Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0350-G/05
Besteuerung von Zahlungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Rechtslage bis 31.12.2005)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-G/05vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 15. April
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit Erklärung vom
1.3.2005 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2004, woraus sich eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von €
1.218,03 ergeben hat. Dagegen wurde Berufung erhoben.
Über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers der
Berufungswerberin wurde mit 23.5.2003 der Konkurs eröffnet. Nach den
Angaben der Berufungswerberin habe sie im Jahr 2003 von diesem Dienstgeber
keinen Lohn erhalten. Auch vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) habe sie trotz
ständiger Urgenz erst im Jahr 2004 ihr Geld erhalten. Nach der
Konkurseröffnung habe sie sofort wieder gearbeitet und keine
Sozialleistungen vom Staat in Anspruch genommen. Als Teilzeitarbeitskraft
würde sie eigentlich keine Lohnsteuer bezahlen. Seinerzeit sei ihr vom IAF
geraten worden, einen Jahresausgleich zu machen und sich die Lohnsteuer (die ihr
mit einem pauschalen Prozentsatz in Abzug gebracht worden sei) vom Finanzamt
zurückzuholen. Sie verstehe daher nicht, warum die Beträge des IAF
nicht in das jeweilige Jahr (somit 2003) hineingerechnet werden würden,
welches eigentlich betroffen sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass es sich nach den Bestimmungen des § 41 EStG 1988 um
eine so genannte Pflichtveranlagung handeln würde (Einkünfte IAF und
Fa. M-GmbH). Daraufhin wurde der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle nach § 69 Abs. 6
EStG zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84
EStG) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige nach § 41 Abs. 1 EStG zu
veranlagen, wenn nach Z 3 im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69
Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG zugeflossen sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG in der für das
Kalenderjahr 2003 geltenden Fassung sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem
Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht.
Aus den Ausführungen der Berufungswerberin geht
hervor, dass die das Kalenderjahr 2003 betreffende Zahlung vom
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Berufungswerberin erst im Jahr 2004
überwiesen wurde. Nach § 19 Abs. 1 EStG gilt diese Zahlung somit als
im Kalenderjahr 2004 bezogen, weshalb die Einbeziehung in die
Einkommensteuerveranlagung des Kalenderjahres 2004 zu Recht erfolgt ist. Da es
sich bei der strittigen Zahlung um eine solche im Sinne des § 69 Abs. 6
EStG handelt, hat dies zur Folge, dass im Kalenderjahr 2004 ein Grund für
eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG vorliegt, weshalb
eine Zurückziehung der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 gesetzlich nicht
möglich ist.
Hinsichtlich des telefonisch vorgebrachten Einwandes,
nunmehr würden die Zahlungen des IAF im Insolvenzverfahren in dem
Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht, wird
darauf hingewiesen, dass durch Artikel I des Abgabenänderungsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 161/2005, § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG, um derartige
Härtefälle zu vermeiden, in diesem Sinne geändert wurde. Diese
Änderung ist aber nach § 124 b Z. 130 EStG 1988 erstmals für
Konkurse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden,
was hier nicht der Fall ist.
Das Finanzamt hat jedenfalls nach den gesetzlichen
Bestimmungen rechtmäßig gehandelt und es ist ihm nicht vorzuwerfen,
dass der IAF die das Jahr 2003 betreffenden Zahlungen erst nach 14 Monaten im
Jahr 2004 anstatt im Jahr 2003 an die Berufungswerberin ausgezahlt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 130 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-G/05
- Stammnummer
- 28077
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF