Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1554
Inländische Betriebstättenverluste 1997/98 einer deutschen AG
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/17-IV/4/99vom 17.11.1999
Wortlaut laut Findok
Für das Problem der steuerlichen
Verwertbarkeit der in österreichischen Betriebstätten deutscher
Unternehmen erlittenen Verluste wurde im Schlußprotokoll zu Artikel 24 des
am 2. September 1999 paraphierten neuen österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens eine Lösung gefunden. Nach dieser Lösung
wird Österreich für die ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (abweichendes
Wirtschaftsjahr 1997/98) erlittenen Verluste den Verlustvortrag gewähren,
soferne dies nicht zu einer Doppelverwertung der Verluste
führt.
Es ist beabsichtigt, diese Regelung im Verordnungsweg noch
vor Unterzeichnung und Ratifikation des Doppelbesteuerungsabkommens in
Wirksamkeit zu setzen.
Handelt es sich bei den inländischen
Betriebstätten der deutschen AG um solche, die sie im Rahmen
inländischer Personengesellschaften als Mitunternehmerin hält, gelten
die gleichen Grundsätze. Wird in der Folge auf der Grundlage von Art. III
des Umgründungssteuergesetzes eine steuerneutrale Umgründung der
Mitunternehmerschaften in eine Kapitalgesellschaft vorgenommen, dann wird die
auf Grund der künftigen Verordnung eintretende
Verlustvortragsfähigkeit nach den Grundsätzen des
Umgründungssteuergesetzes auf die übernehmende Kapitalgesellschaft
übergehen.
17. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/17-IV/4/99
- Stammnummer
- 2809
- Gültig
- 17.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF