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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1567

Bargeldschenkung an die in Frankreich lebenden Enkelkinder

geltende FassungEAS-AuskunftK 193/1-IV/4/99vom 29.11.1999

Wortlaut laut Findok

Werden den in Frankreich lebenden Enkelkindern von ihren in Österreich ansässigen Großeltern Geldbeträge in der Größenordnung von S 400.000,- im Schenkungsweg übereignet, dann ist dieser Vorgang gemäß Artikel 8 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Frankreich von der Besteuerung freizustellen, da das Abkommen das Besteuerungsrecht daran der Republik Österreich zuweist. Der Schenkungsvorgang unterliegt daher der österreichischen Besteuerung. Die österreichische Schenkungssteuerbelastung richtet sich nach den Vorschriften des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 141/1955 (in der geltenden Fassung); sie beträgt im allgemeinen bei Geldgeschenken der genannten Größenordnung 6% (Steuerklasse II), wobei für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Freibetrag von S 30.000,- in Abzug zu bringen ist. Für nähere Auskünfte steht das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur Verfügung. Der Umstand, daß Geldgeschenke der genannten Größenordnung nach französischem innerstaatlichen Recht steuerfrei sind, hat keine Auswirkung auf die nach den österreichischen Gesetzen bestehende Steuerpflicht. 29. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 193/1-IV/4/99
Stammnummer
2822
Gültig
29.11.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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