Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0722-L/06
Künstlereigenschaft eines Brunnenbauers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0722-L/06vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom 30. Juni
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch G.S., vom 6. Juni 2006 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
2003 und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2003 Einkünfte
aus Gewerbebetrieb als Warenpräsentator sowie als Brunnenbauer. Im Jahr
2004 wurden lediglich Einkünfte aus dem Brunnenbau erzielt.
Mit vorläufigen Umsatzsteuerbescheiden für das
Jahr 2003 vom 22. Februar 2005 und für das Jahr 2004 vom
17. November 2005 wurden jeweils die Umsätze aus dem Brunnenbau
mit dem Normalsteuersatz von 20% angesetzt.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 wurde von Bw.
folgender Antrag auf Einstufung als Künstler an die Amtspartei
eingebracht: Es würden Fotos der Brunnenunikate eingereicht werden
und nochmals um Einstufung als Künstler gebeten werden, mit der Option, den
geminderten Steuersatz verwenden zu dürfen. Beigelegt wurden Fotos
diverser Brunnen.
Am 11. April 2006 wurde von der Amtspartei
folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: Hätte sich bei der Tätigkeit von Bw. etwas
geändert, dass er den obigen Antrag einbringe? Er würde ersucht
werden, zu beschreiben, warum er nunmehr zu der Ansicht komme, dass es sich bei
seiner Tätigkeit nicht um ein Kunsthandwerk handle. Auch beim Kunsthandwerk
würden eigenschöpferische Elemente eingebracht werden. Welche
künstlerische Ausbildung hätte Bw. absolviert (Akademie,
Hochschule,...)? Wo hätte dieser seine handwerklichen
Fähigkeiten für die Herstellung von Keramik erlernt? Welche
Gegenstände würden außer den Brunnen noch hergestellt
werden? Handle es sich bei den Brunnen um Auftragswerke bzw. würden
diese auch für "freien Verkauf" hergestellt? Wo hätte der
Berufungswerber seine Ausstellungsräume bzw. wo würde dieser seine
Werke verkaufen? Hätte Bw. schon Kunstpreise gewonnen?
Welche? Sie dieser Mitglied bei einer Künstlervereinigung?
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 wurde von Bw. wie
folgt geantwortet: Die Erlöse 2004 würden aus der Herstellung
von Innenbrunnen stammen. Da er damals (seit 1986) noch haupt- bzw.
nebenberuflich in der Landwirtschaft gearbeitet hätte und der Bau der
Brunnen ein nebenberuflicher Betrieb gewesen wäre, würde eine
Veranlagung als Künstler für ihn wichtig sein, auch damals wären
bereits nur Unikate hergestellt worden. Er übe seine Tätigkeit
als Künstler jetzt hauptberuflich aus - alle anderen beruflichen
Tätigkeiten hätte er eingestellt. Er produziere nach wie vor nur
Unikate. Seine Unikate würden sich in den Punkten Originalität,
Authentizität und Nichtwiederholbarkeit sowie neuerdings in der
Größe der Unikate deutlich vom kunsthandwerklichen Status
abheben. Leider hätte er durch seine bäuerliche Herkunft keine
Möglichkeit gehabt, Kunstausbildungen an Universitäten oder Akademien
zu absolvieren. Erste Versuche künstlerischer Tätigkeit hätte er
bereits in den Jahren 1982 bis 1988 als Schnitzer sakraler Kunstobjekte
unternommen - leider hätte er hiermit keine Umsätze erzielen
können und seine Versuche wieder eingestellt. Sein Bruder würde
im keramischen Bereich arbeiten - seine Grundkenntnisse in der Keramik
hätte er von ihm bezogen. In seiner Werkstätte würde er
Innen- und Außenbrunnen herstellen, sowie letztlich auch Schwimmkugeln
für Teiche und Rasensprengerkugeln - alles im Unikatbereich. Im
Wesentlichen würde er Kunden auf Messen und Ausstellungen kennen lernen, er
erstelle nach der Besichtigung der Aufstellungsmöglichkeit für das
individuelle Kunstwerk ein Tonmodell nach eigenschöpferischer Idee und
fertige nach Abnahme des Modells das Werk für den Kunden - durch den hohen
finanziellen und zeitlichen Aufwand für die Unikate würde er bisher
nur wenige Ausstellungs- und Messeobjekte für den freien Verkauf gefertigt
haben. Die Ausstellungsräumlichkeiten bzw. -freigelände
würden sich in A. befinden. Zusätzlich seien seine Werke auf Messen
und Ausstellungen zu sehen bzw. zu verkaufen. Kunstpreise hätte er
noch keine gewonnen - er hätte sich bisher auch nicht darum bemüht.
Derzeit laufe ein Antrag auf Aufnahme in die Berufsvereinigung der bildenden
Künstler Oberösterreichs. Beigelegt wurde unter Anderem ein
Folder der Künstlerwerkstätte P., der der Berufungswerber
angehört. Darin findet sich unter Anderem
Folgendes: "Die Kugel ist das
Herzstück von
P..
.....
Farbe,
Form, Funktion und Wirkung sind vollendet an den Ort ihrer Bestimmung
angepasst.
Die Kugel kann in den
Größen von 25cm bis 210 cm Durchmesser gefertigt werden. Jedes
Stück wird individuell nach Ihren Wünschen für das jeweilige
Ambiente kreiert. Wir beraten Sie gerne
ausführlich.
Die Kugel ist
faszinierender Blickfang für Foyers, Schwimmteiche, Wintergärten oder
Wohnräume."
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
6. Juni 2006 wurde der vorläufige Bescheid vom
22. Februar 2005 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt. Dies mit folgender Begründung: Die Umsätze
aus der Tätigkeit Herstellung von Brunnenunikaten unterlägen nach
Ansicht der Amtspartei als Kunsthandwerk dem Steuersatz von 20%, die Veranlagung
erfolge nunmehr endgültig. Gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 8 UStG 1994
ermäßige sich die Steuer auf 10% nur für die Umsätze aus
der Tätigkeit als Künstler. Nach der Rechtsprechung des VwGH
könne als Künstler nur derjenige angesehen werden, der eine
persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden,
anerkannten Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfalte (VwGH
20.11.1989, 88/14/0211, 30.6.1994, 94/15/0090). Der Umstand, dass es sich
bei den Brunnen um Unikate handle, die auf Grund ihrer Originalität und
Größe einzigartig seien, genüge nach Rechtsprechung des VwGH
nicht, um eine Tätigkeit zur künstlerischen zu machen, da auch der
Kunsthandwerker, ja jeder qualifizierte Handwerker, der in seinem Gewerbe neue
Wege gehe, eigentümliche geistige Schöpfungen hervorbringe, ohne dass
man ihn deshalb als Künstler bezeichnen könne (VwGH 26.11.1985,
83/14/0249, 0260, 0261, 23.10.1990, 90/14/0035, 25.1.1994,
90/14/0082). Großes Können und eine persönliche Note
würden aus einer handwerklichen Tätigkeit noch keine
künstlerische Tätigkeit machen (VwGH 25.1.1993, 91/13/0231).
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom
6. Juni 2006 wurde der vorläufige Bescheid vom
17. November 2005 gemäß
§
200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Beide Umsatzsteuerbescheide weichen von den von Bw.
Erklärungen in dem Sinn ab, als die Umsätze, die durch den
Brunnenverkauf erzielt worden sind, dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen
wurden.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 wurde gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 je vom 6. Juni 2006
Berufung eingereicht wie folgt: Die Begründung der Amtspartei, die
Tätigkeit des Berufungswerbers nicht als künstlerische Tätigkeit
einzustufen, könne dieser nicht akzeptieren. Eine persönliche
eigenschöpferische Tätigkeit und eine Entfaltung künstlerischer
Begabung seien ihm ebenso wenig abzusprechen, wie die Tätigkeit in einem
anerkannten Kunstfach. Man könne die Brunnen in bildende Kunst, Unterrubrik
angewandte Kunst, einordnen.
Am 25. Juli 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 22. März 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "1.
Sind
Sie als Mitglied in die Berufsvereinigung bildender Künstler
Oberösterreichs aufgenommen
worden?
Legen Sie die von Ihnen
dort eingereichten Bewerbungsunterlagen bei.
2.
Sind
Sie sozialversicherungsrechtlich als Künstler eingestuft? Sollte
darüber ein Gutachten erstellt worden sein, ist dieses
einzureichen.
3.
In
Ihrem Schreiben vom 3. Mai 2006 wurde der Ablauf wie folgt
beschrieben:
- Besichtigung der
Aufstellungsmöglichkeit
-
Anfertigen eines Tonmodells
-
Abnahme des Modells
Beschreiben
Sie die drei Schritte
detaillierter.
Wie ist
insbesondere der Punkt "Abnahme des Modells" zu verstehen. Wird das Unikat in
Form eines Tonmodells noch einmal dem Auftraggeber zur Kenntnis bzw. zur
Veränderungsmöglichkeit übermittelt?
4.
Listen
Sie Ihre Auftraggeber in den Jahren 2003 und 2004 mit Namen und Adresse und
Kaufobjekt auf!
5.
Der
von Ihnen angegebene Vertreter hat mit Hinweis auf das Enden der Vollmacht die
Annahme dieses Vorhaltes verweigert. Aus diesem Grund werden Ihnen nun die
Schriftstücke persönlich zugestellt."
Dieser wurde durch Bw. nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10
Abs. 2 Z 5 UStG 1994 ermäßigt sich die
Steuer auf 10% für Umsätze aus der Tätigkeit als
Künstler.
Als Künstler im Sinne dieser Gesetzesstelle ist
anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit
in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet,
wobei der künstlerische Gehalt einer Tätigkeit insbesondere vom
geschaffenen Werk her zu beurteilen ist; denn - abgesehen von der
reproduzierenden (darstellenden) Kunst - muss das Ergebnis der
künstlerischen Tätigkeit stets ein Kunstwerk sein (Ruppe, UStG³,
§ 10 Tz 91, 93f).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe auch die
Entscheidung vom 20.11.1989, 88/14/0211) liegt eine künstlerische
Tätigkeit nur dann vor, wenn eine persönliche, eigenschöpferische
Tätigkeit in einem anerkannten Kunstzweig bzw. einem umfassenden,
anerkannten Kunstfach entfaltet wird. Maßgebend ist die Art und
Weise der Gestaltung des Gegenstandes (VwGH 21.7.1993,
91/13/0231). "Erfolgt diese nach
Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk charakteristisch
sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen, weil die
Tätigkeit ein vergleichbare weit reichende künstlerische Ausbildung
und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die
eines Künstlers anzusehen. Die Abgrenzung zu dem nicht Kunst, sondern
Gewerbebetrieb bildenden Kunsthandwerk muss nach Maßgabe des
Überwiegens entweder der eben umrissenen künstlerischen, für die
Arbeit etwa eines Malers, Bildhauers oder Architekten in Richtung auf
eigenschöpferischen Wert gleichartigen, oder der handwerklichen Komponente
entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können
allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen
machen."
Der Berufungswerber hat keinerlei künstlerische
Ausbildung absolviert. Somit ist die Künstlereigenschaft auf Grund der
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (VwGH 15.1.1997,
94/13/0002).
Eine künstlerische Tätigkeit ist nicht anzunehmen
(siehe etwa VwGH 18.9.1991, 91/13/0054), wenn
"die eigenschöpferische Tätigkeit
gegenüber der handwerklichen Ausführung in den Hintergrund tritt".
Eine Bindung an die Vorstellungen des Auftraggebers lässt darauf
schließen, dass die handwerkliche Umsetzung im Vordergrund
steht. Nach den Angaben von Bw. wird vor Beginn der Fertigung die
Aufstellungsmöglichkeit besichtigt (offensichtlich steht der Abnehmer vor
Beginn der Arbeiten schon fest), dem eingereichten Prospekt zu Folge wird
"jedes Stück nach den Wünschen der
Kunden für das jeweilige Ambiente kreiert". Nach Anfertigen eines
Modells wird dieses noch zusätzlich vom Auftraggeber abgenommen - die
künstlerische Freiheit sind folglich enge Grenzen gesetzt. Sowohl
den Vorstellungen des Käufers, als auch den Gegebenheiten am
zukünftigen Aufstellungsort wird Priorität eingeräumt. Das Werk
ist durch diese Vorgaben jedoch bereits in einer Weise determiniert, dass von
einem Überwiegen der eigenschöpferischen Tätigkeit nicht
ausgegangen werden kann. Dass dem Werk zudem eine persönliche Note
verliehen wird und auch handwerkliches Können zur Ausführung notwendig
ist, ändert daran nichts.
Der Berufungswerber fertigt nach eigenen Angaben nur wenige
Stücke für den freien Verkauf. Dass es sich bei den Werken
ausschließlich um Unikate handelt, lässt dies nicht zu Kunstwerken im
steuerrechtlichen Sinn werden. Es handelt sich um Werke auf Bestellung- somit
ist fast zwangsläufig davon auszugehen, dass es sich um Unikate handeln
muss.
Aufgrund der vorgelegten Arbeiten und des aus den
eingereichten Unterlagen hervorgehenden Ablaufs der Beauftragung und
Werkerstellung ist vom Vorliegen von Kunsthandwerken auszugehen, der
ermäßigte Steuersatz kommt daher nicht zur Anwendung.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0722-L/06
- Stammnummer
- 28111
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF