Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1371-L/02
Zahlungen ohne Nachweis des Zahlungsflusses als Betriebsausgaben; Freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1371-L/02vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Adresse, vertreten
durch ABC Steuerberatungs-OEG, Wirtschaftstreuhänder, Adresse1, vom
9. April 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABD vom 26. März
2001 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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28.496,40 €
(392.119,00 S)
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Einkommensteuer
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7.780,47 €
(107.061,60 S)
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anrechenbare Lohnsteuer
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-5.435,15 €
(-74.789,30 S)
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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2.345,30 €
(32.272,00 S)
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Gutschrift
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137,13 €
1.887,00 S
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für
1999 (eingelangt am 23. März 2001) neben seinen
nichtselbstständigen Einkünften als öffentlich Bediensteter
gewerbliche Einkünfte als Versicherungsagent.
Der
Einkommensteuerbescheid 1999 vom
26. März 2001 erging erklärungsgemäß.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde mit Schreiben vom
9. April 2001 Berufung
erhoben, wobei sich die Berufung gegen die Festsetzung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in der Höhe von 80.880,00 S richtete. Es wurde
beantragt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 43.180,00 S
anzusetzen.
Begründend wurde angeführt, dass bei der
Erstellung der Steuererklärungen für 1999 Zahlungen an
Subprovisionäre (lt. Beilagen) irrtümlich nicht berücksichtigt
worden seien. Diese Aufwendungen hätten insgesamt 37.700,00 S
betragen. Unter Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben ergebe sich ein
Gewinn aus Gewerbebetrieb iHv. 43.180,00 S.
Der Berufung waren sechs Bestätigungen beigelegt,
wonach HB, AB, WU, SB und SD DE Provisionen erhalten hätten und der
Polizeisportverein ABD Sektion Motorsport Beträge für zwei
Werbeinserate in den Sektionsaussendungen erhalten habe.
In der Folge wurden die Empfänger der Subprovisionen
vom Finanzamt zu diesem Sachverhalt befragt.
In einer persönlichen Befragung vom
17. September 2001 gab der Bw. u.a. zu den Erhebungsergebnissen
an:
"Nachdem
ich im Jahr 1999 erstmals für den Jahresabschluss einen Steuerberater
beauftragte, der mir auch über die Möglichkeit der Absetzung von
Aufwendungen aufklärte, habe ich 1999 Aufwendungen für Informanten
beantragt. In der Steuererklärung wurden diese Aufwendungen jedoch
vergessen. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater erklärte mir dieser,
dass die Möglichkeit besteht, dies in einer Berufung auch noch im
Nachhinein zu tun. In den Jahren 1998 und früher habe ich diese
Aufwendungen nicht beantragt, weil ich nicht wusste, dass diese Möglichkeit
besteht. Die Auszahlung dieser Beträge erfolgte für die Information
über Personen, welche in weiterer Folge einen Versicherungsvertrag
(Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen, Kfz-Versicherungen, etc.)
abschlossen. Die Beträge waren als kleine Entschädigung für diese
Informationen gedacht.
1.
Welche konkrete Tätigkeit ist jene einer "Informantin"?
Für
die Verteilung von Prospektmaterial und für die Information von Personen,
welche gedachten eine Versicherung abzuschließen.
2.
Wonach richtete sich konkret die Entlohnung - wie wurde diese
bemessen?
Diese
Entlohnung wurde als kleine Entschädigung für die unter Punkt 1.
angeführte Tätigkeit angesehen. Die Höhe wurde eher
willkürlich bemessen (ca. 500,00 S im Monat). Bezüglich der
ausbezahlten Beträge habe ich diese in bar besessen und daher kann ich
keine Bankbelege vorlegen.
3. Gibt
es konkrete Aufzeichnungen über die Aufwendungen, die entschädigt
werden sollten? Antwort: Nein.
4. Wie
erfolgte die Zahlung, in welcher Form, gibt es Quittungen hierüber?
Die
Bezahlung erfolgte zum Teil in Teilbeträgen und zum Teil in der vollen
Summe. Da nach Rücksprache mit dem Steuerberater Bestätigungen
vorzulegen sind, wurden diese am Ende des Jahres 1999 ausgestellt. An wen
die vollen Beträge und an wen die Teilbeträge ausgezahlt wurden kann
ich nicht mehr sagen.
5. Warum
erfolgte die Zahlung erst Ende 1999?
Hauptsächlich
als Motivation für das nächste Jahr und als kleines
Weihnachtsgeschenk.
6.
Welche Versicherungsverträge wurden vermittelt?
Über
die tatsächlichen Abschlüsse, die auf Grund der Information der
Personen an die diese Zahlungen erfolgten, wurden keine Aufzeichnungen
geführt. "
Mit 1. Oktober 2001 übermittelte der Bw. an
das Finanzamt Linz ein ergänzendes
Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Frau
WU und SD
DE haben vom Gefertigten im
Jahre 1999 jeweils einen Bargeldbetrag von insgesamt 6.000,00 S
für nachstehend angeführte Arbeiten, die im Zusammenhang mit meiner
nebenberuflichen Tätigkeit stehen, erhalten.
Abholung
von Kalendern und Prospekten (Büro
ABD und
P)
Stempeln
von Kalendern und
Prospekten.
Verteilen
und Kalendern und Prospekten in den Dienststellen, bei Veranstaltungen, sowie im
Bekannten- und
Freundeskreis.
Abholung
und Rückbringung
(ABD und P
) von Werbetransparenten
für diverse Veranstaltungen.
Montage
und Abbauarbeiten für Informationsstände bei diversen
Veranstaltungen.
Frau
WU und Frau SD
DE haben z.B. bei mehreren
Clubabenden Prospekte, jeweils vor Beginn der Veranstaltung mit meinem
GG-Stempel versehen
und im Clubheim des Polizeisportvereines ABD
,
Adresse2 etabliert,
aufgelegt.
Bei
einer Ende Juni 1999 am Flugplatz
ABD abgehaltenen
Veranstaltung des Polizeisportvereines
ABD
(Motorsportveranstaltung mit mehreren tausend Besuchern) hat Frau WU
(gemeinsam mit meiner
jetzigen Gattin DEEU, geb. SD
) drei Tage den
GG Infostand betreut.
Im Zuge dieser Veranstaltung wurden an die tausend Prospekte und Werbegeschenke
aufgelegt bzw. an die Besucher verteilt. Weiters wurden bei diesem Event auch
Erfrischungsgetränke an die Besucher ausgeschenkt.
Nachstehende
Veranstaltungen wurden ebenfalls von meinen Mitarbeitern, insbesondere von Frau
WU und Frau
SD betreut.
Wettbewerbe
im Pistolenschießen, am Schießstand des Polizeisportvereines
ABD
(November 1998, 1999, 2000). Organisation von Kegelabenden (Reservierung,
Prospekte, Transparente). Gestaltung der Weihnachtsfeiern (Polizeisportverein
Sektion Motorsport) in den Jahren 1998, 1999, 2000 (Reservierung,
Tischkarten, Dekoration, Transparente, Prospekte, Einladungen schreiben und
dergleichen).
Die
Vorbereitungsarbeiten (Prospekte, Transparente) für Siegerehrungen der o.a.
Veranstaltungen.
Organisation
(Abholung mit eigenem Pkw) gespendeter Preise (Pokal Sachpreise) bei den
verschiedensten Firmen in ABD
,
ZL und Umgebung.
Ausschreibungen von Aussendung für die o.a. Veranstaltungen. Erstellung von
Flugblättern über verschiedene Versicherungen (Werbeaussendungen).
Weiters führen Frau
WU und Frau
SD Fahrtendienste, zu
diversen Schulungen und Besprechungen, die fallweise mehrere Stunden in Anspruch
nehmen, durch. Um die angeführten Arbeiten zeitgerecht und
ordnungsgemäß zu erledigen, beanspruchten Frau
WU und Frau
SD ihre eigenen
Fahrzeuge und hielten sich durch Konsumation von Urlaubs- und
Zeitausgleichsstunden für ihre Tätigkeiten frei.
Betreffend
die Informationstätigkeit der
SB
(BH wohnhaft) wird
angeführt, dass nachstehend angeführte Verträge im Jahr 1999
durch ihre Mitarbeit zu Stande gekommen sind (dabei wurden diverse Namen
angeführt).
Für
die genannten Verträge wurden im Jahr 1999 Bargeldbeträge von
insgesamt 9.700,00 S an Frau
SB (Schlüsselberg
wohnhaft) ausbezahlt.
Eine
gewisse Frau SB
(angeblich in HD
wohnhaft) welche seitens des Finanzamtes
ABD betreffend meiner
Zusammenarbeit mit ihr befragt wurde und dabei dem erhebenden Beamten mitteilte,
dass sie mich nicht kenne und auch keinerlei Provisionsgelder erhalten habe, ist
auch mir nicht bekannt.
Betreffend
der Tätigkeit, meiner seit Februar 1999 geschiedenen Gattin, Frau
AB möchte ich
anführen, dass diese vorerst (unmittelbar nach der Scheidung) jegliche
weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf die Versicherung ablehnte. Erst als ihr
von mir für die weitere Tätigkeit eine Entlohnung angeboten wurde,
erklärte sich meine Exgattin bereit, die bis zu diesem Zeitpunkt von ihr
durchgeführten Tätigkeiten, nachstehend angeführt, weiter
durchzuführen.
Entgegennahme
von Telefongesprächen, Abhören des Telefonanrufbeantworters in
Zusammenhang mit Versicherungen und Weiterleitung an mich. Entgegennahme und
Ausfolgung von Dokumenten in Zusammenhang mit Versicherungen (Kfz-Papiere,
Sterbeurkunden, Schadensmeldungen, Vollmachten und dergleichen). Auskünfte
über Tarife und Prämien (Prämientabelle liegt neben
Telefonapparat). Reinigung meines Büros (Büro befindet sich nach wie
vor in P bei
ABD ). Besorgung
Einkauf von Büromaterial.
Fahrten
ins GG -Büro
ABD zwecks Abholung
von Formularen bzw. Abgabe solcher. Im Speziellen bei Kfz-Anmeldungen, da
müssen die Unterlagen für eine Anmeldung bereits bis 08.00 Uhr im
GG -Büro
ABD eingelangt sein.
Ansonsten ist eine zeitgerechte Anmeldung am gleichen Tag nicht mehr
möglich. Meine Exgattin ist am Bezirksgericht
ABD beschäftigt
und hat um 07.30 Uhr Dienstbeginn. Aus diesem Grund ist es ihr bis dato
immer möglich gewesen vor 07.30 Uhr die besagten Unterlagen,
Schriftstücke zeitgerecht im Briefkasten der GG
-ABD
zu deponieren. Was es mir aus verschiedenen Gründen nicht möglich,
dringend zu bearbeitende Schriftstücke (Schadensmeldungen,
Versicherungsbestätigungen, Formulare, Kennzeichentafeln, usw.)
tagsüber selbst im Büro abzuholen, erledigte Frau
AB diese
Tätigkeiten entweder in der Mittagspause - dieser Zeitaufwand( ca.
30 min.) musste von meiner Gattin eingearbeitet werden - oder nach
Dienstende. Weiters wurden bis dato von Frau
AB im Bereich des
Landes- und Bezirksgerichtes ABD
, der Justizanstalt
ABD , sowie im
Bekannten- und Freundeskreis, Kalender (Taschenkalender, Jahresplaner,
Stehkalender, Wandkalender) und Prospekte, Folder mit meinem Stempeldruck
versehen und anschließend ausgeteilt.
Auf
Ihren Vorhalt, dass keine konkreten Namen über vermittelte
Versicherungsverträge durch Frau
WU , Frau
DESD (seit
18. Juni 2000 Frau
DEEU
) und Frau
AB angeführt
werden können, kann ich nur Folgendes angeben. Durch die von Frau WU
, Frau
SD und Frau
EU genannten
Tätigkeiten kann nicht gesagt werden, welche Versicherungsverträge
bzw. Anbahnungs- und Informationsgespräche tatsächlich auf Grund einer
der genannten Tätigkeiten bzw. Veranstaltungen zurück zu führen
sind.
Die von
mir gemachten Angaben können jederzeit in der zuständigen Filiale der
GG in ABD
,
Adresse3 etabliert,
Tel. Nummer beim
Geschäftsführer und Organisationsleiter Herrn
KBM
überprüft
werden.
Auf
Grund dieses von mir verfassten Schreibens möchte ich Sie ersuchen meine
finanziellen Aufwendungen in der Steuererklärung 1999 zu
berücksichtigen."
Mit 14. November 2001 erließ das Finanzamt
eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Zur
Begründung wurde angeführt:
"Der Bw.
ist Polizist und nebenberuflich Versicherungsvertreter. In der für das
Jahr 1999 eingereichten Einnahmen- und Ausgabenrechnung bezüglich der
Tätigkeit als Versicherungsvertreter wurden als Betriebsausgaben
Telefongebühren, Kilometergelder, Abschreibungen und Diäten
beantragt.
Erst im
Zuge einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend das
Jahr 1999 wurde erstmalig unter dem Titel "Subprovisionen" weitere
Betriebsausgaben iHv. 37.700,00 S beantragt.
Im Zuge
von Erhebungen anlässlich der Berufungserledigung wurde festgestellt, dass
mit den Betroffenen "Provisionsempfängern" weder Werkverträge
abgeschlossen wurden, noch der Zahlungsfluss (es handelte sich nach Angaben des
Bw. durchwegs um Barzahlungen) nachgewiesen werden können. Weiters wurde
festgestellt, dass ein Teil der Zahlungen an den Bw. nahe stehende Personen
(ehemalige Ehegattin, sowie Frau
SDDE
) geleistet wurden, wonach
nach ständiger Rechtsprechungen Zahlungen an derartige Personen genau
dokumentiert werden müssen (Verträge, exakter
Geldfluss).
Die
ehemalige Gattin des Bw. hat in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben,
dass die Zahlungen an sie so gestaltet wurden, dass sie keinen steuerlichen
Nachteil hatte. Weiters wurden die Provisionsbestätigungen (scheinbar im
Nachhinein) fast ausschließlich am Jahresende ausgestellt. Bei der
Provisionsbestätigung betreffend Frau
SB fehlt die
Unterschrift der "Empfängerin". Auch ist es ungewöhnlich, dass jemand
Provisionen (der Bw. hat im Jahr 1999 Provisionen von der Firma
TS & Partner iHv.
20.343,00 S erhalten), einen Teil der Provisionen wieder zurück zahlt
(an Frau SB).
Sämtliche Provisionsbestätigungen, die der Bw. ausgestellt hat, haben
denselben Inhalt wie die Provisionsbestätigung der Firma TS
.
Im Zuge
der Einvernahme verschiedener Empfänger konnte nur die Provision an Herrn
HB , sowie die
Sponsorzahlung an den Polizeisportverein als glaubhaft angesehen werden. Die
übrigen Zahlungen wurden mangels ausreichender Dokumentation nicht als
Betriebsausgaben anerkannt. Der Berufung wurde daher teilweise
stattgegeben."
Mit Wiederaufnahmsbescheid vom 19. November 2001 wurde das
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1999 mit der Begründung
wiederaufgenommen, dass vom Arbeitgeber ein berichtigter Lohnzettel
übermittelt worden sei und mit gleichem Datum wurde ein neuer
Einkommensteuerbescheid für 1999 erlassen.
Mit Schreiben vom 28. November 2001 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wurde
angeführt:
"In der
Berufung vom 9. April 2001 wurden die von unserem Mandanten
irrtümlich nicht berücksichtigten (der Abgabepflichtige war bisher
steuerlich nicht vertreten) Zahlungen an Subprovisionäre nachgereicht.
Diese Aufwendungen wurden durch Bestätigungen der jeweiligen
Provisionsempfänger nachgewiesen.
Dieser
Berufung folgte eine ausführliche Stellungnahme von Herrn
EU am
1. Oktober 2001, wo er die jeweils getätigten Auszahlungen genau
begründet und dokumentiert. In der Bescheidbegründung zur
Berufungsvorentscheidung wurde auf die Ausführungen nicht näher
eingegangen.
Das
Finanzamt hat in der Bescheidbegründung lediglich festgestellt, dass keine
Werkverträge abgeschlossen wurden, sowie dass ein Teil der Zahlungen an den
Bw. nahe stehende Personen entrichtet wurden. Dazu ist anzumerken, dass
Werkverträge häufig mündlich abgeschlossen werden und Zahlungen
an nahe stehende Personen im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr durchaus
nicht unüblich sind.
In der
Bescheidbegründung wurde im Konkreten nicht darauf eingegangen, warum trotz
Vorlage von Bestätigungen die Provisionszahlungen an Frau
AB
über
9.000,00 S,
sowie Frau
WU
6.000,00 S
sowie
Frau SB
9.700,00 S
sowie Frau
SDDE 6.000,00 S
nicht berücksichtigt wurden.
Betreffend
Frau SB ist
anzumerken, dass das Finanzamt bei ihren Ermittlungen (wie bereits schon Herrn
EU in seiner
Stellungnahme am 1. Oktober 2001 angeführt) eine vollkommen
fremde Person einvernommen hat, die mit den konkreten Betriebsausgaben unseres
Mandanten in keinerlei Zusammenhang steht.
Auf all
diese oben angegebene Sachverhalte wurde in der Bescheidbegründung zur
Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen und hat sich nach unserem
Dafürhalten die Finanzbehörde auch damit nicht ausreichend auseinander
gesetzt.
In der
Anlage überreichen wir daher nochmals die bereits am
9. April 2001 vorgelegten Bestätigungen über die
getätigten Betriebsausgaben sowie eine Kopie der Stellungnahme von Herrn
EU vom
1. Oktober 2001 zu ihrer Verfügung.
Daraus
ist eindeutig erkennbar und bei der Tätigkeit als nebenberuflicher
Versicherungsvertreter ist es evident, dass Zahlungen für vermittelte
Aufträge bzw. geleistete Bürotätigkeiten erforderlich und
notwendig sind. Da Herr
EU ein volles
Dienstverhältnis hat, ist er auf die Unterstützung von Dritten
angewiesen.
Wir
ersuchen daher nochmals, die beantragen Betriebsausgaben anzuerkennen und den
Einkommensteuerbescheid 1999 in diesem Punkt zu berichtigen."
Mit Vorlagebericht vom 17. Jänner 2002 wurde
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Letztlich strittig ist im gegenständlichen
Berufungsverfahren, ob die Provisionszahlungen in Höhe 30.700,00 S an
die genannten vier Personen Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4
EStG 1988 darstellen oder nicht.
Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit
dem Betrieb im Zusammenhang stehen, die betriebliche Veranlassung ist weit zu
sehen. Auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
kommt es grundsätzlich nicht an.
Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen
die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder wenn ihm dies nicht
zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1
BAO).
Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist
grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen
eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner
Ausgaben zu beweisen (VwGH vom 26. September 1990, 86/13/0097).
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann man von mehreren
Möglichkeiten die als erwiesen annehmen, die gegenüber allen anderen
eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich
hält und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt. Den Steuerpflichtigen trifft für von ihm behauptete
Sachverhalte, die nach dem Gesamtbild der festgestellten Gegebenheiten
außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten sind, die Beweislast.
Betriebsausgaben sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen.
Eigenbelege sind in der Regel nur dann als Nachweis anzuerkennen, wenn nach der
Natur der Ausgabe kein Fremdbeleg erhältlich ist. Aus dem Eigenbeleg
müssen Datum, Betrag und Kontozahlung, Art und Menge der gelieferten Ware
bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Der Zahlungsempfänger ist
soweit möglich konkret zu bezeichnen. Als Beweismittel kommt neben Belegen
alles in Betracht das geeignet ist zur Sachverhaltsermittlung beizutragen und
der Erforschung der materiellen Wahrheit dient. Die Glaubhaftmachung setzt die
schlüssige Behauptung aller maßgeblichen Umstände durch den
Steuerpflichtigen voraus. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die
Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt
habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte
Wahrscheinlichkeit für sich.
Im vorliegenden Fall ist daher im Rahmen der
Beweiswürdigung festzustellen, ob und welche betrieblich veranlasste
Tätigkeiten von den Provisionsempfängern für den Bw.
getätigt wurden und andererseits ist festzustellen, ob und wann welche
Beträge dafür tatsächlich an die behaupteten
Provisionsempfänger bezahlt wurden. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind
alle Umstände einzubeziehen.
Der Bw. behauptet, dass alle Zahlungen in bar geflossen
sind. Bei einer persönlichen Befragung (am 17. September 2001) hat der Bw.
angegeben, dass die Bezahlung zum Teil in Teilbeträgen und zum Teil in der
vollen Summe erfolgt sei.
Konkrete Angaben, wann genau die Zahlungen erfolgt sind,
fehlen. Ob Teilbeträge oder der gesamte Betrag in Einem bezahlt wurde, wird
bezüglich der einzelnen Empfänger - trotz persönlicher Befragung
nicht konkretisiert.
Nach dem Ermittlungsverfahren ist es eindeutig, dass es
keine Aufzeichnungen oder Quittungen darüber gibt, wann welche
(Teil-)Beträge an wen bezahlt wurden. Unter diesen Umständen ist es
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher zweifelhaft, wie es dem
Bw. möglich war, alle Teilbeträge richtig zuzuordnen und am Ende des
Jahres von den Empfängern Bestätigungen über die Beträge
einzufordern.
Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben werden auch
dadurch geweckt, dass - wie die ehemalige Gattin in ihrer Aussage angibt - die
Höhe der Provisionen so bemessen wurde, dass sie keine steuerlichen
Nachteile dadurch habe. Ebenso hat Frau WU ausgesagt "man hat sich im Nachhinein
auf diesen Betrag geeinigt".
Zusätzlich ist in keinem der vier Fälle ein
schriftlicher Vertrag vorhanden, in dem festgelegt ist, welche Tätigkeiten
von den Provisionsempfängern für den Bw. ausgeführt werden
müssen. Lt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom
22. Februar 2000, 99/14/0098) sind Telefondienst,
Terminvereinbarungen, Botengänge und dergleichen Tätigkeiten Ausfluss
von typischerweise familienhafter Mitarbeit. Allein aus diesem Grund ist eine
Abgeltung hinsichtlich seiner ehemaligen Ehefrau und seiner Ehefrau durch den
Bw. nicht als betrieblich veranlasst anzusehen, die einer speziellen Abgeltung
bedürfen würden.
Die Summe dieser Umstände lassen beim
Unabhängigen Finanzsenat keine Überzeugung aufkommen, dass
überhaupt betrieblich verursachte Zahlungen an die vier Empfänger
geleistet wurden.
Zu den einzelnen Provisionen: 1. Zahlungen an AB
(Ehefrau des Bw. im Jahr 1999) und SDDE (Ehefrau des Bw. ab 2000).
Ein wesentlicher Punkt bei dem hier vorliegenden
Sachverhalt liegt in der steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen. Die Ehefrau bzw. die ehemalige Ehefrau stellen ohne
Zweifel nahe Angehörige iSd Steuerrechtes dar. Bei Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden
Interessensgegensatz, sodass eindeutige und objektiv tragfähige
Vereinbarungen vorliegen müssen, um eine klare Abgrenzung zwischen der
steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung vornehmen zu
können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
für die Anerkennung solcher Verträge von Bedeutung, dass der Vertrag
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, einen eindeutigen klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und auch zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wäre. Diese Kriterien
spielen im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle und kommen daher in jenen
Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen
Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Im vorliegenden Fall gibt es in keinem der beiden
Fälle einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bw. und den nahen
Angehörigen. Der Vertragsabschluss ist auch gegenüber dem Finanzamt
nicht nach außen in Erscheinung getreten, sondern erst im Nachhinein
erstmalig in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 behauptet
worden.
Auch wenn nicht nur ein schriftlich abgeschlossener Vertrag
sondern auch ein mündlicher Vertrag prinzipiell zur Anerkennung ausreicht,
so ist doch zu fordern, dass dieser Vertrag einen eindeutigen klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt hat. Bezüglich der im Nachhinein in
der Berufung dargestellten Tätigkeiten durch die angeblichen
Provisionsempfänger erfolgt die Umschreibung der Aufgabenbereiche als
"Kundenkontaktherstellung zu Familien, allgemeine Büroverwaltung,
Bearbeitung von telefonischen Anfragen, Botengänge", was sich als vage
darstellt und keineswegs eine ausreichende klare Dokumentation eines
Vertragsverhältnis mit einem nahen Angehörigen ersetzen kann. Es wird
weder behauptet, dass eine genaue Arbeitszeit noch ein von der Tätigkeit
abhängiger Stundenlohn vereinbart wurde. Im Gegenteil der Bw. sagt selbst,
dass das Entgelt pauschal bemessen wurde und die Zahlung sei erst Ende 1999
erfolgt, hauptsächlich als Motivation für das nächste Jahr und
als kleines Weihnachtsgeschenk. Diesen Angaben zu Folge ist zu ersehen, dass,
falls tatsächlich Zahlungen erfolgt sind, die Höhe dieser Zahlungen
aus anderen Motiven (als kleines
Weihnachtsgeschenk), jedoch nicht aus betrieblichen Erwägungen im
Hinblick auf die geleistete Tätigkeit erfolgt ist.
Im Übrigen ist auf die Verwaltungsgerichtshofjudikatur
zu verweisen, wonach Telefondienste, Terminvereinbarungen, Botengänge und
dergleichen Tätigkeiten typischerweise familienhafte Mitarbeit darstellen
(vgl. das oben zitierte VwGH-Erkenntnis).
Hinsichtlich des Erfordernisses der Publizität als
wesentliches Kriterium für die Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen ist festzuhalten, dass diese nach außen klar zum
Ausdruck kommen müssen. Dies bedeutet rechtzeitige und vollständige
Bekanntgabe von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen. Der Bw. hat erst im
Berufungsverfahren erstmals das Vorliegen der Provisionszahlungen behauptet und
in diesem Zusammenhang die schon erwähnten Bestätigungen vorgelegt.
Von einer Rechtzeitigkeit kann hier keineswegs gesprochen werden.
Hinsichtlich des geforderten Fremdvergleiches ist weiters
anzumerken, dass es unüblich ist ein Pauschalentgelt zu vereinbaren, dass
unabhängig davon anfällt, wann und in welchem Umfang Leistungen
erbracht werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass durch im
österreichischen Ertragssteuerrecht geltenden Individualbesteuerung auf das
Vorliegen des Fremdvergleiches besonderes Augenmerk zu legen. Allein durch ein
Verschieben der Einnahmen sollen auf Grund von Familienverträgen keine
Steuervorteile in Anspruch genommen werden können. Auch die Aussage von
Frau AB , welche festgehalten hat, dass die Höhe der Zahlungen so bemessen
wurde, dass sie keine steuerlichen Nachteile zu vergegenwärtigen habe,
spricht eindeutig dafür, dass diese Zahlung, falls sie tatsächlich
erfolgt ist, nicht im Hinblick auf eine betriebliche Veranlassung erfolgt
ist.
Zusammenfassend sind daher sowohl die behaupteten
Provisionszahlungen an die frühere Ehefrau als auch an die spätere
Gattin des Bw. nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
2. Zahlungen an Frau SB
Hinsichtlich dieser Zahlungen ist festzuhalten, dass die
vorgelegte Bestätigung über den Erhalt der 9.700,00 S vom
16. Dezember 1999 nicht von Frau SB , sondern nur vom Bw.
unterschrieben wurde. Es liegt daher nicht der geringste Nachweis vor, dass
überhaupt eine Geldzahlung erfolgte. Behaupteterweise sei auch dieser
Betrag bar übergeben worden, wobei kein eindeutiger Beweis dafür
vorliegt, wo und wann dieser Betrag, ob ein einem Gesamtbetrag oder als
Teilzahlung, bezahlt worden ist. Allein diese Umstände reichen aus, um den
Abzug als Betriebsausgaben zu versagen, da für den Abfluss von
Zahlungsmitteln in keiner Weise ein Beweis und nicht einmal eine
Glaubhaftmachung vorliegt.
3. Zahlungen an Frau WU
In der Bestätigung vom 10. Dezember 1999
bestätigt Frau WU , dass sie für die Tätigkeit als Informantin
für die Versicherungsagentur des Bw. im Jahr 1999
Aufwandsentschädigungen iHv. 6.000,00 S ausbezahlt bekommen
hat.
In ihrer niederschriftlichen Aussage vom
3. Juli 2001 gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 1999
Prospekte verteilt und ausgefahren, Kalender verteilt habe, bei den
Veranstaltungen den Aufbau des Standes und diverse solche Dienste geleistet
habe. Und sie sei mit ihrem privaten Pkw unterwegs gewesen und deshalb habe sie
sich mit dem Bw. auf einen Spesenersatz von 6.000,00 S im Jahr geeinigt.
Sie habe keine Versicherungsabschlüsse durchgeführt.
Auch in diesem Fall gibt es wie in den anderen drei
strittigen Fällen keinen Nachweis über die behaupteten Barzahlungen.
Auch kann vom Bw. nicht einmal gesagt werden, wann genau die Zahlungen erfolgt
sind, ob sie in Einzel- oder Teilbeträgen erfolgt sind. Allein dieser
Umstand hindert den Abzug als Betriebsausgabe, da der Unabhängige Senat
nicht davon überzeugt ist, dass es überhaupt zu diesen Zahlungen
gekommen ist.
Auch die allgemeine und vage Beschreibung der
Tätigkeiten und die Formulierung "man habe sich auf einen Spesenersatz iHv.
6.000,00 S pro Jahr geeinigt" kann nicht dazu führen, dass der
Unabhängig Finanzsenat davon überzeugt wird, dass aus betrieblichen
Motiven eine Zahlung in dieser Höhe geleistet worden ist.
Zusammenfassend wird vom Unabhängigen Finanzsenat
festgehalten, dass in keinem der vier Fällen überzeugende Beweise oder
Nachweise durch den Bw. vorgelegt wurden, die die Überzeugung hervorrufen
würden, dass im Jahr 1999 aus betrieblichen Gründen Zahlungen in
dieser Höhe an die behaupteten Empfänger geleistet worden seien. Ein
Abzug dieser Zahlungen als Betriebsausgaben ist daher nicht möglich.
Hinsichtlich der bereits in der Berufungsvorentscheidung
vom Finanzamt anerkannten Zahlungen als Betriebsausgaben schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat der Ansicht des Finanzamtes an.
Insgesamt ergibt sich somit eine teilweise Stattgabe der
Berufung. Die Einkommensteuer für 1991 und die Bemessungsgrundlagen
für 1999 ergeben sich daher so wie im Bescheid vom
19. November 2001 (neuer Sachbescheid nach Wiederaufnahme des
Verfahrens nach Abgabe eines berichtigten Lohnzettels durch den
Arbeitgeber):
|
|
|
Schilling
|
Euro
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
73.880
|
5.369,07
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
|
325.473
|
23.653,05
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
399.353
|
29.022,11
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
|
|
|
|
Viertel der Aufwendungen
für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genussscheine
und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
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-7.234
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525,72
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Einkommen
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392.119
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28.496,40
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Die Einkommensteuer beträgt:
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10% für die ersten 50.000 S
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5.000,00
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363,36
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22% für die weiteren 100.000 S
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22.000,00
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1.598,80
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32% für die weiteren 150.000 S
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48.000,00
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3.488,30
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42% für die restlichen 92.100 S
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38.682,00
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2.811,13
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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113.682,00
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8.261,59
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Allgemeiner Absetzbetrag
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-3.179,00
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-231,03
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000,00
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-290,69
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-1.500,00
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-109,01
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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105.003,00
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7.630,87
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug
(220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des
Freibetrages von 8.500 S mit 6%
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2.058,60
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149,60
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Einkommensteuer
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107.061,60
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7.780,47
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Anrechenbare Lohnsteuer (260)
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-74.789,30
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-5.435,15
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Festgesetzte Einkommensteuer
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32.272,00
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2.345,30
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bisher festgesetzte Einkommensteuer
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-34.159,00
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-2.482,43
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Gutschrift
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1.887,00
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137,13
Linz, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1371-L/02
- Stammnummer
- 28239
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF