Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0050-Z3K/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0050-Z3K/04vom 02.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 18. Mai 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 29. April 2004,
Zl. 500/11111, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 26. März
2003, Zl. 500/22222, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) für ein
Kraftfahrzeug der Marke VW New Beetle gemäß Art. 203 Abs.1 und
Abs.3 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgaben
in der Höhe von € 7.192,05 sowie eine Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von
€ 185,33 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
26. Jänner 2004, Zl. 500/33333, wurden gegenüber der Bf.
gemäß
§ 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) als Kosten des
Vollstreckungsverfahrens für die obgenannte Eingangsabgabenschuld eine
Pfändungsgebühr in Höhe von € 73,81 und
Postgebühren in der Höhe von € 5,30 für eine am
26. Jänner 2004 stattgefundene Amtshandlung festgesetzt.
Mit Eingabe vom 9. Feber 2004 stellte die Bf. den
Antrag die Zahlungsfrist der Vollstreckungskosten in Höhe von
€ 79,11 bis zur Entscheidung über die dem Vollstreckungsverfahren
zugrunde liegende Abgabenschuld aufzuschieben. Begründend wurde darauf
verwiesen, dass das Abgabenverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat
anhängig und eine für die Bf. positive Erledigung zu erwarten
sei.
Mit Schreiben des Hauptzollamtes Linz vom 12. Feber
2004, Zl. 500/44444, wurde der Bf. mitgeteilt, dass ihr Schreiben als
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK
aufgefasst werde und wurde die Bf. aufgefordert, eine Sicherheitsleistung zu
hinterlegen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 2. März
2004, Zl. 500/55555, wurde der Antrag vom 9. Feber 2004 auf Aussetzung
der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß Art. 244 ZK
i.V.m. § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass keine Sicherheitsleistung erbracht worden sei und somit
dem Antrag nicht Rechnung getragen werden könne.
Ebenfalls mit Schreiben vom 2. März 2004 teilte
die Bf. mit, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Slowakei
habe und in Österreich über kein pfändbares Vermögen
verfüge. Sie ersuche daher mit Pfändungsmaßnahmen bis zu einer
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zuzuwarten.
Mit Eingabe vom 30. März 2004 hat die Bf. gegen
den obgenannten Bescheid binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das
Hauptzollamt Linz begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
seiner Entscheidung hätte haben müssen. Hätte man die Argumente
der Bf. im Abgabenverfahren berücksichtigt, gebe es keine Grundlage
für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens und damit verbundener
Kosten. Im Übrigen sei die wirtschaftliche Lage ihrer Familie
äußerst angespannt und brauche in diesem Fall gemäß
Art. 244 ZK eine Sicherheitsleistung nicht gefordert zu werden.
Mit Schreiben vom 31. März 2004,
Zl. 500/66666, forderte das Hauptzollamt Linz neuerlich die Beibringung
einer Sicherheitsleistung oder Nachweise, dass der Bf. durch die Vollziehung der
Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Mit Eingabe vom 16. April 2004 teilte die Bf. mit,
dass sie weder in Österreich noch in der Slowakei über ein Einkommen
oder Vermögenswerte verfüge. Ein Kredit oder eine Bürgschaft sei
ihr durch eine Bank verweigert worden. Auch ihr Ehegatte sei hoch verschuldet.
Die Forderung des Hauptzollamtes Linz führe daher zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art, zumal die Bedrohung durch
den Vollzug immer wieder zu familiären Streitigkeiten führe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
29. April 2004, Zl. 500/11111, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
angefochtene Bescheid zu Recht ergangen sei, wenn auch die Abgabenvorschreibung
des Hauptzollamtes Linz vom 26. März 2003, Zl. 500/22222, zu
Recht erfolgt ist. Diese Abgabenvorschreibung sei mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 25. Feber 2004, GZ. ZRV/12345,
bestätigt worden. Für die Bf. bestehe daher kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 18. Mai 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar richtig
sei, dass der Bescheid vom 26. Jänner 2004 in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Abgabenvorschreibung stehe, die Bf. habe aber die
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. Feber 2004,
GZ. ZRV/12345, niemals erhalten.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 25. Feber 2004, GZ. ZRV/12345, wurde entschieden,
dass die mit Abgabenbescheid vom 26. März 2003, Zl. 500/22222,
vorgeschriebene Eingangsabgabenschuld zu Recht zur Entrichtung vorgeschrieben
wurde. Da über den rechtsfreundlichgen Vertreter der Bf. mittlerweile ein
Konkursverfahren eröffnet worden war, wurde die Berufungsentscheidung dem
Masseverwalter zugestellt, der diese an den mittlerweiligen Stellvertreter
weiterleitete. Der Bf. ist die Entscheidung erst im Zuge einer neuerlichen
Zustellung am 11. Juni 2004 zugekommen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht"
nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des
Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das im
§ 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die
in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen (Zollrecht im Sinne des Artikels 1 des Zollkodex), weiters in
allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der
Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§ 3 Abs.2 lit.d BAO gehören
zu den Nebenansprüchen insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie
die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und
die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahrens. Nebenansprüche sind gemäß
§ 3
Abs.1 BAO Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Im vorliegenden Fall wurde das dem gegenständlichen
Aussetzungsverfahren mittelbar zugrunde liegende Beschwerdeverfahren mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. Feber
2004, GZ. ZRV/12345, abgeschlossen. Die Entscheidung wurde der Bf. erst am
11. Juni 2004 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz waren die Kosten des
Vollstreckungsverfahrens, die gemäß
§ 3 Abs.2 lit.d BAO zu den
Nebenansprüchen zählen, mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängig. Gemäß Art. 244 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG ist
die Vollziehung der Entscheidung nur auszusetzen, wenn begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen oder dem Beteiligten
ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Das Vorliegen eines
unersetzbaren Schadens ist bei einem zu entrichtenden Betrag von lediglich
€ 79,11 wohl auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen
auszuschließen, zumal bei einem Obsiegen im Abgabenverfahren die
Vollstreckungskosten gemäß
§ 26 Abs.6 AbgEO über
Antrag des Abgabepflichtigen zu erstatten sind. Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung liegen ebenfalls nicht
vor, diesbezüglich wird auf die Begründung der Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 25. Feber 2004, GZ. ZRV/12345,
verwiesen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels
Erfüllung der grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 2. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0050-Z3K/04
- Stammnummer
- 28185
- Gültig
- 02.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF