Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0689-L/04
Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0689-L/04vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O, vom 11. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Jänner 2004 zu StNr.
000/0000, mit dem Aussetzungszinsen im Betrag von 30.590,13 €
festgesetzt wurden, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine beim Berufungswerber
durchgeführte Betriebsprüfung wurden unter anderem mit Bescheiden vom
21. April 1995 die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1992
und 1993 wieder aufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.
Die gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
10. Dezember 2003, RV/0040-L/02, abgewiesen. Wie den
Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, erhielt der Berufungswerber im Jahr
1992 für einen mit der Stadtgemeinde auf 17 Jahre abgeschlossenen
Pachtvertrag eine "Vorauszahlung" von 2,020.000,00 S, die aber nicht im Jahr des
Zuflusses versteuert worden war, sondern auf die Laufzeit des Pachtvertrages
aufgeteilt werden sollte. Diese Vorgangsweise wurde vom Finanzamt nicht
anerkannt, und die gesamte "Vorauszahlung" als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Jahr 1992 in Ansatz gebracht. Der unabhängige Finanzsenat
teilte diese Ansicht.
Gegen die Berufungsentscheidung vom
10. Dezember 2003 ist eine beim Verwaltungsgerichtshof zur
Zl. 2004/14/0015 protokollierte Beschwerde anhängig.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens war mit Bescheid vom
21. Juni 1995 eine Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 1992
in Höhe von 1,273.902,00 S (= 92.578,07 €) und von Einkommensteuer
1993 in Höhe von 29.967,00 S (= 2.177,79 €) bewilligt worden.
Aufgrund der Berufungserledigung vom
10. Dezember 2003 wurde mit Bescheid vom
28. Jänner 2004 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt. Mit weiterem Bescheid vom 28. Jänner 2004 wurden
für den Zeitraum 28. Juni 1995 bis 28. Jänner 2004
Aussetzungszinsen in Höhe von 30.590,13 € festgesetzt.
Bemessungsgrundlage für diese Zinsen waren dabei die beiden
Einkommensteuerforderungen 1992 und 1993 in Höhe von insgesamt 94.755,86
€.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 wurde gegen den
Aussetzungszinsenbescheid Berufung erhoben, und beantragt, "die
Aussetzungszinsen neu zu berechnen und die Ergebnisse der Wiederaufnahme
über die Jahre 1994 bis 2001 einzuarbeiten, bzw. den
Aussetzungszinsenbescheid vollinhaltlich aufzuheben." In der Begründung
wurde auf das vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren
verwiesen. Weiters sei anzuführen, dass ein wesentlicher Teil der
Aussetzungszinsen die Einkommensteuer 1992 betreffe, die aus einer erhaltenen
"Mietvorauszahlung" resultiere. Die "Mietvorauszahlungen" seien durch die
Betriebsprüfung in das Jahr 1992 eingerechnet worden. Der Berufungswerber
habe aber die "Mietvorauszahlungen" über die Jahre verteilt in die
Gewinnermittlung aufgenommen. Es würden sich daher in den Folgejahren
Einkommensteuergutschriften ergeben, die durch die Wiederaufnahme (dieser
Verfahren) neu zu Tage treten würden. Aus diesem Grund seien auch diese
Gutschriften in die Berechnung mit einzubeziehen. Weiters sei anzuführen,
dass Aussetzungszinsen gemäß BGBl 1993/818 nur für
Zeiträume zu entrichten wären, die nach dem
31. Dezember 1993 eingetreten seien (BGBl 1994/680). Nachdem aber die
Einkommensteuer 1992 betroffen sei, wäre nach Meinung des Berufungswerbers
"die Berechnung von Aussetzungszinsen nicht vorzunehmen; vgl. dazu BAO §
212a Abs. 9 lit. b." Schließlich beantragte der Berufungswerber die
Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Aussetzungszinsen, welche mit
Bescheid vom 14. Juli 2004 bewilligt wurde.
Zur grundsätzlichen Frage des Bescheidcharakters rein
automationsunterstützt erlassener Bescheide, zu denen auch der
gegenständliche Bescheid über die Aussetzungszinsen zählt, waren
beim Verwaltungsgerichtshof mehrere Verfahren anhängig. In den am
29. März 2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14. Dezember 2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof
die Bescheidqualität derartiger Erledigungen bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 16. August 2006 gemäß
§ 281 BAO ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher
nunmehr fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a
BAO wurde durch das insoweit mit 1. Dezember 1987 in Kraft getretene
BGBl 1987/312 eingeführt. Die in Abs. 9 normierte Zinsenbestimmung
lautete:
Soweit
für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, sind Aussetzungszinsen unter Anwendung des sich aus
§ 212 Abs. 2 für Stundungszinsen ergebenden Zinsfußes zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen
sind vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der
Aussetzung nicht festzusetzen.
Durch BGBl
1993/818, anzuwenden für Zeiträume nach dem
31. Dezember 1993, wurde die Zinsenbestimmung neu gefasst und erhielt
folgenden Wortlaut:
Für
Abgabenschuldigkeiten sind
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
festgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro
Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Durch BGBl
1994/680, anzuwenden ab 27. August 1994, wurden dieser Bestimmung die
folgenden beiden Sätze angefügt:
Wird
einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Durch BGBl
2002/97 wurde der für die Zinsenberechnung maßgebende Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank durch den jeweils
geltenden Basiszinssatz ersetzt.
Schließlich
wurde durch BGBl 2003/71 in die Zinsenbestimmung des § 212a Abs. 9 BAO
folgende Bagatellregelung eingefügt:
Aussetzungszinsen,
die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Die dem
gegenständlichen Aussetzungszinsenbescheid zugrunde liegende Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuerforderungen für die Jahre 1992 und 1993
erfolgte mit Bescheid vom 21. Juni 1995 und erstreckte sich bis zu dem
mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 verfügten Ablauf.
In diesem
Zeitraum waren nach den oben dargestellten maßgebenden Fassungen des
§ 212a Abs. 9 BAO für Abgabenschuldigkeiten Aussetzungszinsen zu
entrichten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintrat. Bemessungsgrundlage für die Zinsenberechnung waren somit jene
Beträge an Einkommensteuer 1992 und 1993, hinsichtlich derer die Aussetzung
der Einhebung verfügt worden war und ein Zahlungsaufschub eingetreten ist.
Die im angefochtenen Aussetzungszinsenbescheid angeführte
Bemessungsgrundlage ist daher zutreffend.
Nach dem
klaren Wortlaut des § 212a Abs. 9 BAO kommt es nicht darauf an, wann die
den Gegenstand der Aussetzung bildenden Abgabenansprüche entstanden sind,
sondern ab wann infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintrat. Abgesehen davon geht die Zinsenbestimmung in ihrer Stammfassung auf das
Jahr 1987 zurück, sodass der Einwand in der Berufung, für die
Aussetzung der Einkommensteuer 1992 wären keine Aussetzungszinsen zu
entrichten, auch aus diesem Grund unberechtigt ist.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Aussetzung
der Einhebung abgabenbezogen ist. § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO ist eine
auf einzelne Abgabenschulden abstellende Regelung, die es nicht erlaubt, die
infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend
bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu
berücksichtigen (VwGH 25. Juni 1997, 94/15/0167 mit Hinweis auf
VwGH 14. April 1994, 94/15/0043; ebenso VwGH 31. Juli 2002,
2002/13/0078 und VwGH 16. Oktober 2002, 99/13/0065). Bei der
Zinsenberechnung für bestimmte ausgesetzt gewesene Abgaben (im
gegenständlichen Fall Einkommensteuer 1992 und 1993) kann daher nur eine
allfällige Herabsetzung eben dieser Abgabe berücksichtigt werden. Die
vom Berufungswerber beantragte Berücksichtigung der in den Folgejahren
entstandenen Einkommensteuergutschriften (laut Berufungsantrag betreffend die
Jahre 1994 bis 2001) wäre somit rechtswidrig.
Abgesehen
davon ergaben sich während aufrechter Aussetzung der Einhebung nur aus den
Veranlagungsbescheiden zur Einkommensteuer 1996 vom
9. Jänner 1998 und zur Einkommensteuer 2000 vom
20. November 2003 Gutschriften. Es wäre dem Berufungswerber
freigestanden, gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO eine Verwendung der aus
diesen Gutschriften am Abgabenkonto entstandenen Guthaben zur teilweisen
Abdeckung der ausgesetzten Abgabenschulden zu beantragen, und damit eine
Verminderung der Aussetzungszinsen zu erreichen. Davon machte der
Berufungswerber jedoch keinen Gebrauch. So wurde etwa die Gutschrift aus der mit
Bescheid vom 9. Jänner 1998 durchgeführten Veranlagung zur
Einkommensteuer 1996 in Höhe von 560.900,00 S zum Teil zur Abdeckung
anderer, nicht ausgesetzter Abgabenschulden verwendet, und am
26. Jänner 1998 die Rückzahlung eines Guthabens von
507.908,00 S, das zum überwiegenden Teil auf eben diese
Einkommensteuergutschrift zurückzuführen war, an den Berufungswerber
durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen auch dann dem Gesetz entspricht, wenn während des
Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein
Antrag im Sinne des § 212a Abs. 8 BAO gestellt wird
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 212a Tz 33).
Insgesamt
gesehen erweist sich die gegenständliche Festsetzung von Aussetzungszinsen
daher als rechtmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Der
Vollständigkeit halber wird zu den Folgen einer allfälligen
aufhebenden Entscheidung im derzeit noch anhängigen Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/14/0015 für die Aussetzungszinsen auf
die Ausführungen bei Ritz, BAO³, § 212a Tz 36, verwiesen.
Linz,
am 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0689-L/04
- Stammnummer
- 28070
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF