Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0041-I/07
Bindung an den Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-I/07vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 9. Juni 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Berufungsjahr 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Kommanditist an der M- KEG an der ihm nach dem
Gesellschaftsvertrag mit einem Gewinnanteil von 99% die
Alleingeschäftsführung und die Alleinvertretung obliegt. Mangels
Abgabe von Abgabenerklärungen wurden die von der M- KEG im Jahr 2004
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom Finanzamt Kufstein-Schwaz im
Schätzungswege mit Bescheid vom 20. März 2006 gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Danach entfielen auf
den Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 3.000 €. Die gegen
diesen Feststellungsbescheid erhobene Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, da ein Ersuchen des
Finanzamtes die tatsächlichen Ausgaben aufzulisten und nachzuweisen
unbeantwortet blieb.
Am 10. April 2006 reichte der Bw. eine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 ein, in der weder
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt wurden (Nullerklärung). In dem am 9. Juni
2006 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2006 setzte das Finanzamt den
für den Bw. im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Gewinnanteil von
3.000 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. am 3. Juli 2006
Berufung mit der Begründung, er beziehe lediglich einen Pensionsvorschuss
und Ersuche um "Stornierung bzw. um Einstellung des Bescheides bezüglich
Einkünfte aus Gewerbebetrieb".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2006 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde
darauf hingewiesen, dass ein Abgabenbescheid, dem Entscheidungen zugrunde
liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der
Begründung angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Dieser Einwand könne nur
gegen den Feststellungsbescheid vorgebracht werden.
Der mit Schreiben vom 19. Juli 2006 gegen diese
Berufungsvorentscheidung erhobene "Einspruch" wurde vom Finanzamt zu Recht als
Vorlageantrag gewertet und dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b
BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert
festgestellt, wenn an diesen Einkünften - wie bei einer
Kommandit-Erwerbsgesellschaft - mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand
dieser Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die
Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO). Die in einem solchen
Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen werden den
Einkommensteuerbescheiden der Teilhaber zugrundegelegt (§ 192 BAO).
Die Einkommensteuerbescheide der Teilhaber können nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 BAO).
So wie Bescheide höherer Ordnung auf den Bescheiden
niedrigerer Ordnung aufzubauen haben, so ist einem Rechtsmittel gegen
abgeleitete Bescheide, mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung und die in
der Regel prinzipielle Anfechtungsmöglichkeit der Bescheide niedrigerer
Ordnung, von vornherein insoweit ein Erfolg versagt, als die behauptete
Fehlerhaftigkeit im Grundlagenbescheid gelegen ist (Stoll, Bundesabgabenordnung,
Handbuch, Seiten 623 ff). § 252 Abs. 1 BAO schränkt das
Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können somit nur im Verfahren
betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden.
Aus diesem Normengefüge folgt, dass die Einkünfte
des Bw. aus der Beteiligung an der M- KEG bei der Ermittlung seines
steuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 2004 zwingend mit jenem Betrag
anzusetzen sind, der sich aus dem Gewinnfeststellungsbescheid der M- KEG
ergibt, also mit 3.000 €.
Aufgrund des § 252 Abs. 1 BAO sind
Einwendungen über die Höhe der festgesetzten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nur im Feststellungsverfahren der M- KEG
überprüfbar. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides kann
somit nur dann erfolgen, wenn der Grundlagenbescheid der M- KEG geändert
wird. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 war daher
abzuweisen.
Innsbruck,
am 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-I/07
- Stammnummer
- 28088
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF