Stammnummer
- 28241
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF