Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0399-G/04
Werbungskosten eines Personalvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0399-G/04vom 02.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines teilweise vom Dienst freigestellten Lehrers in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter können im Rahmen der Besoldung als Lehrer nicht als Werbungskosten abgezogen werden; selbst dann nicht, wenn dafür ein höheres Gehalt bezogen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
29. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 27. September 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer. Vom
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde er
als Personalvertreter (Mitglied des Fachausschusses) im Ausmaß von 6
Werteinheiten teilweise vom Dienst freigestellt. Im Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Personalvertreter sind ihm Reisekosten erwachsen, die er im
Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagungen 2002 und 2003 als Werbungskosten geltend
gemacht hat. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, die
Tätigkeit als Vorsitzender des Fachausschusses stelle keine Einkunftsquelle
dar.
In der dagegen erhobenen
Berufung führte der Bw aus, dass er einerseits durch die Einrechnung von 6
Werteinheiten eine über die sich aus der Lehrverpflichtung hinausgehende
Bezahlung beziehe und dass die Funktionsausübung mit einer höheren
Bezahlung verbunden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen
(§ 16 Abs 1 EStG). Diese Aufwendungen oder Ausgaben müssen einerseits
mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen und
andererseits subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
dienen (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Tz 5), wobei
eine berufliche Veranlassung als ausreichend angesehen wird (Doralt, EStG §
16 Tz 32).
Aus rechtlicher Sicht stellt
sich damit im Berufungsfall die Frage, ob aus der Tätigkeit als
Personalvertreter Einnahmen erzielt wurden (mit denen die getätigten
Aufwendungen in objektivem Zusammenhang stehen, was Voraussetzung für die
Anerkennung von Werbungskosten ist). Der VwGH vertritt die Auffassung, dass das
im Freistellungsfall fortbezahlte Entgelt nicht Einnahme aus der Tätigkeit
(Funktion) als Personalvertreter, sondern Einnahme aus dem Dienstverhältnis
ist. Dieses Entgelt ist nämlich nicht Gegenleistung des Arbeitgebers
für die Ausübung dieser Funktion, da ihm auf deren Erfüllung kein
Anspruch zusteht (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114 zum EStG 1972, wobei der VwGH diese
Rechtsrechung beispielsweise im Erkenntnis vom 21.11.1995, 95/14/0070
ausdrücklich als auf das EStG 1988 anwendbar betrachtet). Dementsprechend
vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass
Werbungskosten, die sich aus der Ausübung der Tätigkeit eines
Personalvertreters ergeben, nicht abzugsfähig sind (VwGH 30.12.1990,
89/14/0212; VwGH 20.6.1995, 92/13/0298; VwGH 21.11.1995, 95/14/0070; VwGH
28.5.1997, 94/13/0203 oder VwGH 21.1.2004, 99/13/0174).
In Hinblick auf die
ständige Rechtsprechung des VwGH war die Berufung daher abzuweisen.
Graz, am 2.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0399-G/04
- Stammnummer
- 28204
- Gültig
- 02.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF