Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0442-S/06
Berufung gegen Säumniszuschlagsbescheid enthält Antrag nach § 217 Abs.7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0442-S/06vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch NIKA
Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 54,
gegen den Bescheid des FA betreffend Säumniszuschlag für die
Einkommensteuervorauszahlung April - Juni 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 wurde dem
Berufungswerber (Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 57,- vorgeschrieben, weil er die Einkommensteuervorauszahlung
für 4-6/2006 verspätet eingezahlt hatte. Dagegen erhob er Berufung und
führte darin aus, dass die Verhängung eines Säumniszuschlages
grobes Verschulden voraussetze. Der Bw. habe in der Flut der zu tätigenden
Überweisungen einen Zahlschein übersehen, der ihm zeitgerecht von der
Kanzlei seiner steuerlichen Vertretung übermittelt worden war. Er habe also
hinsichtlich der Grundlegung der Erfüllung seiner Verpflichtungen mit der
Beauftragung seiner steuerlichen Vertretung alle Vorkehrungen getroffen, die ihm
als sorgfältigem Menschen geboten und zumutbar sei.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sei von
der Verhängung eines Säumniszuschlages abzusehen bzw. dieser
herabzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes
Verschulden treffe. Seitens der Behörde seien Erhebungen hinsichtlich des
Verschuldens des Bw. nicht gepflogen und daher auch kein grobes Verschulden
nachgewiesen worden, sondern sei dieses einfach unterstellt worden. Gerade im
Übersehen eines Zahlscheines liege keine auffallende Sorglosigkeit, sondern
ein bloßes Versehen, das auch sorgfältigen, dem Grundsatz nach
normgerecht handelnden Menschen unterlaufen könne und daher kein grobes
Verschulden darstelle. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Beantragt wurde die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Ergänzend wird im Vorlageantrag
ausgeführt, dass der Bw. ua. Einkünfte aus ärztlichen
Sondergebühren beziehe. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von
Sondergebühren habe sich die Rechtslage innerhalb kurzer Zeit wiederholt
geändert. Mit dem Finanzamt sei daher laut einem Schreiben der Klinik
vereinbart worden, dass bei verspäteten Einkommensteuervorauszahlungen
für das 1. und 2. Quartal 2006 keine Zinsen und Gebühren verrechnet
würden.
Der steuerliche Vertreter des Bw. legte dem
Unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben der Klinik an ihre
Sondergebühren-Empfänger vom 11.5.2006 vor, das folgende Passage
enthält:
"Alle Ärzte, die für das 1. und 2. Quartal 2006
eine Vorschreibung für Einkommensteuervorauszahlung aus dem Titel
Sondergebühren erhalten haben, können folgende Regelung in Anspruch
nehmen: Die Vorauszahlungen müssen derzeit nicht geleistet werden.
....Es werden von Seiten des Finanzamtes keine Zinsen und Gebühren
verrechnet."
Mit Schreiben vom 23.4.2006 zog der Bw. seinen Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Ansetzung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurück, hielt aber seine bisherigen
Ausführungen zum groben Verschulden aufrecht. Es sei nochmals eindringlich
auf eine Besonderheit des konkreten Sachverhalts hinzuweisen, nämlich auf
die im Jahr 2006 stattgefundene Diskussion um die ertragsteuerliche
Würdigung ärztlicher Sondergebühren. Der Bw. habe vier Tage vor
dem konkreten Einzahlungstermin, dem 15.5.2006 das bereits vorgelegte Schreiben
seines Dienstgebers mit den zitierten Informationen erhalten. Dass er diese
Informationen nicht in Zweifel gezogen habe, sondern vielmehr darauf vertraut
habe, sei ihm keinesfalls als grobes Verschulden vorzuwerfen. Dies umso mehr,
als die Klinik nicht irgendein Dienstgeber seien, sondern mit dem Land als
Rechtsträger und auch auf Grund der Größe und Struktur des
Unternehmens durchaus eine gewisse Verbindlichkeit und Kompetenz verbunden
werden müsse. Es werde daher nochmals beantragt, den Bescheid über die
Verhängung eines Säumniszuschlages in Höhe von € 57,-
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ergänzend zu
den bisherigen Feststellungen noch folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt
ersichtlich:
Der Bw. ist Primararzt und bezieht neben Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit wie
etwa Privathonorare, Vortragshonorare, Lizenzeinnahmen sowie Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuervorauszahlung für das 2.
Quartal 2006, welche am 15.5.2006 fällig war, zahlte er am 23.5.2006 ein.
In den drei Monaten davor war es bereits zu weiteren verspäteten
Einzahlungen gekommen, nämlich hinsichtlich der
Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Quartal 2006 (Fälligkeit
15.2.2006, Einzahlung 13.3.2006) und der Umsatzsteuer für Dezember 2005
(Fälligkeit 15.2.1006, Einzahlung 10.3.2006). Beide verspäteten
Einzahlungen zogen die Rechtsfolge eines ersten Säumniszuschlages nach
sich. Gegen die Verhängung des Säumniszuschlages betreffend die
Umsatzsteuer für Dezember 2005 erhob der Bw. Berufung. Diese Berufung wurde
durch das Finanzamt vorerst abgewiesen. In der Folge gab ihr das Finanzamt im
Wege einer zweiten Berufungsvorentscheidung statt.
Die Einkommensteuervorauszahlungen des Bw. für 2006
wurden auf seinen Antrag vom April 2005 hin auf € 12.000,-
jährlich herabgesetzt, weil die Sondergebühren ab 2005 als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert wurden. Am
19. Juni 2006 erging ein neuer Vorauszahlungsbescheid für 2006, mit
welchem die Einkommensteuervorauszahlungen auf € 96.400,- erhöht
wurden, weil die Sondergebühren ab dem Jahr 2006 wiederum den
Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet wurden. Der
Unterschiedsbetrag, der sich zur bisherigen Vorauszahlung ergab, wurde mit der
Fälligkeit für das dritte Quartal ausgeglichen. Die
Einkommensteuervorauszahlungen für die ersten beiden Quartale des Jahres
2006 enthielten somit keine auf die Sondergebühren entfallende
Einkommensteuer. Sie enthielten vielmehr jene Vorauszahlungen, die auf seine
(anderen) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie auf die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfielen.
Rechtliche Ausführungen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a
ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs.
2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3
erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf
Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen
bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft. Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener
gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten.
Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des
§ 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung
für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld
für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen
Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2.
Gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG1988 sind
die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November zu leisten.
Da der Säumniszuschlag nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine objektive Säumnisfolge ist (VwGH 24.4.1997,
95/15/0164), die die im Interesse einer ordnungsgemäßen
Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von
Abgabenschulden bezweckt, sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich im Rahmen des
§ 217 Abs. 7 BAO ist zu prüfen, ob einem Abgabepflichtigen an der
Fristversäumnis kein Verschulden trifft bzw. ob die Verwirkung des
Säumniszuschlages auf einer vom Abgabepflichtigen zu verantwortenden
leichten Fahrlässigkeit beruht.
Der Bw. hat in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid sinngemäß einen Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt, über welchen im Sinne des
§ 280 BAO in der Berufungserledigung abzusprechen ist (Ritz, SWK 2001,
S 343).
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergund. Der die
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (zB VwGH 26.1.1989, 88/16/15). Der Vorwurf des Bw.,
das Finanzamt habe seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt und dem Bw.
einfach grobes Verschulden unterstellt, ist daher unberechtigt.
Ein grobes Verschulden im Sinne der genannten
Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche
Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des
Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich
voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101; Ritz, BAO-Kommentar,
§ 308 RZ 15). Demgegenüber ist von einem minderen Grad des
Versehens auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs-
und Kontrollpflicht ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen. In diesem Sinne ist an rechtskundige Personen ein strengerer
Maßstab anzulegen als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren
beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie
durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet werden können,
dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein und der Stattgabe des
Antrages entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 6.10.1994, 93/16/0075).
Die Argumentation des Bw., mit der das fehlende grobe
Verschulden dargelegt werden soll, geht in folgende Richtung: Dem
Schreiben seines Dienstgebers vom 11.5.2006 sei zu entnehmen, dass wegen der
unklaren Rechtslage mit dem Finanzamt eine Vereinbarung getroffen worden sei,
der zufolge Einkommensteuervorauszahlungen aus dem Titel Sondergebühren
derzeit nicht entrichtet werden müssten und es zu keiner Vorschreibung von
Zinsen und Gebühren komme. Auf diese Information habe er vertrauen
dürfen, dies könne ihm nicht als grobes Verschulden angelastet
werden.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die
Einkommensteuervorauszahlungen des Bw. für das 2. Quartal 2006 keine
ärztlichen Sondergebühren enthielten. Dies musste dem Bw. schon auf
Grund der Höhe der Vorauszahlungen bewusst gewesen sein. Immerhin betrugen
seine Vorauszahlungen in den Vorjahren, als sie noch die ärztlichen
Sondergebühren enthielten, ein Vielfaches. Aber selbst wenn Unklarheiten
darüber bestanden haben sollten, so wusste der Bw. jedenfalls, dass er
Vorauszahlungen aus den anderen selbständigen Einkünften und den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu leisten hatte. Die Systematik
von vierteljährlichen Vorauszahlungen muss dem Bw. aus seiner praktischen
Erfahrung seit vielen Jahren bekannt sein. Im übrigen wurde dem Bw. nach
seinen eigenen Angaben von seiner steuerlichen Vertretung rechtzeitig der
entsprechende Zahlschein übermittelt. Bei Zweifeln über die zu
leistenden Zahlungen und deren Fälligkeit hätte der Bw. sich also an
seine steuerliche Vertretung wenden müssen. Dies wäre das
nächstliegende, dem Bw. zumutbare Verhalten gewesen.
Wenn der Bw. aber trotz etwaiger Zweifel keine
Informationen darüber einholte, in welchem Umfang das Schreiben seines
Dienstgebers auch auf ihn zutreffe, sondern vielmehr darauf vertraute, dass es
im 2. Quartal 2006 ohnedies zu keinen Säumnisfolgen kommen würde, so
ist dies als auffallende Sorglosigkeit zu beurteilen.
Im übrigen handelte es sich nicht um die erste,
sondern um die dritte verspätete Einzahlung innerhalb von drei Monaten. Der
Bw. bringt vor - so wie er es auch in der Berufung gegen die vorangegangene
Festsetzung eines Säumniszuschlages vorgebracht hat - er hätte den
Zahlschein in der Flut der zu tätigenden Überweisungen übersehen.
Wenn dies besonders innerhalb eines kurzen Zeitraumes wiederholt passiert, so
kann man nicht mehr von einem Fehler sprechen, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat der
Bw. mit diesem Verhalten die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Terminen und Fristen außer Acht
gelassen. Von einem minderen Grad des Versehens bzw. einer leichten
Fahrlässigkeit kann dabei nicht mehr gesprochen werden.
Somit war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
3. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0442-S/06
- Stammnummer
- 28221
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF