Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0845-W/04
Beschränkte Steuerpflicht eines ungarischen Grenzpendlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0845-W/04vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. X.X., wohnhaft in Ungarn,
B., vom 19. September 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Eisenstadt vom
5. September 2003 entschieden:
Spruch:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F. Bw. genannt), ein ungarischer
Staatsbürger mit Familienwohnsitz in Ungarn, erzielte in Österreich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der
erklärungsgemäßen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
wurde das große Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6
lit. c EStG in Höhe von € 1.470,-- berücksichtigt.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2002 erhob der Bw. mit
Schriftsatz vom 19.9.2003 form- und fristgerecht Berufung, weil er auch noch
eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in Höhe von
€ 600,-- für die Unterhaltslasten gegenüber seiner
haushaltszugehörigen Tochter in Abzug zu bringen sei. Der Bw. belegte durch
geeignete Unterlagen, dass seine am X.X.X. geb. Tochter, A.B., im Jahr 2002 die
Gabor Denes Hochschule besuchte und deshalb nicht Selbsterhaltungsfähig
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.10.2003 gab das
Finanzamt der Berufung mit der Begründung keine Folge, dass der Bw. im
Inland nur beschränkt steuerpflichtig sei. Bei beschränkt
Steuerpflichtigen sei durch das EStG die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit als Berufung bezeichnetem Schreiben vom 17.10.2003
bekämpfte der Bw. die Berufungsvorentscheidung und beantragte nochmals die
Stattgabe seines Begehrens der außergewöhnlichen Belastung.
Vom Finanzamt wurde die Eingabe als fristgerechter und
zulässiger Vorlageantrag gewertet und ein ergänzendes
Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 27.2.2004
aufgefordert einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
nachzuweisen.
Der Bw. reichte einen Meldezettel ein, wonach er - neben
seinem ungarischen Wohnsitz - seit 18.9.1990 an der Adresse C. wohnhaft gemeldet
ist.
Das Finanzamt führte beim Unterkunftgeber eine
Nachschau durch und befragte diesen als Auskunftsperson niederschriftlich.
Dieser erklärte unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht Folgendes:" Der
Bw. habe in den Jahren 1988 bis 1990 im Weinbaubetrieb seines Vaters gearbeitet.
Seit dem Jahre 1990 habe der Bw. aber nicht mehr bei ihnen gewohnt. Der Bw. habe
es unterlassen sich von dieser Adresse abzumelden. Man habe von der immer noch
aufrechten Wohnsitzmeldung keine Kenntnis gehabt. Die amtliche Abmeldung werde
vom Unterkunftgeber in den nächsten Tagen veranlasst."
In dem nicht gegenständlichen Verfahren betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2001 gab das Finanzamt dem Bw. dieses Ermittlungsergebnis
bekannt. Dem Bw. wurde in der gesonderten Begründung zur BVE vom 4.5.2004
mitgeteilt, dass die Erhebungen zu der Feststellung geführt haben, dass er
sich an der im Befreiungsschein und im Meldezettel genannten Adresse (C. )
bereits seit dem Jahr 1990 nicht mehr aufhalte und er die Abmeldung von dieser
Unterkunft bislang nicht vorgenommen habe. Nachdem er im Inland keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe,
konnte nicht von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgegangen werden und
sei zu Recht keine außergewöhnliche Belastung gewährt worden.
Mit Vorlagebericht, eingelangt am 24.5.2004 wurde die
Berufung unter Anschluss des Steueraktes dem UFS als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nahm der Bw.
gegenüber dem UFS mit Schreiben vom 12.9.2007 Stellung. Er erklärte
2002, bei der Firma D. Ges.m.b.H., die Filialen in Gols, Eisenstadt,
Bruck/Leitha und Sopron habe, beschäftigt gewesen zu sein. An der im
Meldezettel genannten Adresse habe er eine Schlafstelle, die er immer dann
genutzt habe, wenn es auf Grund der Arbeit notwendig gewesen sei. Das sei dann
der Fall gewesen, wenn er in einer der genannten Filialen länger habe
arbeiten müssen. Meistens aber kehrte er jeden Tag zu seiner Familie in
Ungarn zurück. Er stelle hiermit den Antrag auf unbeschränkte
Steuerpflicht und um Erledigung.
Mit weiterer Eingabe von 13.10.2006 beantragte der Bw. den
Alleinverdienerabsetzbetrag und das Pauschale für Familienheimfahrten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob der Bw. beschränkt steuerpflichtig
oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ferner ist zu prüfen, ob dem
Bw. auf Grund seines Vorbringens im Berufungsverfahren Werbungskosten wegen
Familienheimfahrten und der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zusteht.
1. Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder unbeschränkte Steuerpflicht
gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG.
Gemäß
§ 1 Abs.
2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hat die
natürliche Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Sinne des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 BAO ist sie gemäß
§ 1 Abs.
3 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig.
Einen Wohnsitz hat jemand dort,
wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter Wohnung sind
eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen, die den
Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sind, sodass sie ihm ein
entsprechendes Heim bieten können.
Keine Wohnung sind
Mannschaftsunterkünfte oder Schlafstellen am Arbeitsort, Jagdhütten
und Bootshäuser sowie nicht ortsfeste Unterkünfte z.B. Campingmobil,
Wohnwagen (vgl. Doralt,
EStG9, § 1 Tz 10
m.w.H.).
Den gewöhnlichen
Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch
stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate
dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten
sechs Monate.
Der gewöhnliche Aufenthalt
setzt eine längere, jedoch nicht ständige Anwesenheit voraus;
erforderlich ist eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum
Aufenthaltsort (VwGH, E. 31.3.1992, 87/14/0096). Den Gegensatz zum
gewöhnlichen Aufenthalt stellt der vorübergehende Aufenthalt dar, der
keine unbeschränkte Steuerpflicht begründet. Es kann auch ein
Aufenthalt in einem Land begründet werden, ohne dass ein Aufenthalt an
einem bestimmten Ort desselben begründet wird (Fuchs in
Hofstätter-Reichel, EStG 1988 zu § 1 TZ 11).
Gastarbeiter mit
Arbeitserlaubnis oder Dienstvertrag von mehr als 6 Monaten, haben in der Regel
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und sind somit unbeschränkt
steuerpflichtig (VwGH, 13.12.1982, 1603/80; LStR 2002, Rz 4).
Durch einen Inlandsaufenthalt
von mehr als sechs Monate wird jedenfalls die unbeschränkte Steuerpflicht
begründet, wobei sich die Sechsmonatsfrist auch über mehrere
Veranlagungszeiträume erstrecken kann. Kurzfristige Auslandsaufenthalte
hemmen den sechsmonatigen Fristenlauf, wenn die Umstände darauf
schließen lassen, dass die Person nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes
wiederum in das Inland zurückkehrt. Dies ist beispielsweise bei Urlauben,
Familienheimfahrten, Geschäftsreisen oder sonstigen kurzfristigen
Auslandstätigkeiten der Fall (LStR 2002, RZ 5).
Andererseits haben Grenzpendler
aus dem Ausland, die täglich nach Hause zurückkehren hingegen keinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Da sie sich an den Arbeitstagen nicht
ganztägig im Inland aufhalten fehlt es an dem erforderlichen Maß an
sachlicher und räumlicher Beziehung zum Inland (Doralt,
EStG9, § 1 Tz 21
m.H. auf die Jud. des VwGH). Kehrt der Steuerpflichtige täglich zu seinem
Familienwohnsitz zurück, dann hält er sich auch dort auf. Das gilt
auch dann, wenn die inländische Arbeitsverrichtung länger als sechs
Monate dauert. Wer allerdings auch an den Arbeitstagen am Arbeitsort
übernachtet und nur an den Wochenenden zu seiner Familienwohnung
fährt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Arbeitsort.
Grenzgänger aus dem Ausland, die sich drei bis vier Tage wöchentlich
im Inland aufhalten, haben im Inland den gewöhnlichen Aufenthalt (E
13.9.1972, 1982/71, 1973, 141). Bei
Zu beurteilen ist daher, ob der
Bw. in den Jahr 2002 Grenzpendler war. Er also an den Arbeitstagen in der Regel
täglich zwischen seinem Familienwohnsitz in Ungarn und seiner
Arbeitsstätte hin- und hergefahren ist oder sich zumindest an drei bis vier
Tagen in der Woche ganztägig im Inland aufgehalten hat.
Die Behauptung des Bw., er habe
im Jahr 2002 eine Schlafstelle in Gols, Hauptstraße 40 gehabt, erweist
sich als unglaubwürdig, geht doch aus den Aussagen des Unterkunftgebers
stichhaltig und zweifelsfrei hervor, dass er diese Unterkunft nur für die
Dauer der Beschäftigung im Weinbaubetrieb des Vaters des Unterkunftgebers
bis zum Jahr 1990 benutzt hat. Mit dem Enden dieses Arbeitsverhältnisses
stand dem Bw. diese Schlafstelle nicht mehr zur Verfügung und war er daher
an dieser Adresse nicht mehr aufhältig.
Ein anderer Ort im Inland, an
dem der Bw. im Streitzeitraum gewohnt oder zumindest regelmäßig
genächtigt haben könnte, wurde von ihm nicht angegeben. In der
Stellungnahme vom 12.9.2006 erklärt er in Übereinstimmung mit dem
Beweisergebnis der amtlichen Erhebungen, dass er meistens jeden Tag zu seiner
Familie in Ungarn zurückgekehrt sei.
Es musste daher davon
ausgegangen werden, dass der Bw. im Inland keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat und als Grenzpendler mit seinen
inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig ist.
Eine unbeschränkte
Steuerpflicht kraft Erklärung gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG liegt
nicht vor, weil der Bw. die materiellrechtlichen Tatbestandvoraussetzungen
hierfür nicht erfüllt hat. Er hat weder dargelegt noch durch eine
Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde
nachgewiesen, dass die nicht der österreichische Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte nicht die gesetzlichen Grenzwerte des § 1
Abs. 4 EStG übersteigen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine
steuerliche Begünstigung, sodass es in der Sphäre des
Steuerpflichtigen gelegen wäre, das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen nachzuweisen. Diesem Erfordernis hat der Bw. nicht entsprochen.
2.
Alleinverdienerabsetzbetrag und außergewöhnliche
Belastung
Gemäß
§ 102
Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3 sowie Abs. 3 EStG stehen beschränkt
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag und
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 EStG nicht
zu.
3.
Familienheimfahrten
Im angefochtenen Bescheid
wurden Werbungskosten für die Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz in
Ungarn und der Arbeitsstätte gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c
EStG in Höhe von € 1.470,-- berücksichtigt.
Familienheimfahrten sind
Fahrten zwischen dem Wohnsitz am inländischen Tätigkeitsort und dem
ausländischen Familienwohnsitz, soweit die Vorraussetzungen einer doppelten
Haushaltsführung erfüllt sind. Die Kosten der Familienheimfahrten sind
bis zum höchst zulässigen Pendlerpauschale gemäß
§ 16
Abs. 1 Z. 6 lit. c i.V.m. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG
abzugsfähig.
Da nach dem eindeutigen
Beweisergebnis der Bw. im Inland weder eine Schlafstelle noch einen Wohnsitz
hatte, sondern meist täglich zu seiner Familie nach Ungarn
zurückgekehrt ist, fehlt schon die gesetzliche Vorraussetzungen eines
Wohnsitzes am Tätigkeitsort. Familienheimfahrten liegen somit im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Zu Recht wurde bei der
gegebenen Sachlage vom Bw. bereits in der Abgabenerklärung das
Pendlerpauschale zur Abgeltung der Kosten für die Fahrten zwischen
Familienwohnsitz und Arbeitsstätte geltend gemacht und vom Finanzamt im
angefochtenen Bescheid berücksichtigt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0845-W/04
- Stammnummer
- 28050
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF