Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1948-W/03
Übergabe von Betriebsvermögen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1948-W/03vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 15a ErbStG setzt voraus, dass der Zuwendende Gewinneinkünfte bezogen hat. Werden daher gleichzeitig mit einer die Voraussetzungen des § 15a ErbStG erfüllenden Betriebsübergabe Wirtschaftsgüter (z.B. unbewegliches Betriebsvermögen, das in ertragsteuerlicher Hinsicht dem Betrieb zugerechnet wurde) von dritter Seite übergeben, so ist dieser Erwerbsvorgang nicht befreit, da bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen die Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen ist. Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bleibt kein Raum.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 26. April 2007 durch die Vorsitzende Dr. Hedwig Bavenek-Weber
und die weiteren Mitglieder ADir. Leopold Stetter, Mag. (FH) Roland Pichler und
Dkfm. Dr. Peter Bernert über die Berufung des Herrn W.H., S., vertreten
durch P.S., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 8. Februar 2002 betreffend Schenkungssteuer nach
der am 26. April 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 24. Dezember 2001 wurden von Herrn
R.H. und Frau A.H. die diesen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften
EZ 1 an Herrn W.H., dem Berufungswerber, übergeben. Neben diesen
Liegenschaftsanteilen wurde von Herrn R.H. auch noch dessen Kraftfahrzeugbetrieb
an den Berufungswerber übertragen. In diesem Vertrag hat Frau A.H.
anerkannt und bestätigt, dass ihre Liegenschaftshälften, soweit sie
betrieblichen Zwecken des Kraftfahrzeugbetriebes dienen, im wirtschaftlichen
Eigentum des Herrn R.H. stehen.
Neben der Übernahme der betrieblichen Passiva haben
sich die Übergeber noch verschiedene Rechte vorbehalten, welche mit einem
jährlichen Wert von S 87.000,-- (entspricht € 6.322,54)
einbekannt wurden. Auf Grund der zum Zeitpunkt der Übergabe geltenden
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieser Wohn- und
Ausgedingsrechte der Übergeber eine kapitalisierte Gegenleistung in
Höhe von S 783.000,-- (entspricht € 56.902,83). Die
Einheitswerte der übertragenen Liegenschaften betragen S 1,246.000,--
(entspricht € 90.550,35), S 176.000,-- (entspricht
€ 12.790,42) und S 89.000,-- (entspricht € 6.467,88).
Die Übergabe des Kraftfahrzeugbetriebes erfolgte mit allen Aktiva und
Passiva zum Stichtag 31. Dezember 2001. Laut vorgelegter
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens
stehen den Besitzposten in der Höhe von S 5,463.768,-- Schuldposten in
der Höhe von S 4,282.309,57 gegenüber.
Für den Erwerb von Herrn R.H. wurde dem
Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit
Bescheid vom 8. Februar 2002 die Grunderwerbsteuer mit S 34.066,--
(entspricht € 2.475,67) vorgeschrieben. Auf Grund des § 15a
ErbStG kam es bei diesem Erwerbsvorgang zu keiner Vorschreibung einer
Schenkungssteuer.
Für den Erwerb von Frau A.H. wurde dem Berufungswerber
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien neben der mit
Bescheid vom 8. Februar 2002 vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer in der
Höhe von S 7.830,-- (entspricht € 569,03) mit einem weiteren
Bescheid ebenfalls vom 8. Februar 2002 noch eine Schenkungssteuer in
der Höhe von S 166.650,-- (entspricht € 12.110,93)
vorgeschrieben. Für diesen Erwerbsvorgang wurde keine Befreiung nach §
15a ErbStG gewährt.
In der gegen den zuletzt genannten Schenkungssteuerbescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:
"Sachverhalt:
Per
Übergabevertrag des Einzelunternehmens
R.H.wurden die im wirtschaftlichen Eigentum
des Betriebes stehenden Betriebsgebäude mitübergeben. Die Hälfte
der Betriebsgebäude steht im zivilrechtlichen Eigentum von
A.H. (Gattin von
R.H.).
Für die
anteilige Übertragung von A.H.
wurde seitens des Finanzamtes Schenkungssteuer festgelegt bzw. wurde von der
Nichtanwendung des § 15 a ErbStG ausgegangen.
Berufungsgrund:
Gem. § 15 a
ErbStG sind Schenkungen unter Lebenden von inländischen Betrieben, sofern
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat, bis zu einem Freibetrag in
Höhe von 5 Mio öS nicht steuerpflichtig.
In den EB zur
Regierungsvorlage ist erwähnt, dass durch diese Bestimmungen der
unentgeltliche Erwerb von Betriebsvermögen steuerlich begünstigt
werden soll.
Erbschaftssteuerlich
sind Wirtschaftsgüter nach der Verwaltungspraxis dem Betriebsvermögen
zuzurechnen, wenn ertragsteuerlich notwendiges oder gewillkürtes
Betriebsvermögen gegeben ist (siehe: vgl BMF 4.1.1999, SWI 1999,99 = EAS
1.393, sowie zur vergleichbaren deutschen Rechtslage dBMF 17.6.1997, BStBl I
1997, 673).
Damit ist es
unstrittig, dass die ertragsteuerliche Definition von Betrieb und
Betriebsvermögen für die Anwendung des § 15 a ErbStG
maßgeblich ist (siehe: Fraberger, Unternehmen steueroptimal schenken und
vererben, S. 58).
Der im
zivilrechtlichen Eigentum des einen Ehegatten stehende Gebäudeteil ist
insoweit (=als wirtschaftliches Eigentum) dem anderen zuzurechnen, als dieser
auf eigene Kosten umfangreiche Investitionen durchführt und
fremdübliche Nutzungsvereinbarungen fehlen (siehe ESt-RL 2000 Rz
131).
Die im
zivilrechtlichen Hälfteeigentum stehenden Gebäudeteile von
A.H. waren seit rd. 20 Jahren
Betriebsvermögen (=wirtschaftliches Eigentum, aufgrund ESt-RL 2000, Rz 131)
des Betriebes von R.H.
(=H.).
Im vorliegenden
Fall ist der Hälfteanteil von A.H.
zur Gänze dem von W.H.
unentgeltlich erworbenen Betrieb zuzurechnen.
Wir beantragen
daher, den Betriebswerb zur Gänze als "§ 15 a-Erwerb" zu betrachten
und damit auch das zur Gänze im Betriebsvermögen befindliche
Gebäude (im zivilrechtlichen Hälfteeigentum der beiden Ehegatten) im
Freibetrag von 5 Mio S zu berücksichtigen."
Vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 2003 als unbegründet
abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
"Nach
§ 15 a Abs. 2 Z. 1 ErbStG zählen zum begünstigungsfähigen
Vermögen inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des EstG 1988, in
der jeweils geltenden Fassung, dienen. Dass diese Einkünfte zum Zeitpunkt
der Übergabe die Übergeber beziehen müssen, ergibt sich im
Zusammenhang mit dem Absatz 1 des § 15 a ErbStG.
§
15 a ErbStG bezieht sich bei der Definition des Betriebes ausdrücklich auf
das Einkommensteuergesetz, daher müssen bei der Übergabe eines
Gewerbebetriebes die Einkünfte des Übergebers unter die Einkunftsart
Gewerbebetrieb fallen.
Die
Übergeber waren je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer
der übergebenen Liegenschaften. Die Betriebsübergabe des
Kraftfahrzeugbetriebes erfolgte vom Vater an den Sohn (Betrieb und Hälfte
der Liegenschaften).
Die
Übertragung der betrieblich genutzten Liegenschaften, die zur Hälfte
im zivilrechtlichen Eigentum der Übergeberin stehen, stellt keine
Betriebsübergabe im Sinne des § 15 a ErbStG dar. Da nicht die
wirtschaftlichen sondern die zivilrechtlichen Verhältnisse maßgebend
sind, geht das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere. Im Hinblick
darauf, dass die Übergeberin keinen Betrieb oder Teilbetrieb an den Sohn
übertragen und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat,
erfolgte die Vorschreibung der Schenkungssteuer zu Recht."
In dem daraufhin eingebrachten
Vorlageantrag wurde Folgendes vorgebracht:
"Hinsichtlich
der Begründung verweisen wir auf die Berufung vom 8. März
2002.
Darüber
hinaus führen wir wie folgt aus:
Es
ist unstrittig, dass die ertragsteuerliche Definition von Betrieb und
Betriebsvermögen für die Anwendung des § 15 a ErbStG
maßgeblich ist (siehe: Fraberger, Unternehmen steueroptimal schenken und
vererben, S. 58; siehe auch RL betreffend Anwendung des neuen Freibetrages
für Betriebsübergaben, Pkt. 2.1 BMF, AÖF 1999,277)
Der
im zivilrechtlichen Eigentum des einen Ehegatten stehende Gebäudeteil ist
insoweit (=als wirtschaftliches Eigentum) dem anderen zuzurechnen, als dieser
auf eigene Kosten umfangreiche Investitionen durchführt und
fremdübliche Nutzungsvereinbarungen fehlen (siehe ESt-RL 2000 Rz
131).
Die
im zivilrechtlichen Hälfteeigentum stehenden Gebäudeteile von
A.H. waren seit rd. 20 Jahren
Betriebsvermögen (=wirtschaftliches Eigentum, aufgrund ESt-RL 2000, Rz 131)
des Betriebes von R.H..
Im
vorliegenden Fall ist der Hälfteanteil von
A.H. zur Gänze dem von
W.H. unentgeltlich erworbenen Betrieb
zuzurechnen.
Wenn
also der Gesetzgeber den Betriebsbegriff im § 15 a ErbStG nach
ertragsteuerlichen Kriterien definiert, muss die ertragsteuerliche und
schenkungssteuerliche Sichtweise gleichlautend erfolgen: Ist daher dem
Übergeber des Unternehmens das gesamte Gebäude als wirtschaftliches
Eigentum zuzuordnen, muss auch das gesamte Gebäude im Zuge der
Betriebsübertragung begünstigt nach § 15 a ErbStG
sein.
Würde
unserer Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, könnten wesentliche Teile
des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens (Hälfteeigentum der
Gattin) nicht begünstigt übertragen werden - dies würde bedeuten,
dass für schenkungssteuerrechtliche Zwecke das bilanzrechtliche
Betriebsvermögen wiederum um das Hälfteeigentum der Ehegattin zu
kürzen wäre.
Die
Folge wäre, dass die Absicht des Gesetzgebers, die Übergabe von
Betrieben zu erleichtern, in den Fällen des Auseinanderklaffens zwischen
wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Eigentum konterkariert sein
würde."
Beweis wurde erhoben durch
Einsicht in den Veranlagungsakt des Herrn R.H., Finanzamt Amstetten, Melk,
Scheibbs, St.Nr. xxx und die dem Finanzamt Amstetten, Melk, Scheibbs
übermittelten Lohnzettel der Frau A.H..
Folgender Sachverhalt wurde
festgestellt:
Herr R.H. hat bis zum 31. Dezember 2001 in SF den
Kraftfahrzeugbetrieb (Autohaus, KFZ-Werkstätte) betrieben. Einkünfte
aus diesem Gewerbebetrieb erzielte nur der Übergeber, Herr R.H.. Frau A.H.
hatte nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, zuerst als
Angestellte und später als Pensionistin. In den letzten Jahren wurde von
Frau A.H. kein Jahresausgleich durchgeführt. Laut den vom Finanzamt
Amstetten, Melk, Scheibbs vorgelegten Unterlagen hat Frau A.H. keine
Einkünfte aus dem übergebenen Gewerbebetrieb erzielt.
Von Seiten des UFS wurde am 8. November 2006 der Vorhalt
zur Vorbereitung auf die vom Berufungswerber beantragte mündliche
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat an beide Parteien übersendet.
Das Finanzamt gab dazu am 4. Dezember 2006 und der Berufungswerber am 24.
Jänner 2007 eine Stellungnahme ab.
In der am 26. April 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der halbe
Einheitswert für die Berechnung der Schenkungssteuer für den Erwerb
von Frau A.H. herangezogen wurde. Bei dem Erwerb von Frau A.H. wäre aber
von diesem Einheitswert der halbe Anteil für das Betriebsgebäude
auszuscheiden, da dieser Anteil dem Erwerb von Herrn R.H. zuzurechnen wäre.
Eine Bereicherung des Berufungswerbers durch Frau A.H. habe in Bezug auf die
Gebäudeteile im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes. Bei Errichtung des Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrages waren sich nach dem Inhalt dieses Vertrages
sämtliche Vertragspartner bewusst, dass durch die vertraglichen
Übergaben beim Berufungswerber eine Bereicherung vorliegt. Es liegt daher
im gegenständlichen Fall jeweils eine Schenkung im Sinne des § 3 Abs.
1 Z. 1 ErbStG vor.
Mit Art. IX Z. 4
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, wurde § 15a ErbStG mit Wirkung
vom 1. Jänner 2000 in das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von Todes wegen oder unter
Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften
eine umfängliche Befreiungsbestimmung geschaffen.
Gemäß
§ 15a
Abs. 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der Übergabe geltenden Fassung bleiben
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
fünf Millionen Schilling (Freibetrag) steuerfrei.
Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle zählen zum Vermögen nur
inländische
Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, in der jeweils geltenden Fassung dienen
Mitunternehmeranteile,
das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder
Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist und
Kapitalanteile,
das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
In den Erläuterungen der
Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2000 ist zu § 15a ErbStG
ausgeführt (1766 BlgNR 20. GP):
"Mit
dieser Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen
Schilling für die unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2
angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann
zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch
eine Schenkung unter Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber
eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als
weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages dazu, dass
der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist.
Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen. Ob ein Geschenkgeber "erwerbsunfähig" ist, ist jeweils
für das konkret übertragene Vermögen zu beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der
Freibetrag (Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn
der Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu
einem Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird."
Im Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 24. Dezember 2001 wurden zwei
getrennt voneinander zu beurteilende Rechtsvorgänge vereinbart, einerseits
die Übergabe der Liegenschaftshälften und des Betriebes vom Vater des
Berufungswerbers und andererseits die Übergabe der
Liegenschaftshälften von der Mutter.
Tatbestandsvoraussetzung der
Befreiungsbestimmung nach § 15a ErbStG sind u.a. bestimmte persönliche
Elemente. So muss der Empfänger der Zuwendung eine natürliche Person
sein und Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn weiters der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber nur solche
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsführer oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur
die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, die der
Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
oder aus Gewerbebetrieb dienen. Auf Seiten der Übergeberin müssen
daher entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb vorliegen. Die
ertragsteuerliche Definition des Betriebes ist somit nur für die
Beurteilung, ob bei der Übergeberin ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt,
maßgeblich. Im gegenständlichen Fall ist jedoch unbestritten, dass
die Übergeberin nur nichtselbständige Einkünfte und keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog.
Auf Grund des § 21 Abs. 1
BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Dabei darf
nicht übersehen werden, dass diese Bestimmung keine Regel zur Auslegung von
Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich
relevanter Sachverhalte ist (vgl. VwGH 11.4.1991, 90/16/0040).
Die Tatbestände des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die
äußere zivilrechtliche bzw. formalrechtliche Gestaltung an und leiten
daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Da die Erbschafts- und Schenkungssteuer an
Rechtsvorgänge anknüpft (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064), tritt die im
Steuerrecht grundsätzlich anzuwendende wirtschaftliche Betrachtungsweise in
den Hintergrund (VwGH 17.3.1986, 84/15/0117). Für den Bereich der
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist grundsätzlich die formalrechtliche
Beurteilung geboten (VwGH 27.6.1991, 90/16/0019). Der zivilrechtliche Tatbestand
der Z. 1 des § 3 Abs. 1 ErbStG ist einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
nicht zugänglich (VwGH 15.11.1990, 90/16/0192).
Die Zurechnung eines
Wirtschaftsgutes im Einkommensteuerverfahren nach wirtschaftlichen und nicht
nach rechtlichen Gesichtspunkten kann für den Bereich des Erbschafts- und
Schenkungssteuerrechtes, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein
rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht
auslöst, niemals Bindungswirkung haben. Die einkommensteuerliche
Beurteilung ist unabhängig von der erbschaftssteuerlichen Vorgangsweise,
weil Einkommensteuer und Erbschaftssteuer unterschiedliche Zielsetzungen
verfolgen und in Folge dessen unterschiedlich ausgestaltet sind (VwGH 5.8.1993,
88/14/0060).
Eine Differenzierung in Grund
und Boden einerseits und Gebäude andererseits kann nicht vorgenommen
werden, da es sich bei dem Gebäude um eine unbewegliche Sache im Sinne des
§ 297 ABGB handelt, welche auf dem Grund und Boden in der Absicht
aufgeführt wurde, dass sie stets darauf bleiben solle. Aus § 297 ABGB
geht - einerseits im Verein mit § 294 ABGB, andererseits mit den
§§ 414 ff ABGB - der Grundsatz des bürgerlichen Rechts hervor,
dass das Eigentum am Grund und Boden vom Eigentum am darauf errichteten
Gebäude nicht getrennt werden kann. Da die Mutter des Berufungswerbers zur
Hälfte Eigentümerin dieses Grundstückes war, musste sie damit
auch zur Hälfte Eigentümerin des auf diesem Grundstück
errichteten Gebäudes sein. Da die Erbschafts- und Schenkungssteuer an
Rechtsvorgänge anknüpft, konnte dieser Hälfteanteil an dem
Gebäude nur von der Mutter an den Berufungswerber übertragen werden.
Aus diesem Grund kann dem Vorbringen des Berufungswerbers, es lägen
für die Übertragung dieses halben Anteiles an dem Gebäude von der
Mutter auf Grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Voraussetzungen
für die Befreiung nach § 15a ErbStG vor, nicht näher getreten
werden. Hier bleibt kein Raum für eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise.
Dem Wortlaut des § 15a
ErbStG entsprechend können mehrere Erwerbsvorgänge von verschiedenen
Personen nicht zusammengefasst werden. Eine planwidrige Unvollständigkeit
innerhalb des positiven Rechts ist ebenfalls nicht anzunehmen, da dies gerade
dem Wesen der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) als Erbanfallsteuer
entspricht. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für
den einzelnen Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip
beherrscht wird. Es ist sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil
festzustellen, ob ein Tatbestand der Steuerbefreiung gemäß
§ 15a
ErbStG vorliegt.
Nach dem eindeutigen Inhalt des
Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages sind Herr R.H. und Frau A.H.
je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ
1. Der Berufungswerber hat von Frau
A.H. den halben Anteil an diesen Liegenschaften übertragen bekommen. Dieser
halbe Anteil bezieht sich nach dem Grundsatz des bürgerlichen Rechts, dass
das Eigentum am Grund und Boden vom Eigentum am darauf errichteten Gebäude
nicht getrennt werden kann, nicht nur auf den Grund und Boden, sondern auch auf
das auf diesem Grund und Boden errichtete Gebäude.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass Frau A.H. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bezogen hat und seit einiger Zeit Pensionseinkünfte bezieht. Ihr sind
jedoch niemals Gewinneinkünfte aus der Führung eines Gewerbebetriebes
zugeflossen, und sie ist niemals (Mit)Unternehmerin gewesen, sondern
Angestellte. Wenn auch die dem Berufungswerber von Frau A.H. übergebenen
Liegenschaftshälften betrieblich genutzt und somit der Erzielung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb dienten, fehlt es dennoch an dem weiteren
Tatbestandsmerkmal, dass nämlich Frau A.H., um in den Genuss der
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG zu kommen, selbst
(Mit)Unternehmerin hätte sein müssen. Der Umstand alleine, dass das
von ihr übergebene Vermögen betrieblich genutzt worden ist und diese
Liegenschaftshälften Betriebsvermögen waren, genügt nicht.
Für diesen Erwerbsvorgang ist vom Berufungswerber neben der
Grunderwerbsteuer auch die Schenkungssteuer zu entrichten.
Daran, dass der Erwerbsvorgang
des Berufungswerbers von der Mutter Frau A.H. die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 15a ErbStG nicht erfüllt, ändert auch die Argumentation des
Berufungswerbers, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb übergeben worden
sei, nichts. Bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen
ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang
gesondert zu prüfen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1a zu § 15).
Werden daher Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum
eines Ehegatten und Liegenschaften im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten
(Eltern) an ein Kind übergeben, ist also die Mutter nicht Mitunternehmerin,
so steht ihr Hälfteanteil an den Liegenschaften nicht im Zusammenhang mit
dem Mitunternehmeranteil, hier dem Betriebsvermögen des Vaters. Dieser
Hälfteanteil bezieht sich nach dem Grundsatz des bürgerlichen Rechts,
dass das Eigentum am Grund und Boden vom Eigentum am darauf errichteten
Gebäude nicht getrennt werden kann, nicht nur auf den Grund und Boden,
sondern auch auf das auf diesem Grund und Boden errichtete Gebäude. Demnach
ist der Erwerb des Hälfteanteils der Liegenschaften (samt dem darauf
errichteten Gebäude) von der Mutter nicht nach § 15a ErbStG befreit.
Laut dem eindeutigen Inhalt des Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrages waren die Übergeber je zur Hälfte
Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften. Der Betrieb stand im
alleinigen Eigentum des Vaters. Der Berufungswerber hat von seiner Mutter einen
halben Anteil an den Liegenschaften übertragen bekommen. Für diesen
Erwerb des Hälfteanteils ist, wie bereits erwähnt, vom Berufungswerber
neben der Grunderwerbsteuer auch die Schenkungssteuer zu entrichten.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1948-W/03
- Stammnummer
- 28199
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF