Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1567
Bargeldschenkung an die in Frankreich lebenden Enkelkinder
geltende FassungEAS-AuskunftK 193/1-IV/4/99vom 29.11.1999
Wortlaut laut Findok
Werden den in Frankreich lebenden
Enkelkindern von ihren in Österreich ansässigen Großeltern
Geldbeträge in der Größenordnung von S 400.000,- im
Schenkungsweg übereignet, dann ist dieser Vorgang gemäß Artikel
8 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem
Gebiete der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Frankreich von der
Besteuerung freizustellen, da das Abkommen das Besteuerungsrecht daran der
Republik Österreich zuweist. Der Schenkungsvorgang unterliegt daher der
österreichischen Besteuerung. Die österreichische
Schenkungssteuerbelastung richtet sich nach den Vorschriften des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 141/1955 (in der geltenden Fassung); sie
beträgt im allgemeinen bei Geldgeschenken der genannten
Größenordnung 6% (Steuerklasse II), wobei für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage ein Freibetrag von S 30.000,- in Abzug zu bringen ist.
Für nähere Auskünfte steht das zuständige Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern zur Verfügung.
Der Umstand, daß Geldgeschenke der genannten
Größenordnung nach französischem innerstaatlichen Recht
steuerfrei sind, hat keine Auswirkung auf die nach den österreichischen
Gesetzen bestehende Steuerpflicht.
29. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 193/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2822
- Gültig
- 29.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF