Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0463-L/05
Verzicht auf eine Reallast der Betreuung 10 Jahre nach Einräumung, fehlende Bereicherungsabsicht unrealistisch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0463-L/05vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der MMG, W, vom 1. März 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch
AD RR Renate Pfändtner, vom 21. Februar 2005 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 21. April 1993 haben die
Ehegatten JuMG die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft
EZ 94, GB M, ihrer Tochter MMG übergeben. Als Gegenleistung haben
sich die Übergeber unter anderem unter Punkt Drittens b des
Übergabsvertrages die Reallast der Pflege und Betreuung wie folgt
ausbedungen:
Als Gegenleistung
räumt nunmehr die Übernehmerin den Übergebern die lebenslangen,
unentgeltlichen und grundbücherlich sicherzustellenden, von diesen hiermit
vertragsmäßig angenommenen Rechte ein und
zwar:
a) Dienstbarkeit der
Wohnung:
b) Reallast der
Betreuung:
die ordentliche
Pflege in gesunden und kranken Tagen, die Verrichtung sämtlicher
Dienstleistungen aller Art, die Vornahme von Botengängen, das Reinigen und
die Herhaltung der Kleidung und Wäsche, nicht aber die Nachschaffung dieser
Sachen; schließlich, wenn nötig, den Arzt und den Seelsorger zu holen
und im übrigen den Übergebern ordentlich zu
begegnen.
c) Reallast der
Versorgung:
d)
Übergabspreis:
Am 22. Oktober 2004 haben die beteiligten Personen
einen Übergabsvertragsnachtrag dahingehend abgeschlossen, dass die Punkte
Drittens b) Reallast der Betreuung und Drittens c) Reallast der Versorgung
ersatzlos gestrichen und im Grundbuch gelöscht wurden. Außer dieser
Streichung blieben sämtliche Punkte des Übergabsvertrages vom
21. April 1993 vollinhaltlich aufrecht.
Für den Verzicht auf die seinerzeit ausbedungene
Reallast der Betreuung (lit. b) hat das Finanzamt mit Bescheiden vom
21. Februar 2005 der Übernehmerin und nunmehrigen Berufungswerberin,
=Bw, für die Erwerbe von Vater und Mutter jeweils Schenkungssteuer
vorgeschrieben, wobei der Rechtsverzicht mit monatlich 145,00 €
bewertet wurde.
Mit Berufung vom 1. März 2005 hat sich die Bw -
durch ihre Rechtsvertreterin - zunächst nur gegen die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen für die beiden Schenkungssteuerbescheide gewendet,
weil im ursprünglichen Übergabsvertrag eine wesentlich niedrigere
Bewertung vorgenommen worden sei.
Aufgrund der abweislichen Berufungsvorentscheidung
bekämpft die Bw nunmehr die ergangenen Bescheide mit folgender
Begründung: Bei der ursprünglichen Übergabsvereinbarung
hätten die Eltern ausdrücklich auf Betreuung und Versorgung
verzichtet, da dies einer alleinstehenden, alleinverdienenden und
alleinerziehenden Frau nicht zumutbar sei. Hinsichtlich der Anmerkung zur
Reallast der Versorgung und Betreuung sei ihnen vom Notar und auch von dessen
Substitut versichert worden, es handle sich nicht um eine Verpflichtung, die
Formulierung entspreche lediglich dem Usus aller Übergabsverträge.
Erst elf Jahre später seien sie durch einen Vorfall wieder auf den eigenen
Übergabsvertrag aufmerksam geworden und wollten im Zweifel den Notariatsakt
richtig stellen. Da diese Richtigstellung dem bereits damaligen Anliegen
entspreche, sei aber keinesfalls an eine Schenkung gedacht gewesen.
Über Vorhalt des UFS hat die Bw darüber hinaus
bekannt gegeben, dass die Eltern sie als Alleinstehende mit einem Anspruch auf
Pflege und Betreuung nicht belasten wollten. Der Vater habe dies
ausdrücklich dem vertragerstellenden Notar vor Vertragsabschluss im Beisein
der Mutter und der Bw mitgeteilt. Nach dem Vorlesen des Vertrages habe die Bw
vor dem Unterzeichnen ein Votum hinsichtlich der Rechte in Punkt Drittens b und
c eingelegt. In Bezug auf den unmissverständlichen Wortlaut im Vertrag habe
der Notar sodann wortwörtlich gesagt: Die Formulierung über die Pflege
habe weiters nichts zu bedeuten, da dieser Wortlaut bei jedem derartigen Vertrag
obligatorisch eingesetzt werde. Eingefordert werde die Pflege aber nur dahin
gehend, dass die Eltern das Recht darauf haben sollen, dass sie immer wieder
auch gefragt werden, wie es ihnen denn so gehe. Da der Notar am Land immer noch
so etwas wie eine Souveränität und absolut glaubwürdig sei, habe
die Bw dann auch unterschrieben. Nach Erhalt des Notariatsaktes habe sie sich
noch einmal bei der persönlich bekannten Substitutin des Notars erkundigt,
welche ebenfalls keine Bedenken gegen die Regelung gehabt habe. Jahre
später sei im Bekanntenkreis von Umständen einer Pflege gesprochen
worden, weshalb sich die Bw entschlossen habe, den Vertrag dem Wortlaut nach so
abändern zu lassen, dass er der damaligen mündlichen Vereinbarung
entspräche. Der Nachfolger des Notars habe sodann bestätigt,
heutzutage schreibe man derartige Pflegevereinbarungen nicht mehr, wenn nicht
ausdrücklich darauf bestanden werde, da sich die Rechtslage geändert
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Zif. 1 jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes und nach Zif. 2 jede andere freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird.
Grundsätzlich kann der Verzicht auf die Ausübung
eines Rechtes, das einen wirtschaftlichen Wert besitzt, zB der vorzeitige
Verzicht auf Ausgedingeleistungen (VwGH vom 9. September 1988, 87/16/0123),
eine Schenkung sein. Wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen einer
rechtswirksamen Schenkung ist der Schenkungs- bzw. Bereicherungswille.
Diesbezüglich wendet die Bw ein, dass ihre Eltern
anlässlich der Errichtung des Übergabsvertrages im Jahr 1993
ausdrücklich von einem Anspruch auf Pflege und Betreuung hätten
absehen wollen, sodass mit dem gegenständlichen
Übergabsvertragsnachtrag lediglich der von Anfang an gewollte Rechtszustand
hergestellt werden sollte, jedoch keinesfalls an eine Schenkung gedacht gewesen
sei.
Nach dem objektiven Erklärungswert des
Übergabsvertrages vom 21. April 1993 haben sich die Übergeber
eindeutig und unzweifelhaft die Pflege und Betreuung ausbedungen. Der
Vertragstext ist unmissverständlich, auch war die Regelung nicht kurz oder
versteckt, sondern machte sie vielmehr einen wesentlichen Teil der Vereinbarung
aus. Ein Irrtum hinsichtlich des Inhaltes dieser Vereinbarung ist in Ansehung
der detailgenauen Beschreibung nicht vorstellbar.
Haben allerdings die Parteien einvernehmlich, abweichend
von ihrem übereinstimmenden Willen, objektiv etwas Anderes erklärt
(beiderseitige falsa demonstratio), so besteht ein natürlicher Konsens und
es gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als
Vertragsinhalt.
Zunächst gilt es somit zu klären, ob die Eltern
tatsächlich, wie von der Bw behauptet, nach dem übereinstimmenden
Parteiwillen das 1993 quasi bloß auf dem Papier eingeräumte Recht
niemals ausüben wollten.
Dies ist eine Beweisfrage, wobei die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob etwas
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es genügt dabei, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die andere zumindest als
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es
äußerst unglaubwürdig, dass der Vertragserrichter und Notar die
Parteien tatsächlich unrichtig dahingehend belehrt hat, dass das
vertraglich eingeräumte Recht nicht seinem Wortlaut entsprechend zustehe.
Demgegenüber ist es in Anbetracht des langen Zeitablaufes naheliegend, dass
der genaue Inhalt der damaligen Beratung durch den Notar nicht in Erinnerung
geblieben ist, sodass die Schilderungen der Bw, soweit sie Äußerungen
des Notars "wortwörtlich" wiedergeben, nur eingeschränkt
beweiskräftig sind.
Letztlich erscheint es jedoch nachvollziehbar, dass die
Vertragsparteien zur Absicherung der Eltern der Einräumung der Rechte
über Anraten des Notars im Zweifel doch zugestimmt haben.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Inkaufnehmen des Inhaltes
eines Vertrages eine Anfechtung ausschließt.
Für einen gewollten Vertragsinhalt spricht auch die
Tatsache, dass die Einräumung der Rechte zu einer finanziellen Belastung
(höhere Grunderwerbsteuer) geführt hat, was vernünftigerweise
für eine unverbindliche Äußerung nicht in Kauf genommen worden
wäre. Die Vertragsparteien haben zudem ausdrücklich eingewilligt, dass
die Reallast der Betreuung auch im Grundbuch einverleibt werden kann. Nicht
zuletzt hat die Rechtsvertreterin in der ursprünglichen Berufung dieses
Argument der Bw noch nicht aufgegriffen.
Die entscheidende Behörde geht daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass letztendlich der Vertragstext dem Willen
der Parteien entsprochen hat und damit die Eltern den ihnen eingeräumten
Anspruch auch tatsächlich hätten durchsetzen können. Diese
Rechtsfolge sollte nunmehr mit dem gegenständlichen Vertragsnachtrag
beseitigt werden, sodass damit eine Schenkung verwirklicht wurde.
Für die Schenkungssteuerpflicht reicht im Gegensatz
zum Zivilrecht der einseitige Bereicherungswille auf Seiten des Zuwendenden aus;
der Bedachte muss sich der Bereicherung nicht bewusst sein. In diesem Sinne ist
es für die Annahme einer freigebigen Zuwendung nicht relevant, wenn sich
die Bw aus ihrer Sicht nicht bereichert fühlt.
Erforderlich für das Vorliegen einer Schenkung ist
nur, dass zumindest der Zuwendende die Leistung tatsächlich als geschenkt
ansehen will. Entsprechend der gefestigten, höchstgerichtlichen
Rechtsprechung muss der Bereicherungswille jedoch kein unbedingter sein, es
genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers
der Zuwendung bejaht und diese in Kauf nimmt, falls sich eine solche im Zuge der
Abwicklung des Rechtsgeschäftes ergeben sollte (zB VwGH vom
18. September 2003, 2003/16/0087).
Außerdem vertritt der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung, dass bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines
Bereicherungswillens aus den Gründen des § 21 BAO
grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist (VwGH vom
8. Februar 1990, 89/16/0180). Der Bereicherungswille ist überdies zu
vermuten, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber
Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (VwGH vom 17. Dezember 1998,
96/16/0241).
In einer Gesamtschau und aufgrund der Aktenlage hat daher
das Finanzamt zu Recht eine Schenkung angenommen.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgebend.
Nach § 12 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen
unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Im gegenständlichen Fall wurde die Schenkung mit dem
vertraglichen Verzicht auf das zustehende Betreuungsrecht ausgeführt, somit
mit dem 22. Oktober 2004. Auf diesen Zeitpunkt hat das Finanzamt die
Rentenleistung mit monatlich 145,00 €, entsprechend dem Erlass des BMF
vom 4. Oktober 1996, GZ 10 1001/4-IV/10/96, geschätzt,
wogegen die Bw keine Einwände erhoben hat und auch von Seiten der
entscheidenden Behörde keine Bedenken bestehen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 24.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0463-L/05
- Stammnummer
- 28047
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF