Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0098-Z3K/07
Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung, fehlende Bescheidwirkungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0098-Z3K/07vom 30.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vom 6. März 2007
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 6. Februar 2007,
Zl. a., betreffend Zurückweisung einer Berufung
(§ 273 BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr B., wohnhaft in BB., ist zufolge Ausweises im
Firmenbuch alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der A
mit Sitz in AA. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006, Zl. b., setzte das
Zollamt X. aufgrund des § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO) erstmalig
für die A im Jahr 1999 entstandene Altlastenbeitragsschulden samt
Nebengebühren fest. Gegen diesen Bescheid brachte Herr B. in der Eingabe
vom 15. November 2006 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Das Zollamt wies diese Berufung mit Bescheid vom
24. November 2006, Zl. c., gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO mangels Aktivlegitimation des Einschreiters als
unzulässig zurück. Der angefochtene Bescheid sei allein an die A mit
Sitz in AA, ergangen und aufgrund des § 246 Abs. 1 BAO nur die A
, nicht aber Herr B. in eigenem Namen zur Einbringung einer Berufung gegen den
genannten Bescheid legitimiert.
Gegen den Zurückweisungsbescheid, in welchem
Herr B., B1B1, als Bescheidadressat ausgewiesen wird, erhob - neben B.
selbst - in der Eingabe vom 18. Dezember 2006 auch die A gesondert den
Rechtsbehelf der Berufung. Im Bezug habenden Schriftsatz wird im Kopf die
Berufungswerberin wie folgt ausgewiesen:
"AA.vertreten durch
BB A1A1" A-A".
In der Eingabe wird eingewendet, Herr B. als alleiniger
Eigentümer und Gesellschafter der A sei ihr allein zeichnungs- und
vertretungsberechtigter Vertreter. Seine Vertretungsbefugnis sei dem Zollamt
auch uneingeschränkt bekannt. Da er bisher in allen Einvernahmen in der
gegenständlichen - dem Altlastenbeitragsbescheid zugrunde liegenden -
Angelegenheit Angaben für die A und in deren Namen gemacht habe, dürfe
in berechtigter Weise davon ausgegangen werden, dass seine Vertretungsbefugnis
dem Zollamt bekannt ist, von diesem so auch akzeptiert wird und er daher bei
jedem Einschreiten automatisch im Namen der A einschreitet. Am oberen Blattrand
der Berufung (vom 15. November 2006) sei aufgrund der Fax-Kennung eindeutig
ersichtlich, dass diese von der A komme. B. habe zwar die Berufung als B. unter
Angabe seiner Wohnadresse eingebracht, es sei aber nicht untersagt, eine Eingabe
von dieser Adresse aus als allein vertretungsberechtigter
Geschäftsführer zu machen, da an dieser Adresse eine Filiale (Bauhof)
der A und somit ein Firmenstandort bestehe. Der in Rede stehende Bescheid
(gemeint ist der an die A gerichtete Altlastenbeitragsfestsetzungsbescheid vom
16. Oktober 2006) sei an die A und somit an B. als deren allein
vertretungs- und zeichnungsberechtigten Vertreter ergangen, der gesetzlich
verpflichtet sei, die Vertretung der A nach bestem Wissen und Gewissen
wahrzunehmen. Die Auslegung, B. habe die Berufung vom 15. November 2006 als
Privatperson eingebracht, und die Zurückweisung dieser Berufung seien daher
willkürlich und rechtswidrig.
Das Zollamt X. wies die Berufung der A vom
18. Dezember 2006 mit Bescheid vom 28. Dezember 2006, Zl. d.,
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO mangels Aktivlegitimation
des Einschreiters als unzulässig zurück. Der angefochtene
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006, Zl. c., sei allein
an Herrn B. ergangen und aufgrund des § 246 Abs. 1 BAO nur
er, nicht aber die A, an welche der angefochtene Zurückweisungsbescheid
nicht ergangen war, zur Einbringung einer Berufung gegen den genannten Bescheid
legitimiert.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 28. Dezember
2006, Zl. d., erhob die A am 30. Jänner 2007 Berufung.
Begründend wird darin vorgebracht Herr BB habe als allein vertretungs-
und zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der A die Berufung
(Anmerkung: vom 15. November 2006) erhoben. Die Berufungserledigung
(gemeint ist offensichtlich der Zurückweisungsbescheid vom
24. November 2006, Zl. c.) sei an Herrn Baumeister B. als
Geschäftsführer der A und nicht an ihn als Privatperson ergangen. Die
Behörde könne es sich nicht aussuchen im Ermittlungsverfahren B. als
Vertreter der A anzuerkennen und in weiterer Folge im Berufungsverfahren nicht
mehr. Die Berufungswerberin forderte die Einsichtnahme
(arg. ""Vorlage") der eingereichten Briefkuverts, mit welchen die Firma A
die Berufungen eingebracht habe. Aus dem Frankierstempelaufdruck der
Frankiermaschine sei eindeutig ersichtlich, dass die Berufungen von der Firma A
stammten.
Das Zollamt X. wies die Berufung der A vom
30. Jänner 2007 gegen den Zurückweisungsbescheid vom
28. Dezember 2006, Zl. d., in der Berufungsvorentscheidung vom
6. Februar 2007, Zl. a., unter Hinweis auf die Bestimmungen der
§§ 85b Abs. 3 letzter Satz des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), 246 Abs. 1 BAO und
273 Abs. 1 lit. a BAO ab. Begründend hebt das Zollamt
hervor, unstrittig sei, dass der mit Berufung vom 15. November 2006
angefochtene Festsetzungsbescheid des Zollamtes X. vom 16. Oktober 2006 an
die A ergangen war. Bestritten werde von der Berufungswerberin die Feststellung
des Zollamtes, B. habe die Berufung vom 15. November 2006 in eigenem Namen
und nicht im Namen bzw. als Vertreter der A eingebracht. Dem gemäß
vertrete die Berufungswerberin die Ansicht, der Zurückweisungsbescheid vom
24. November 2006 sei nicht an Herrn B. als Privatperson sondern als Vertreter
der A ergangen, weshalb auch die Berufung der A gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006 zulässig sei. Der
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006, Zl. c. , sei
eindeutig an Herrn B. als Privatperson ergangen. Dies sei aus der Anführung
des Herrn B. mit seiner Privatadresse - ohne irgendeinen Hinweis auf ein
Vertretungsverhältnis - als Bescheidadressaten zweifellos zu erkennen. Im
gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren sei demnach darüber
abzusprechen, ob die A befugt war, gegen den Zurückweisungsbescheid vom
24. November 2006, Zl. c., Berufung einzulegen und die
Zurückweisung der Berufung der A vom 18. Dezember 2006 zu Recht
erfolgte oder nicht. Ob Herr B. die Berufung vom 15. November 2006 gegen
den an die A ergangenen Abgabenbescheid in eigenem Namen oder als Vertreter und
im Namen der A eingebracht hat, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Da der
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006 nur an Herrn B. als
Privatperson ergangen war, sei die A zur Einbringung der Berufung vom
18. Dezember 2006 gegen diesen Bescheid aufgrund des § 246
Abs. 1 BAO nicht befugt. Der Zurückweisungsbescheid vom
28. Dezember 2006, Zl. d. , sei zu Recht ergangen.
Am 6. März 2007 erhob die A gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 6. Februar 2007, Zl. a.,
den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) vermeint, sowohl sie als
auch ihr allein vertretungsbefugter Geschäftsführer B. seien zur
Einbringung von Berufungen aktivlegitimiert. Da B. als Vertreter der Bf.
eingeschritten sei, sei auch die Berufungserledigung (gemeint ist offensichtlich
der Zurückweisungsbescheid 24. November 2006, Zl. c.) an die Bf.
ergangen, weshalb auch die Berufung durch sie zulässig gewesen sei. Die Bf.
wiederholt darüber hinaus im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst wird festgestellt, dass die Bf. irrt, wenn
sie vermeint, Herr B. als alleiniger Gesellschafter sei mit ihr identisch.
Sowohl B. als Privatperson (natürliche) Person als auch die Bf. als
juristische Person sind unabhängig von einander jeder für sich
Träger von Rechten und Pflichten und als solche getrennte Rechtspersonen.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass B. alleiniger Gesellschafter der
Bf. ist und ihm alle Gesellschaftsanteile an ihr gehören. Außer
Streit steht auch, dass B. als einziger Geschäftsführer allein
vertretungsbefugt für die Bf. ist. Dies wurde in der angefochtenen
Entscheidung des Zollamtes nicht in Abrede gestellt. Als
Mängelbehebungsverfahren - wie die Bf. vermeint, die belangte
Berufungsbehörde habe es unterlassen, ein solches durchzuführen -
kämen nach § 85 Abs. 2 BAO die Behebung von Formgebrechen
der Eingabe wie auch das Fehlen einer Unterschrift oder hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Eingabe als Berufung oder das Verfahren
gemäß
§ 275 BAO bei inhaltlichen Mängeln des
§ 250 Abs. 1 und 2 BAO in Betracht, wenn die Berufung nicht den
Bescheid bezeichnet, gegen den sie sich richtet
(Abs. 1 lit. a leg.cit.), wenn die Erklärung fehlt, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
(Abs. 1 lit. b leg.cit.), wenn die Erklärung fehlt,
welche Änderungen beantragt werden
(Abs. 1 lit. c leg.cit.), wenn eine Begründung fehlt
(Abs. 1 lit. d leg.cit.), und die Beigabe von Muster,
Abbildungen oder Beschreibungen bei Anfechtung der Einreihung einer Ware in den
Zolltarif (Abs. 2 leg.cit.) zu fordern ist. Im vorliegenden Fall
hafteten weder der Berufung des B. vom 15. November 2006 gegen den
Abgabenbescheid noch der Berufung der Bf. vom 18. Dezember 2006 gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006 formelle oder aufgezeigte
materielle Mängel an, die ein Mängelbehebungsverfahren erfordert
hätten. Entscheidungswesentlich war und ist nunmehr einzig die Frage nach
der Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006. Der diesbezüglich
von der Bf. ins Treffen geführte Verfahrensmangel erweist sich daher als
unzutreffend. Die Behörde war auch nicht verhalten, der Bf. die
Briefkuverts, mit welchen die Berufung - zusätzlich zur Fax-Berufung - per
Post vorgelegt wurde, zur Ansicht vorzuhalten. Die in Rede stehende
Verfahrenshandlung wurde von der Bf. selbst oder zumindest in ihrem
Handlungsbereich gesetzt. Es handelt sich somit um kein Beweismittel, das ihr
nicht bekannt war. Zudem hatte sie im Verfahren die Möglichkeit der
Akteneinsicht. Dass - am Kuvert selbst nicht erkennbar - nach den
Beschwerdeausführungen glaubhaft für die Postgebührenentrichtung
die Frankiermaschine der Bf. verwendet wurde, erweist sich aus denselben
Erwägungen, wie sie das Zollamt für die Benützung des
firmeneigenen Fax-Gerätes der Bf. getroffen hatte, für einen Erfolg
der Beschwerde nicht als zielführend. Zu beurteilen war das
äußere Erscheinungsbild der Berufungsschrift selbst. Da die
Behörde nicht verhalten war, sich im Rahmen eines
Mängelbehebungsverfahrens Klarheit über die Person des
Berufungswerbers zu verschaffen sondern diese Frage aus dem äußeren
Erscheinungsbild der Berufungsschrift selbst zu beurteilen hatte, war ihr
diesbezüglich auch kein Verfahrensmangel vorzuwerfen. Ob B. selbst als
Privatperson oder als Geschäftsführer der Bf. bzw. seine Ehefrau
für ihn oder als Angestellte der Bf. das Fax-Gerät für die
Fax-Übermittlung und die Frankiermaschine der Bf. für die postalische
Frankierung der Berufung benützten, erscheint im gegebenen Zusammenhang
nicht entscheidungswesentlich, weil diese Manipulationen nur einen
untergeordneten Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild und den
diesbezüglichen Gehalt der Berufungsschrift hatten.
In der Sache besteht - wie bereits dargetan wurde - Streit
darüber, ob die Berufung vom 18. Dezember 2006 gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006, Zl. c., von einem
hiezu Legitimierten eingebracht wurde. Gemäß
§ 246
Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das ist derjenige, der
im Spruch des Bescheides genannt ist (Stoll, a.a.O., 2530). Der mit
16. Oktober 2006 datierte Bescheid über die Festsetzung des
Altlastenbeitrages ist unbestritten an die Bf. ergangen. Der Bescheid hat im
Spruch die Bf. GmbH als die Person bezeichnet, an welche er
ergeht. Zur Erhebung einer Berufung gegen den genannten Bescheid war
daher nur die Bf. selbst berechtigt. B. war somit zur Einbringung einer Berufung
gegen diesen Bescheid nicht legitimiert. Die von der Bf. vorgebrachten
Einwendungen vermögen an der Tatsache, dass B. die Berufung gegen den an
die Bf. gerichteten Bescheid im eigenen Namen eingebracht hat, nichts zu
ändern. Es trifft zu, dass B. als allein
geschäftsführender Gesellschafter für die Bf. einschreiten darf.
Auch als Vertreter der Bf. musste er aber im Namen der vertretenen GesmbH.
einschreiten. Schreitet er nämlich nach außen im eigenen Namen in
einer ihm fremden Sache ein, so führt dies ebenfalls zur Zurückweisung
(Stoll, a.a.O., 2683). Wenn die Bf. vermeint, aus den bisherigen
Verfahrensschritten (Einvernahme des B. ) und den der Zollbehörde bekannten
Daten des Firmenbuches ergäben sich Hinweise über das Einschreiten des
Herrn B. im Namen der Bf. so ist festzustellen, dass die von der Bf. ins Treffen
Geführte nichts darüber aussagt, ob die Bf. den
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006, Zl. c., im Namen
des Herrn B. oder in ihrem eigenen Namen bekämpfte. Gerade weil der
Geschäftsführer einer GmbH gemäß
§ 248 BAO zur
Einbringung einer Berufung auch gegen den an die GmbH ergangenen Abgabenbescheid
berechtigt ist, nämlich dann, wenn er zur Haftung für die Abgaben der
GmbH herangezogen wird (und eben nicht vorher), ist es auch nicht unerheblich,
ob eine Berufung im eigenen Namen oder in jenem der GmbH erhoben
wird. Die von der Bf. des weiteren angesprochene Befugnis der zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen, gemäß
§ 80 BAO die von ihnen Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen,
bedeutet entgegen ihrer Ansicht keineswegs, dass der Vertreter in den die von
ihm vertretene juristische Person betreffenden Angelegenheiten im eigenen Namen
auftreten kann, zumal ja schon dem Begriff "Vertreter" ein nach außen hin
in entsprechend erkennbarer Weise zum Ausdruck gebrachtes Auftreten in dieser
Eigenschaft immanent ist. Umgekehrt darf die vom Vertreter vertretene
juristische Person in jenen Fällen, in denen er ad personam
Bescheidadressat ist, nicht für ihn einschreiten.
Wie bereits dargetan, ist gemäß
§ 246
Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist ("Aktivlegitimation").
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat einen Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht. Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Wird den oben
dargestellten Regelungen zusammenfassend gefolgt, ist die Bf. zur Einbringung
von Berufungen gegen Bescheide legitimiert, in denen sie Bescheidadressat ist
und die ihr rechtswirksam zugestellt werden. Der an Herrn B. adressierte und ihm
an seiner Privatanschrift zugestellte Zurückweisungsbescheid vom
24. November 2006, Zl. c., war nicht an die Bf. adressiert und wurde
auch nicht ihr an ihrer postalischen Anschrift am Firmensitz zugestellt. Dieser
Bescheid wirkt nicht in ihrer Rechtssphäre (§ 246 Abs. 1 BAO
iVm § 93 Abs. 2 BAO iVm § 97 Abs. 1 BAO).
Fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung, ist die Berufung
nicht zulässig (vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung,
2. überarbeitete und erweiterte Auflage, § 273, Tz. 2
ff und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die von der Bf. im eigenen Namen vertreten durch ihren
Geschäftsführer B. erhobene Berufung vom 18. Dezember 2006, gegen
den (Zurückweisungs-) Bescheid des Zollamtes X. vom 24. November 2006,
Zl. c., war daher rechtens vom Zollamt wegen mangelnder Aktivlegitimation
der Bf. gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
nicht zulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wird ausdrücklich
auf die Ausführungen in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
hingewiesen.
Klagenfurt,
am 30. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0098-Z3K/07
- Stammnummer
- 28177
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF