Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0011-Z1W/06
Zollwert und Abgabenberechnung für eine im Postverkehr importierte Ware
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0011-Z1W/06vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., whft. W., vom
16. Jänner 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien
vom 14. Dezember 2005, Zl. 100/09406/2005, betreffend Eingangsabgaben,
gemäß
§ 85c ZollR-DG entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 9.9.2005 fertigte das Zollamt Wien, Zollstelle
Südbahn/Post eine von der Österreichischen Post AG gestellte und
für den Empfänger Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.)
bestimmte Sendung aus den USA unter WE-Nr. N. zum zollrechtlich freien Verkehr
ab. Dem Verzollungsantrag lag eine per e-Mail vom Verkäufer der Ware an den
Empfänger übermittelte Kaufbestätigung/Rechnung vom 22.8.2005
bei. Aus ihr wurden die für die Verzollung relevanten Daten entnommen und
der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Im Abgabenbescheid (Mitteilung des
Abgabenbetrages nach Art. 221 Zollkodex (ZK) ) wurde der Zoll (Code Z1) mit 0,99
€ und die Einfuhrumsatzsteuer (Code EU) mit 9,58 € festgesetzt.
Gemäß Art.237 Abs.2 Zollkodex - Durchführungsverordnung (ZK-DVO)
gilt bei der Einfuhr von Waren im Postverkehr der Empfänger als Anmelder
und Zollschuldner.
Am 14.9.2005 erhob der Bf. im Faxweg Berufung mit der
Begründung, dass für die Bemessungsgrundlage offenbar unrichtigerweise
der Wert 39,95 Euro und nicht, wie es
richtigerweise sein müsste, der Wert 39,95
US-Dollar bzw. dessen Gegenwert
herangezogen wurde.
Die Berufung wurde vom Zollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 14.12.2005 abgewiesen und begründend
ausgeführt bzw. vorgerechnet, dass die Abgabenberechnung richtig
durchgeführt war.
Gegen die am 5.1.2006 zugestellte Berufungsvorentscheidung
erhob der Bf. am 16.1.2006 im Faxweg fristgerecht Beschwerde an die
Abgabenbehörde 2. Instanz und blieb bei den bisherigen Ausführungen,
dass die Postgebühr nicht zum Warenwert gehöre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des vorliegenden
Falles sind jene über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, auf die der
jeweilige Abgabensatz dann anzuwenden ist, das ist für den relevanten
Zeitpunkt gemäß dem Zolltarif beim Zoll 2,1 % und bei der
Einfuhrumsatzsteuer 20 %. Die Bestimmungen für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen finden sich in Art.29 ff. ZK und Art.165 ZK-DVO sowie in
§ 5 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Zu dem verhältnismäßig komplizierten
Reglement in ZK und ZK-DVO zur Ermittlung des Zollwertes wurden in der
Berufungsvorentscheidung auszugsweise die im vorliegenden Fall relevanten
Inhalte bereits zitiert, auf die verwiesen werden darf. Zur Nachvollziehung der
Abgabenberechnung sei nochmals erläuternd hervorgehoben:
Ausgangswert für die Abgabenberechnung ist der im
Drittland gezahlte oder zu zahlende Preis. Das ist für die übersandte
Ware (Tarifnummer 9028 3090 00) laut e-Mail-Rechnung des US-Verkäufers V.
unstrittig der Wert 39,95 USD. Für
den Zollwert, also die Bemessungsgrundlage des Zolls, bleibt es aber nicht bei
diesem Wert alleine, sondern es sind solche Werte hinzuzurechnen, die man
gewissermassen aufbieten muss, um die Ware vom Drittland in die EU zu bringen.
Es sind das gemäß Art. 32 ZK u.a. Provisionen, Verpackungs- und
Ladekosten, Lizenzgebühren, Beförderungs- und Versicherungskosten. Von
solchen Hinzurechnungsposten sind im gegenständlichen Fall nur die
Beförderungskosten laut Zollinhaltserklärung in Höhe von 17,35
USD aktuell. Die e-Mail-Rechnung enthält keinerlei Hinweis, dass sie im
Rechnungspreis 39,95 USD enthalten wären. Somit ergibt sich der Zollwert in
Höhe von 39,95 + 17,35 = 57,30 USD = 46,92
€ (damaliger Umrechnungskurs 1 € = 1,2211 USD). Der Bf. ging
offenbar von der unrichtigen Annahme aus, dass nur der Wert 39,95 USD = 32,72
€ der Zollwert sei. Der Zoll ergibt sich daher in Höhe von 46,92
€ x 2,1 % = 0,99 € (Rundung auf 2 Dezimalstellen gemäß
§ 204 Abs.1 BAO).
§ 5 UStG lautet auszugsweise:
Abs.1: Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Zollwert
des eingeführten Gegenstandes bemessen.
Abs.4: Der sich aus Abs.1 bis Abs.3 ergebenden
Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten
sind:
Z.2. die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf
den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll ...
Somit ergibt sich als Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrumsatzsteuer der Wert 46,92 € + 0,99 € = 47,91 €. Davon 20
% ergibt an Einfuhrumsatzsteuer den Betrag 9,58 €.
Zusätzlich erhobene Postgebühren für
Dienstleistungen im Einfuhrland, insbesondere die Durchführung der
Zollanmeldung, sind gemäß Art.165 Abs.1 ZK-DVO nicht in die
Abgabenberechnung miteinbezogen.
Das Zollamt hat somit die Abgabenberechnung gesetzeskonform
durchgeführt und es war die Beschwerde spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 32 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 165 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 5 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Abs. 4 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0011-Z1W/06
- Stammnummer
- 28225
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF