Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0278-G/03
eintägige beruflich veranlasste Reise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-G/03vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Verpflegungsmehraufwand, der Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reisebewegungen ist, kann bei einer auswärtigen Dienstverrichtung, die sich über nur einen Tag (ohne Nächtigungserfordernis) erstreckt, in typisierender Betrachtungsweise nicht angenommen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
17. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
23. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. September 2002 beantragte der Berufungswerber (Bw) im
Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung 2001 Werbungskosten von insg. ATS
15.090,70,- zu berücksichtigen, die sich unter anderem aus den in Streit
stehenden Tagesdiäten zusammensetzten. Am 23. Januar 2003 erging der
Erstbescheid in dem das Finanzamt die Anerkennung von diversen Tagesdiäten
(insgesamt ATS 10.221,70) mit der Begründung verweigerte, dass keine Reise
vorliege, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass nicht mindestens
25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt bzw. ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
In der dazu eingebrachten Berufung vom 17. Februar 2003
(eingelangt am 18. Februar 2003) legte der Bw eine Auflistung der Werbungskosten
vor. Entgegen dem Erstantrag machte er nunmehr ATS 7.770,- (statt ATS 12.030,-)
an Tagesdiäten geltend. Kilometergelder und "Anbahnungsspesen" blieben der
Höhe nach unverändert. In der Berufung führte der Bw unter
anderem aus, dass bei den geltend gemachten Reisen nach Lannach, Feldbach und
Jennersdorf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, da
die Dienstverrichtung dort nicht durchgehend und ununterbrochen oder nicht
regelmäßig wiederkehrend über einen längeren Zeitraum
erfolgte.
In der Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2003 anerkannte
das Finanzamt die Tagesdiäten für die "Reisen" nach Feldbach und
Jennersdorf, die streitgegenständlichen "Reisen" nach Lannach jedoch nicht,
da die Dienstausübung in Lannach nicht mehr als 25 Kilometer vom
Mittelpunkt der Tätigkeit in Graz entfernt liege. Auch die Bewirtungsspesen
iHv ATS 1.282,- wurden nicht anerkannt. Damit verringerten sich die
Werbungskosten auf insgesamt ATS 3.090,-.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 (eingelangt am 30. Juli
2003) beantragte der Bw die Behandlung der Berufung durch den unabhängigen
Finanzsenat. Im Vorlageantrag führte er im wesentlichen aus, dass die
Reisekosten nach Lannach deshalb anzuerkennen seien, weil der Einsatzort exakt
26,1 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit in Graz entfernt liegt und die
Tätigkeit am Einsatzort laut Aufstellung unregelmäßig
wiederkehrend erfolgte. Damit erhöhe sich der Betrag der abzugsfähigen
Tagesdiäten auf die im Rahmen der Berufung dargelegten Reisen auf ATS
7.770,-.
Dem Bw wurde mit Vorhalt vom 12. Dezember 2006 die
Rechtslage und die Rechsprechung des VwGH zu eintägigen Dienstreisen zur
Kenntnis gebracht. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass sämtliche
Reiseziele (Lannach, Feldbach und Jennersdorf) bereits im Vorjahr angefahren
wurden und zu Werbungskosten führten womit ihm eine nochmalige
Berücksichtigung versagt bleiben muss.
In der einzigen zur Sache erfolgten Vorhaltsbeantwortung
vom 16. März 2007 führte der Bw aus, dass sich die von ihm beantragten
Tagesdiäten aus dem EStG bzw. dem "Steuerhandbuch" und nicht den
Lohnsteuerrichtlinien ergäben. Auch stehe ihm eine
Warmhaltemöglichkeit für mitgebrachte Speisen am Einsatzort nicht zur
Verfügung. Überdies vermeinte er, die zitierte Auffassung der Lehre
(Einkomensteuerkommentar von Doralt) sei für Rechtsmittelentscheidungen
nicht bindend. Auch seien Erkenntnisse des VwGH, die im Jahr 2003 ergingen,
für seinen Fall nicht einschlägig, da der Berufungsfall das Jahr 2001
betreffe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig wird festgestellt, dass es
sich bei den streitgegenständlichen "Reisen" unbestrittenermaßen um
eintägige Dienstverrichtungen in Lannach ohne auswärtige
Nächtigung handelt. Aus dem Vorjahresakt ergibt sich, dass der Ort Lannach
im Vorjahr in unregelmäßigen Abständen 14 mal aufgesucht wurde.
Ebenfalls im Vorjahr fanden nicht in Streit stehende unregelmäßige
Dienstverrichtungen in Jennersdorf und Feldbach (9 bzw. 24 mal) statt.
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG ist zu entnehmen, dass
Werbungskosten "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen" sind. Mit
Hinweis auf § 26 EStG werden diese Aufwendungen der Höhe nach
pauschaliert ("Tagesgelder" oder "Diäten").
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist demnach Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand)
und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt. Diese
Tatbestandselemente erfahren durch die Rechtsprechung des VwGH folgende
Charakterisierung:
1. Zum Tatbestand "Reise":
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Reise
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, wenn sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus
beruflichem Anlass ungefähr 20 bis 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit
(sog. Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte bzw. Dienststelle wobei die
Entfernung keine starre Regel darstellt zB VwGH 3.7.1990, 90/14/0069 oder
11.6.1991, 91/14/0074) entfernt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit nimmt der
VwGH dann an, wenn beim Abgabepflichtigen der in typisierender Betrachtungsweise
entstandene Verpflegungsmehraufwand wegfällt, weil er sich über die
günstigste Verpflegungsmöglichkeit informieren kann (zB VwGH 2.8.1995,
93/13/0099; 20.9.1995, 94/13/0253; 18.10.1995, 94/13/0101; 29.5.1996,
93/13/0013; 20.11.1996, 96/15/0097; 28.5.1997, 96/13/0132 oder 20.4.1999,
98/14/0156; 26.4.2000, 95/14/0022; VwGH 19.3.2002, 99/14/0317).
2. Zum "Verpflegungsmehraufwand":
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988
nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine
Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über die
in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen
Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort
hinausgehen.
Der VwGH vertrat bereits zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im
Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) die
Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält
(VwGH 28.1.1997, 95/14/0156). Ein allfälliger, aus der anfänglichen
Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Mit dem Erkenntnis vom
30.10.2001, 95/14/0013 folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines
Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: Einem Steuerpflichtigen
stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur
während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Auch im
Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0151 vom wird im Zusammenhang mit der
eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die
Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
(Dieses bereits im Vorhalt zitierte Erkenntnis betrifft die
Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 1998 und ist damit entgegen den Behauptungen
des Berufungswerbers für die Erledigung der Berufung
einschlägig.)
Dieselbe Ansicht vertritt auch die Literatur (Doralt,
EStG4
§ 16 Rz
176/1): Der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche Steuerpflichtige
ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen, der sich an
seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die
Nächtigung feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist,
auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines
Haushaltes einzunehmen.
Da im gegenständlichen Fall eintägige
Reisebewegungen (ohne Nächtigungserfordernis) vorliegen, sind nach obigen
Ausführungen in Einklang mit der Judikatur des VwGH keine Taggelder als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Auch müssen dem Berufungswerber allein durch die
Dienstverrichtungen im Vorjahr (Lannach wurde im Vorjahr 14 mal angefahren) die
günstigsten Verpflegsmöglichkeiten bekannt sein. Nach Ansicht des VwGH
(VwGH 21.11.1991, 90/13/0101; 2.8.1995, 93/13/0099; 20.9.1995, 94/13/0253;
28.5.1997, 96/13/0132) führt nämlich auch die nur an einzelnen Tagen
der Woche ausgeübte Beschäftigung an einem Ort zu einem weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit, soferne die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes führt.
Weiters ergeben sich noch folgende Überlegungen:
Zum Einwand des Bw, das "Steuerhandbuch des jeweiligen
Jahres" sei als Rechtsgrundlage für die Berufungsentscheidung heranzuziehen
ist anzumerken, dass diese Informationsbroschüre des Bundesministeriums
für Finanzen auf den Lohnsteuerrichtlinien basiert welche - wie im Vorhalt
angeführt - keine für den UFS verbindliche Rechtsquelle darstellen.
Den Lohnsteuerrichtlinien bzw. den im "Steuerbuch"
getroffenen Aussagen kommt jedoch Bedeutung im Rahmen des Ermessens betreffend
der nicht strittigen "Reisen" nach Feldbach und Jennersdorf zu: Diese Reisen
führen nach der oben zitierten Auffassung des VwGH ebenfalls zu keinen
abzugsfähigen Werbungskosten. Dieser Umstand wurde dem Berufungswerber im
Vorhalt auch zur Kenntnis gebracht. Da die Aufwendungen aber vom Finanzamt
entsprechend den Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien als Werbungskosten
anerkannt wurden scheint es dem UFS unbillig, den Abzug dieser nicht in Streit
stehenden Aufwendungen zu versagen bloß weil der Bw sein Recht durch
Überprüfung des Bescheides durch den UFS sucht. Von einer
Abänderung des Bescheides zum Nachteil des Berufungswerbers wird daher
abgesehen.
Zusammengefasst ergibt sich für den vorliegenden Fall
folgende rechtliche Beurteilung:
Die geltend gemachten Tagesdiäten führen zu einem
gem. § 20 EStG nicht abzugsfähigem Aufwand, weil dem Bw in
typisierender Betrachtungsweise kein VerpflegungsMEHRaufwand entsteht:
Einerseits sind dem Bw die Verpflegungsmöglichkeiten in Lannach aus dem
Vorjahr bekannt und andererseits kann er durch entsprechende Lagerung des
Frühstückes und des Abendessens einen Mehraufwand vermeiden. Die
Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-G/03
- Stammnummer
- 28181
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF