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UFSG RV/0638-G/05
Säumniszuschlag, automationsunterstützter Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0638-G/05vom 02.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch ein lediglich automationsunterstützt erzeugter Bescheid ist ein Bescheid (hier: betreffend Säumniszuschlag).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AG, vertreten durch HW, vom
16. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Liezen vom
9. August 2005 betreffend Säumniszuschlag - Einkommensteuer 2001 -
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden vom 9. August 2005 setzte
das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 78,04,
€ 54,53 sowie € 65,20, insgesamt daher € 197,77, fest, da
die Einkommensteuer des Jahres 2001 in Höhe von € 3.901,81, des Jahres
2002 in Höhe von € 2.726,58 und des Jahres 2003 in Höhe von
€ 3.259,86 nicht bis zum 28. Juli 2005 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass dem Nebenanspruchsbescheid
keine Bescheidqualität zukomme. Es handle sich um einen rein
automationsunterstützt erlassenen Bescheid. Es fehle an den notwendigen
Bescheidmerkmalen, insbesondere mangle es am Behördenwillen des
Finanzamtes, weil diesem jede Eingriffsmöglichkeit in den
automationsunterstützt ablaufenden Vorgang genommen sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung werde gefordert, dass
Bescheide Schriftstücke seien, die mit normativem Inhalt auf Grund einer
entsprechenden Willensbildung bei jener Behörde entstanden seien, die als
bescheiderlassende Behörde aufscheine. Auch nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates (UFS 5. Jänner 2005, RV/0014-L/04) liege
kein rechtswirksamer Bescheid vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 96 BAO müssen alle
schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der
Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen
sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des
Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige
Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung
mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes
übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig
beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine
Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der
Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der
erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Das in der Berufung angeführte Argument, dem
angefochtenen Bescheid fehle das wesentliche Kriterium, dass er auf eine
Willensbildung von Organen der zuständigen Behörde
zurückzuführen sei, ist zu entgegnen, dass nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014 gegen die vom
einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine
verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die zu einer Antragstellung nach Art.
140 Abs. 1 B-VG Anlass geben könnten. Vor allem konnte der Gesetzgeber
berücksichtigten, dass im Bereich der Massenverfahren durch die
automationsunterstützte Bescheiderstellung Beschleunigungs- und
Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen
Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche
Vorgaben weitgehend determiniert sind. Auch unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO insoweit kein
Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist, seine
Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende Behörde
wahrzunehmen.
Unter der Zahl 2005/14/0014 wurde auch das Verfahren
2005/14/0017, welches Grundlage für die Aussetzung nach § 281 BAO
bildete, miterledigt.
Dem Hinweis in der Berufung auf die Berufungsentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2005, RV/0014-L/04,
ist entgegenzuhalten, dass auch diese Berufungsentscheidung betreffend
Festsetzung eines Verspätungszuschlages mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0015, wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1
BAO erfolgte somit die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Ausmaß
von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 2.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0638-G/05
- Stammnummer
- 28206
- Gültig
- 02.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF