Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1569
Veräußerung einer deutschen KG-Beteiligung mit österreichischer Tochter-KG durch eine brasilianische Kapgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/21-IV/4/99vom 01.12.1999
Wortlaut laut Findok
Veräußert eine brasilianische
Kapitalgesellschaft ihren Kommanditanteil an einer deutschen KG, die ihrerseits
Gesellschafterin einer österreichischen KG ist, dann geht damit das
inländische Betriebsvermögen der inländischen KG von der
brasilianischen Kapitalgesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen
über. Die brasilianische Kapitalgesellschaft unterliegt mit dem hiebei auf
das inländische Betriebstättenvermögen anteilig entfallenden
Veräußerungsgewinn der beschränkten Steuerpflicht. Das
DBA-Ö/Brasilien steht der Geltendmachung dieser Besteuerung nicht entgegen;
dieses Ergebnis ist allerdings nicht auf die vom OECD-Konzept abweichende
Bestimmung des Art. 13 Abs. 3 zurückzuführen, sondern ergibt sich aus
der OECD-konformen Bestimmung des Artikels 13 Abs. 2 des Abkommens.
Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen
ist nicht anwendbar, da der Steuerpflichtige, die brasilianische
Kapitalgesellschaft, weder in Österreich noch in Deutschland ihren
"Wohnsitz" im Sinne des Abkommens hat und demzufolge die
DBA-Anwendungsvoraussetzung des Art. 1 Abs. 1 DBA-Ö/Deutschland nicht
erfüllt ist; Deutschland ist sonach durch dieses Abkommen nicht gehindert,
den in Österreich besteuerten Veräußerungsgewinn ebenfalls zu
besteuern (vorausgesetzt, daß es das deutsche innerstaatliche Recht im
Rahmen der steuerlichen Erfassung von Personengesellschaften tatsächlich
zuläßt, bei einem in Deutschland
beschränkt
Steuerpflichtigen die Veräußerungsgewinne von
Auslandsbetriebstätten zu
besteuern).
Aus der Sicht des BM für Finanzen wird aber in
Deutschland auch noch zu prüfen sein, ob das DBA-Deutschland/Brasilien eine
Besteuerung in Deutschland zuläßt. Denn wenn das
DBA-Deutschland/Brasilien mit Artikel 7 und 13 Abs. 2 OECD-konform angewendet
wird, dann stehen diese Abkommensbestimmungen einer Besteuerung eines in
Brasilien ansässigen Steuerpflichtigen mit österreichischen
Betriebstättengewinnen entgegen.
Aus der Sicht des BM für Finanzen dürfte daher
keine Notwendigkeit für eine Prüfung der Frage bestehen, ob einer
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerung im Wege des § 48 BAO
abgeholfen werden muß; eine Prüfung, die höchstwahrscheinlich
negativ ausfallen würde, da § 48 BAO im allgemeinen bei
beschränkt Steuerpflichtigen nicht dazu führen darf, daß
inländische Betriebstättengewinne von der Besteuerung freigestellt
werden, mögen diese Betriebstättengewinne laufend oder als
Veräußerungsgewinn anfallen.
01. Dezember
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 3 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 13 Abs. 2 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 1 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/21-IV/4/99
- Stammnummer
- 2824
- Gültig
- 01.12.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF