Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3360-W/02
Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes infolge des Einkommens der Ehegattin nicht zumutbar ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3360-W/02vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 5. September
2001 und vom 16. Juni 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 3. August 2001 und vom 15. Mai 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 und 2001
entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (Gutschriften) sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers (in Folge:
Bw.) wurden Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für die Kalenderjahre 2000 und 2001 beim Finanzamt eingereicht. Als
Werbungskosten wurden im Kalenderjahr 2000 die Aufwendungen für
Familienheimfahrten nach BH in Höhe von S 28. 800,00 und im
Kalenderjahr 2001 in Höhe von S 34.560,00 geltend gemacht. Bei
Durchführung der Veranlagung hat das Finanzamt die beantragten
Werbungskosten mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die
Anerkennnung der Familienheimfahrten nicht vorlägen, nicht
berücksichtigt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 hat der steuerliche
Vertreter des Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Ehegattin des Bw. seit März 1996 in BH
erwerbstätig sei. Dies gehe aus der vorgelegten beglaubigten
Übersetzung der Dienstgeberbestätigung hervor. Aus diesem Grund sei
die Aufgabe des Familienwohnsitzes in BH dem Bw. nicht zuzumuten. Im Zuge des
Verfahrens wurden vom steuerlichen Vertreter des Bw. Ablichtungen von
Reisepässen mit Ein - und Ausreisestampiglien sowie eine Bescheinigung der
Heimatgemeinde, aus der hervorging, dass die Ehegattin des Bw. zusätzlich
zu ihrer Erwerbstätigkeit auch den landwirtschaftlichen Besitz
bewirtschaften müsse, nachgereicht.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die Berufung
als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt,
dass eine langjährige Beibehaltung des Familienwohnsitzes in
unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz vermuten lasse, dass die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus privaten Gründen erfolgt sei. Die
Aufwendungen für Familienheimfahrten seien den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988)
zuzuordnen.
Daraufhin wurde ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem
wurde ergänzend angeführt, dass der Bw. in Österreich nur
über eine Schlafstelle verfüge.
Der steuerliche Vertreter hat auch gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 Berufung erhoben. In der Begründung wurde
angeführt, dass die Ehefrau des Bw. am Familienwohnsitz erwerbstätig
sei. Eine Ablichtung der Dienstgeberbestätigung war der Berufung
angeschlossen. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wurde vom
Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Da aus den vorgelegten Ablichtungen der Reisepässe nur
15 Stampiglien erkennbar waren, wurde der steuerliche Vertreter des Bw. ersucht
bekannt zu geben, wann die Familienheimfahrten durchgeführt worden sind.
Außerdem wurde gebeten die Aufwendungen durch Belege nachzuweisen.
Im Antwortschreiben wurde dargelegt, dass der Bw. jedes
zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag) mit dem Auto zu seiner Ehefrau an den
Familienwohnsitz in BH fahre, wobei die einfache Fahrtstrecke 700 km betrage.
Das Auto sei auf den Sohn des Bw. zugelassen und meistens seien sie gemeinsam an
den Familienwohnsitz zu ihren Ehefrauen gefahren. Die Benzinkosten für die
Hin und Rückfahrt haben ca € 120,00 betragen und wurden vom Sohn und
dem Bw. je zur Hälfte getragen. Manchmal fahre der Bw. auch alleine an den
Familienwohnsitz. Dies komme aber selten vor. Zu den Stampiglien im Reisepass
wurde angeführt, dass beim Grenzübertritt aus Zeitgründen oftmals
kein Stempel im Reisepass angebracht werde. Eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Inneres - welche in einer anderen Rechtsache
ergangen war - wurde in Ablichtung beigelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind
nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits -
(Tätigkeits - )Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie
den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs - )Tätigkeit bezogenen
höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag
übersteigen (§ 124 a Z 3 EStG 1988 für Lohnzahlungsräume,
die nach dem 31. Dezember 1995 enden und § 124 b Z 52 EStG 1988).
Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bw. ist als Bauhilfsarbeiter bei einem
österreichischen Arbeitgeber beschäftigt und erzielt aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er ist daher
in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Nach dem Vorbringen im
Berufungsverfahren verfügt der Bw. am Arbeitsort über eine
Schlafstelle. Die Ehegattin des Bw. übt am Familienwohnsitz in BH seit dem
15. März 1996 eine berufliche Tätigkeit aus. Das Monatseinkommen
beträgt laut der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der
Arbeitgeberbestätigung 210 Konvertible Mark. Neben der
Erwerbstätigkeit bewirtschaftet die Ehegattin auch die
Familienhauswirtschaft des Bw. am Familienwohnsitz. Der Bw. fährt jedes
zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, von seinem Arbeitsort in
Österreich zu seinem Familienwohnsitz nach BH . Die Fahrten werden
gemeinsam mit seinem Sohn in dessen Auto durchgeführt. Als Aufwendungen
für die Familienheimfahrten wurden vom steuerlichen Vertreter die
Benzinkosten in Höhe von ca € 120,00 für eine Heimfahrt
angegeben. Diese Kosten wurden nach Angaben des steuerlichen Vertreters zur
Hälfte vom Bw. getragen. Einige Male ist der Bw. alleine an den
Familienwohnsitz gefahren. Die exakte Anzahl dieser vom Bw. allein unternommenen
Fahrten ist nicht dargelegt worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche
Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden
Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der ständigen Rechtsprechung
nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046).
Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6,
Tz 3, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die
Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich
veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach
dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom
Steuerpflichtigen darzustellen (VwGH vom 20. April 2004, 2003/13/0154).
Vom steuerlichen Vertreter wurde dargelegt, dass die
Ehegattin des Bw. am Familienwohnsitz einer Erwerbstätigkeit nachgeht und
aus dieser Berufstätigkeit 210 Konvertible Mark im Monat erzielt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127 -
welches zu einem gleichgelagerten Sachverhalt ergangen ist - ausgesprochen, dass
die Höhe des Monatseinkommens in ein Verhältnis zum Lohnniveau und zu
den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in BH zu setzen ist. Damit hat der
Verwaltungsgerichtshof nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates zum
Ausdruck gebracht, dass auch ein geringes Monatseinkommen, welches durch eine
Berufstätigkeit von einem Ehepartner am Familienwohnsitz erzielt wird, von
wirtschaftlicher Bedeutung ist, dem eine Wohnsitzverlegung entgegensteht.
Weiters wurde noch angeführt, dass der landwirtschaftliche Besitz des Bw.
während seiner Abwesenheit von der Ehegattin bewirtschaftet werden muss.
Die Größe des landwirtschaftlichen Besitzes - in der beglaubigten
Übersetzung wird von einer
Familienhauswirtschaft ausgegangen -
und in welcher Form der Besitz bewirtschaftet werden muss, lässt sich der
vorgelegten Bestätigung nicht entnehmen. Aus der Bestätigung ist auch
nicht erkennbar, seit welchem Zeitpunkt der Bw. Eigentümer der
Familienhauswirtschaft ist.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates ist im
vorliegenden Fall der Grund, dass dem Bw. eine Wohnsitzverlegung an den
Beschäftigungsort nicht zuzumuten ist, in der von der Ehegattin
ausgeübten nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit zu sehen. Auch
wenn die Ehegattin im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen kein
steuerlich relevantes Einkommen erzielt, stellt die Berufstätigkeit der
Ehegattin dennoch nach den Ausführungen im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127 einen Umstand dar,
aus welchem dem Bw. die Wohnsitzverlegung unzumutbar ist. Außerdem ist dem
Akteninhalt noch zu entnehmen, dass der Bw. ab dem 1. Mai 2003 eine Pension
bezieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch ein in
absehbarer Zeit bevorstehender Pensionsantritt, einen Umstand dar, der einer
Wohnsitzverlegung entgegensteht. Bei diesem Sachverhalt stellen die Aufwendungen
für Familienheimfahrten Werbungskosten dar.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16, Tz 47). Einen
belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen für die
Familienheimfahrten durch zB Fahrkarten oder Benzinrechnungen hat der Bw. nicht
erbracht. Der steuerliche Vertreter hat im Verfahren angeführt, dass der
Bw. jedes zweite Wochenende zu seiner Ehegattin mit dem Auto gefahren ist. Diese
Fahrten wurden gemeinsam mit dem Sohn unternommen. Einige Male hat der Bw. nach
dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters die Heimreise alleine angetreten. Die
Anzahl der vom Bw. allein durchgeführten Fahrten wurde nicht nachgewiesen.
Da kein Nachweis für die vom Bw. allein unternommenen Heimfahrten erbracht
worden ist, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die zwei Mal
im Monat getätigten Fahrten mit dem Sohn erfolgt sind. Die Anzahl von 24
Fahrten scheint in Hinblick auf die Entfernung von rund 700 km zwischen
Arbeitsort und Familienwohnsitz glaubhaft. Der Aufwand für die Hin - und
Rückfahrt wurde mit € 60,00 (S 825, 61) angegeben. Die Höhe
der angeführten Benzinkosten entspricht in etwa dem Fahrpreis einer Bus -
oder Bahnkarte, sodass der Aufwand für eine Familienheimfahrt mit €
60,00 (S 825,61) angesetzt werden kann. Als Werbungskosten für die
Familienheimfahrten sind daher insgesamt S 19.815,00 (24 Fahrten) zu
berücksichtigen.
Die Fahrtkosten wurden laut Erklärung im Kalenderjahr
2000 mit S 28.800,00 und im Kalenderjahr 2001 mit S 34.560,00 geltend
gemacht. Die tatsächlichen Fahrtkosten betragen laut vorstehenden
Ausführungen im vorliegenden Fall S 19.815,00, sodass dem
Berufungsbegehren teilweise Folge zu geben war.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3360-W/02
- Stammnummer
- 28119
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF