Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0239-K/07
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-K/07vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A., vertreten durch B., vom
14. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 12. April
2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt X. setzte mit Bescheid vom 12. April
2006 für das Jahr 2002 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 1.347,65 fest.
Der Berufungswerber (Bw.) erhob mit Schreiben vom
14. April 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und gegen den zuvor
bezeichneten Anspruchszinsenbescheid Berufung. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. im Jahre 2002 in Österreich
nicht steuerpflichtig gewesen sei, weil er im gesamten Jahr 2002 in
Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt
gehabt habe. Aufgrund von Liquiditätsproblemen seien ihm bisher keinerlei
Zinsen ausbezahlt worden.
Das Finanzamt legte unter anderem auch die Berufung gegen
den Anspruchszinsenbescheid 2002 dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO erster
Satz sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen,
nach Gegenüberstellung von Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen
die Anspruchszinsen 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Die
Zinsbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Gutschriften
gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung,
der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht
gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabebescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt des Sachbescheides (Einkommensteuerbescheid 2002). Dieses
Vorbringen war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
3., überarbeitete Auflage, § 205, RZ 32
bis 35).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass
für den Fall, dass der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die
Belastung mit Nachforderungszinsen egalisiert. Der bei allfälliger
Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid errechnete
Abgabenbetrag löst (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag
mehr als € 50,00 beträgt) somit einen Gutschriftszinsenbescheid
aus, der bei Gesamtbetrachtung das in der Berufung gegen den Bescheid über
die Festsetzung von Anspruchszinsen gewünschte Ergebnis bringen
könnte.
Die Entscheidung über den weiters mit Berufung
angefochtenen Bescheid wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Klagenfurt,
am 3. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-K/07
- Stammnummer
- 28227
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF