Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0119-I/07
Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-I/07vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr, vertreten durch V, vom
23. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
16. November 2006 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der Säumniszuschlag wird auf € 0,00
herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
16. November 2006 wurde der Berufungswerberin (Bw.) ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 73,35 vorgeschrieben, weil sie die
Umsatzsteuer für den Monat Juni 2006 falsch berechnet und dadurch den
Abgabenbetrag in Höhe von € 3.667,71 verspätet entrichtet
hat.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 23. November
2006 wurde die Nullfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO beantragt. Der steuerliche Vertreter habe die Vertretung
erst mit 1. Juli 2006 übernommen. Da für den Monat Juni noch Um-
und Nachbuchungen notwendig gewesen seien, hätten die Daten zur
Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2006 des vorherigen steuerlichen Vertreters mit
den Nachbuchungen im EDV-Programm manuell zusammengerechnet werden müssen.
Durch die falsche Steuerhinterlegung eines Aufwandkontos sei es zu einem
ungerechtfertigten Ausweis eines Vorsteuerbetrages gekommen, welcher dann
versehentlich in die Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2006 aufgenommen worden sei.
Nachdem der Fehler bemerkt worden ist, habe man sich umgehend um die Korrektur
bemüht.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 31. Jänner 2007 keine Folge. In seiner Begründung führte das
Finanzamt aus, dass die vorgebrachten Gründe für sich allein nicht die
Annahme eines Sachverhaltes rechtfertigen, die eine Stattgabe der Berufung nach
sich ziehen würde.
Das Versehen habe nicht direkt beim Steuerpflichtigen,
sondern bei seinem neuen steuerlichen Vertreter stattgefunden. Ein steuerlicher
Vertreter müsse umso mehr bestrebt sein, durch entsprechende Kontroll- und
Sicherungsmaßnahmen solche oder ähnliche Fehler im internen
Arbeitsablauf von vornherein auszuschließen.
Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO komme deshalb
nicht zum Tragen, da nach Ansicht der Abgabenbehörde im geschilderten Fall
(grobes) Verschulden vorliege.
Es sei außerdem zu berücksichtgien, dass der
Gesetzggeber den Säumniszuschlag als reine Sanktion für eine
verspätete Abgabenentrichtung verstehe, wobei sämtliche
Verspätungsgründe außer Acht zu lassen seien.
Die Abgabenfestsetzung betreffende ursächliche
Versäumnisse könnten somit nicht im Wege der Berufung nachgeholt
werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom
2. Jänner (gemeint wohl Februar) 2007.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Berufung
wurde vorgebracht, dass es außer Zweifel stehe, dass sich der Vertretene
ein allfälliges Verschulden des Vertreters zurechnen lassen müsse.
Soweit dieses allerdings lediglich auf eine minderen Grad des Versehens
zurückzuführen sei, sei ebenfals von einer Festsetzung des
Säumniszuschlages abzusehen. Die Gründe, die zur verspäteten
Abgabenentrichtung geführt hätten, seien im gegenständlichen Fall
sehr wohl maßgeblich.
Die unrichtige Hinterlegung von Konten in der EDV sei ein
Versehen, das auch bei sorgfältiger Arbeitsweise einem Mitarbeiter einer
Steuerberatungskanzlei unterlaufen könne. Damit handle es sich um eine
verspätete Abgabenentrichtung infolge einer Unrichtigkeit der
Selbstberechnung und nicht einfach um eine verspätete Zahlung. In der
Kanzlei werde jede Voranmeldung vor der elektronsichen Übermittlung einem
geprüften Steuerberater zur Durchsicht und Freigabe vorgelegt. Selbst
derartige Sicherheits- und Kontrollmechanismen könnten Fehler, die
edv-bedingt sind, nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Ein derartiger Antrag kann auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Berufungserledigungen
grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung
Bedacht zu nehmen haben (vgl. Ritz,
BAO3, § 217 Tz
65).
Im konkreten Fall handelt es sich um die Vorschreibung
eines Säumniszuschlages im Zuge der Berichtigung der
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2006. Maßgebend ist daher § 217
Abs. 7 letzter Halbsatz BAO. Dem Abgabenpflichtigen oder seinem Vertreter,
dessen Verhalten dem Abgabenpflichtigen zuzurechnen ist, darf kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorgehalten werden
können.
Grobes Verschulden fehlt wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich
leichte Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein
Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht (vgl. Ritz,
BAO3, § 217
Tz 44).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt. (VwGH 15.5.1997, 96715/0101).
Die Ursache für die verspätete Entrichtung eines
Teiles der Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2006 liegt nach der glaubhaft
gemachten Erklärung des Vertreters der Bw. darin, dass bei der
Übernahme der Vertretung irrtümlich ein Aufwandkonto falsch in der
EDV-Anwendung hinterlegt wurde, was dazu geführt hat, dass die Vorsteuer
falsch berechnet wurde.
Ein derartiger Fehler kann auch einem sorgfältigen
Menschen gelegentlich passieren. Abgesehen davon, kommt es auf ein Verschulden
von Kanzleiangestellten eines berufsmäßigen Parteienvertreters nicht
an. Maßgebend ist diesfalls, ob den Parteienvertreter ein den minderen
Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Dem Parteienvertreter
also ein grobes Auswahlverschulden, grobe Mängel der Kanzleiorganisation
oder eine mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten sind (vgl.
Ritz,
BAO3, § 308
Tz 17 mwH zur Rsp).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass
dem Vertreter keine mangelnde Überwachungs- und Kontrollpflicht anzulasten
ist. Das ergibt sich aus der vom Finanzamt unwidersprochen gebliebenen
Vorbringen, dass jede Voranmeldungen vor der Übermittlung einem
geprüften Steuerberater zur Durchsicht und Freigabe vorgelegt wird und auch
sonst keine gegenteiligen Hinweise vorliegen. Selbst die Vornahme von Kontroll-
und Überwachungsmaßnahmen können das Übersehen eines
derartigen Fehlers nicht ausschließen, wenn nicht durch Fälle von
Unzuverlässigkeit gezielte Kontrollmaßnahmen erforderlich
sind.
Überdies wurde nach dem Erkennen des Fehlers durch den
Vertreter sofort die Korrektur veranlasst.
Dem Berufungsbegehren war daher spruchgemäß
stattzugeben.
Innsbruck,
am 27. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-I/07
- Stammnummer
- 28152
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF