Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0659-G/05
Kein Beihilfenanspruch wegen überwiegender Kostentragung, wenn das Kind zu einer anderen anspruchsberechtigten Person haushaltszugehörig ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0659-G/05vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. Oktober 2006, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 6. Oktober 2005, betreffend
die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für die Tochter nn, für den Zeitraum 1. Juni 2005
bis 31. Oktober 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin teilte dem Finanzamt mit Schreiben
vom 27. September 2005 mit:
"Ich und mein Sohn M.
sind am 18. Mai 2005 aus dem Haushalt meines Mannes ausgezogen
(Meldezettel).
Die Wohnung die
ich derzeit bewohne habe ich für beide Kinder
gewählt.
Durch die immer
bestehende alleinige Obsorge für beide Kinder habe ich somit beide Kinder
am 18. Mai 2005 bei o. a. Wohnsitz
gemeldet.
Meine Tochter hat
mehrmals versucht nachzukommen, durch den Widerstand des Vaters war es ihr aber
nicht
möglich.
Zwischendurch hat
meine Tochter bei mir gewohnt, im August über einen längeren Zeitraum,
da sie bei ihrem Vater keine Wohnmöglichkeit
hatte.
Ein offenes Verfahren
bezüglich der Obsorge läuft noch."
Aus der beigelegten Meldebestätigung geht hervor, dass
die Tochter am 17. Mai 2005 am Wohnsitz ihrer Mutter angemeldet wurde. Die
Ermittlungen des Finanzamtes ergaben allerdings, dass die Tochter bereits einen
Tag später, am 18. Mai 2005, von diesem Wohnsitz wieder ab- und am
Wohnsitz ihres Vaters angemeldet wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid forderte das
Finanzamt daraufhin die für die Tochter für die Monate Juni bis
Oktober 2005 ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden
Kinderabsetzbeträge zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
schildert die Berufungswerberin, weshalb sie aus dem gemeinsamen Haushalt
ausgezogen ist und führt auszugsweise aus:
"Meine Tochter wohnt
selten bei ihrem Vater, die meiste Zeit lebt sie im Haushalt ihres Freundes. Der
Kontakt zu ihrem Vater ist ihr deshalb wichtig, weil sie finanzielle Vorteile
hat."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2005 hat
das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
Schriftsatz vom 14. November 2005 rügt die Berufungswerberin durch
ihren bevollmächtigten Vertreter unter Hinweis auf die bestehende
Rechtslage im Wesentlichen Verfahrensmängel des Finanzamtes, da es die
Frage der Haushaltszugehörigkeit nicht entsprechend geprüft
habe.
Im Vorlageantrag wurde auch ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, dieser
Antrag wurde jedoch von der Berufungswerberin am 26. März 2007 wieder
zurück genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein den Anspruch vermittelndes Kind die Person, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach der
Legaldefinition in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das
Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht
sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als
haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem
das Kind angehört.
Im vorliegenden Fall steht auf Grund der eindeutigen
Aussagen der Berufungswerberin fest, dass der gemeinsame Haushalt der beiden
Elternteile mit beiden Kindern durch Auszug der Berufungswerberin und ihres
Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung am 18. Mai 2005 aufgelöst wurde. Ab
diesem Zeitpunkt teilte die Berufungswerberin keine gemeinsame Wohnung mehr mit
ihrer Tochter (und mit ihrem Ehegatten). Die Tochter gehörte ab diesem
Zeitpunkt nur mehr zum Haushalt ihres Vaters und nicht auch zu dem ihrer Mutter.
Der Frage, ob die zum Haushalt ihres Vaters gehörende Tochter auch im
Haushalt ihres Freundes lebte, kann keine entscheidungsrelevante Bedeutung
zukommen, da es sich ganz offenbar nur um vorübergehende Abwesenheiten
handelte. In diesem Zusammenhang muss auch auf die Aussagen der
Berufungswerberin in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom 11. Jänner
2006 (in einem anderen Beihilfenverfahren) hingewiesen werden, wonach die
Tochter "am 22. Oktober 2005 ihre restlichen persönlichen Sachen aus
dem Haus meines Ex-Mannes (...) gesiedelt" habe. Diesen Sachverhalt hat die
Berufungswerberin in einem weiteren Schreiben vom 5. Februar 2007
ausdrücklich bestätigt. Nach der aktenkundigen Meldebestätigung
war die Tochter mit Ausnahme der beiden Tage 17. und 18. Mai 2005, an denen sie
auch am Wohnsitz der Berufungswerberin gemeldet war, beim Vater durchgehend bis
28. November 2005 gemeldet. Wenngleich, und insoweit ist der
Berufungswerberin zuzustimmen, einer Meldebestätigung nur die Eigenschaft
eines widerlegbaren Beweises zukommen kann, decken sich doch (mit Ausnahme des
hier nicht relevanten Zeitraumes zwischen 22. Oktober und 28. November
2005) die in der Meldebestätigung genannten Daten mit den Aussagen der
Berufungswerberin.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher als erwiesen
anzunehmen, dass die Tochter bis zumindest 22. Oktober 2005 dem Haushalt
ihres Vaters angehörte (mögliche vorübergehende Aufenthalte bei
ihrem Freund unterbrachen gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967
nicht die Haushaltszugehörigkeit zum Vater) und (frühestens) am
22. Oktober 2005 in die Wohnung ihrer Mutter einzog und somit
(frühestens) ab diesem Tag dem Haushalt der Berufungswerberin
angehörte. Bei dieser Sachlage kann der Frage, wer die Unterhaltskosten
für die Tochter überwiegend trug, keine entscheidungswesentliche
Bedeutung zukommen, weshalb sich jede Überlegung dazu erübrigt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 und 3 FLAG 1967 konnte der
Berufungswerberin sohin die Familienbeihilfe für ihre Tochter
(frühestens) ab dem Monat November 2005 gewährt werden. Die für
die Monate Juni bis einschließlich Oktober 2005 ausgezahlte
Familienbeihilfe war daher mit den entsprechenden Kinderabsetzbeträgen von
der Berufungswerberin objektiv zu Unrecht bezogen worden und daher
gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 zurückzufordern.
Die angefochtenen Bescheid entsprechen daher der
Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abgewiesen werden musste.
Graz, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0659-G/05
- Stammnummer
- 28055
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF