Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1563
Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen bei vierjähriger Wohnsitzverlegung in die Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftB 60/1-IV/4/99vom 22.11.1999
Wortlaut laut Findok
Verlegt eine Ziviltechnikerin ab 28.
November 1999 für voraussichtlich vier Jahre ihren Wohnsitz in die Schweiz,
um dort vor Ort innerhalb dieser Zeitspanne einen Großauftrag eines
schweizerischen Unternehmens zu bearbeiten, wobei sowohl die achtjährige
Tochter (nach Beendigung des Volksschul-Wintersemesters) als auch der
Lebensgefährte ab 1. Februar 2000 nachfolgen werden, dann ist nicht
auszuschließen, daß diese Gegebenheiten als Verlagerung des
Lebensmittelpunktes in die Schweiz ab 28. November 1999 gewertet werden.
Entscheidend ist aber die korrespondierende Beurteilung zwischen den
schweizerischen und österreichischen Behörden.
Wird daher in solchen Fällen von Parteienseite eine
Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz behauptet, dann wird dieser
Beurteilung auf österreichischer Seite gefolgt werden können, wenn
eine Ansässigkeitsbescheinigung der eidgenössischen Steuerverwaltung
beigebracht und unter Anschluß einer Kopie der vorliegenden EAS-Auskunft
dem zuständigen österreichischen Finanzamt übermittelt wird
(Vordruck ZS-CH2; zu beziehen bei der Drucksortenverwaltung der FLD-Wien); in
dieser Ansässigkeitsbescheinigung müßte aber unter den gegebenen
Umständen ausdrücklich der Beginn der schweizerischen
Ansässigkeit datumsmäßig angegeben werden.
22. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 60/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2818
- Gültig
- 22.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF