Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0442-W/07
Behindertengerechte Umbauten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0442-W/07vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erwerben behinderte erwachsene Kinder behindertengerechte Wirtschaftsgüter, erscheint die finanzielle Unterstützung der Eltern durch die Sittenordnung objektiv geboten.
Stufen als Badewannenumrahmung sind ein optisch ansprechendes Gestaltungselement, die einem derzeitigen Modetrend entsprechend auch in den Häusern von Nichtbehinderten eingebaut werden und keine ausschließlich von Behinderten verwendbare bzw. verwendete Wirtschaftsgüter.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Consultatio Rev. u. Treuh. GmbH & Co KG, 1210 Wien, Holzmeistergasse 9,
vom 3. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 7. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 hat der Berufungswerber (Bw.)
bei der Kennzahl 456 - Sonderausgaben; Summe aller Beiträge sowie
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung
oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden) -
"€ 8.932,00 lt.
Beilage 1" und
"€ 7.506,00 lt.
Beilage 2" eingetragen.
In dem der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 beigelegten Schreiben hat der
Bw. ausgeführt, dass sein zu 60% körperlich beeinträchtigter und
Pflegegeld der Stufe II beziehender Sohn Mieter eines Reihenhaus sei.
Das nach dem
Bauplan in Standardbauweise zu errichtende Reihenhaus habe man vor Beginn des
Innenausbaus behindertengerecht adaptieren müssen (Einbau/Dusche im Keller,
Einbau von Schiebetüren, Kauf eines Gartengerätehauses um
€ 2.000,00 wegen fehlendem Abgang vom Garten in den Keller und um zu
verhindern, dass man alles durch das Wohnzimmer oder den Vorraum tragen
müsse).
Diese Umbauten
habe der Sohn des Bw. nicht bezahlen können, da sein Monats-Einkommen
€ 800,00 betrage. Von diesen € 800,00 müsse der Sohn die
Monatsmiete für das Reihenhaus (€ 590,00), die Betriebkosten und seine
Lebenshaltungskosten zahlen.
Der Bw. habe
für diese Umbauten die Rückzahlungsgarantie übernehmen
müssen und habe die Ausgaben für diese Umbauten in Raten
gezahlt.
Der Bw. habe
die monatlichen Ratenzahlungen iHv insgesamt € 1.000,00 gezahlt, obwohl
sein Pensionsvorschuss damals nur netto € 1.300,00 betragen habe.
Mit dem v.a.
Schreiben hat der Bw. folgende Auftragsbestätigungen über
Ratenzahlungen (in Ablichtungen) vorgelegt; deren Einzahler der Bw., seine
Ehegattin und sein Sohn gewesen sind:
B
GmbH:
Auftragsbestätigungen
über Ratenzahlungen iHv € 500,00 vom 26. Jänner 2004 in
zweifacher Ausfertigung, 12. Februar 2004, 25. März 2004,
?. April 2004, 26. Mai 2004, 25. Juni 2004, 26. Juli 2004,
24. September 2004 und eine Auftragsbestätigung mit einem nicht
lesbaren Datumsstempel.
Auftragsbestätigungen
über Ratenzahlungen iHv € 250,00 vom 27. Oktober 2004, 26. November
2004 und 28. Dezember 2004.
W
GmbH:
Auftragsbestätigungen
über Ratenzahlungen iHv € 500,00 vom 8. Jänner 2004,
30. Jänner 2004, 1. März 2004, 2. April 2004,
5. Juli 2004 und 30. Juli 2004.
Auftragsbestätigungen
über Ratenzahlungen iHv € 250,00 vom 3. November 2004 und
5. Jänner 2005.
Mit dem v.a.
Schreiben hat der Bw. eine Rechnung der B GmbH vom 28. September 2004
über die Montage einer Brausetasse (Rechnungsbetrag € 182,18)
vorgelegt, die er am 5. Jänner 2005 durch Überweisung auf das
Konto des Rechnungslegers bezahlt hat.
Nach den
Angaben in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 hat der Bw.
keinen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und hat
für seinen Sohn keine Familienbeihilfe bezogen.
Den in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 gestellten Antrag -
"€ 8.932,00 lt.
Beilage 1" und
"€ 7.506,00 lt.
Beilage 2" - als Sonderausgaben anzuerkennen, hat das Finanzamt
abgewiesen und hat im Begründungsteil des Einkommensteuerbescheides 2004
(7. Juli 2006) ausgeführt:
"Wie bereits in der persönlichen
Vorsprache mitgeteilt, können unabhängig davon, ob die beantragten
Bauaufwendungen im Hinblick auf den entstandenen Gegenwert überhaupt eine
außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) darstellen, solche
Kosten, die für Personen, welche nicht dem begünstigten Personenkreis
angehören (Vermittlung von Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag
oder Unterhaltsabsetzbetrag) getätigt werden, weder als
außergewöhnliche Belastung noch als Sonderausgaben
berücksichtigt werden."
Den
Einkommensteuerbescheid 2004 hat der Bw. angefochten (Berufung, 3. August
2006). Die Berufungspunkte und beantragte Änderungen hat der Bw. nicht
bekannt gegeben; die Berufung ist auch nicht begründet gewesen.
Nach Einlangen
der Berufung hat das Finanzamt ein Vorhalte- und Mängelbehebungsverfahren
durchgeführt.
1.
Vorhalteverfahren:
Auf
den Vorhalt vom 18. September 2006 - Welche konkreten
Umbaumaßnahmen waren durch die Behinderung Ihres Sohnes unbedingt
notwendig? Warum erfolgten Baumaßnahmen für Bad, Toilette und Dusche
im Keller? Welche Umbaumaßnahmen wurden mit den vorgelegten
Überweisungen bezahlt? Wurden 2004 weitere Zahlungen für
Umbaumaßnahmen im Reihenhaus des Sohnes beglichen? - hat der steuerlicher
Vertreter des Bw. geantwortet (Schreiben vom
23. November 2006):
Ad "Notwendige
Umbaumaßnahmen":
Im Zuge der
Anmietung des Objektes habe der Bw. mit verschiedenen Fachleuten,
Firmeninstitutionen und Behörden Kontakt aufgenommen, um sich über
behindertengerechte Umbau- bzw. Ausbauarbeiten beraten zu lassen. Es sei ihm
nachdrücklich empfohlen worden, Hausumbau und Einrichtung so zu gestalten,
dass das Haus dem behinderten Sohn ein möglichst normales Leben
ermögliche und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Bw. und seine Ehegattin
wegen ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr für die Pflege ihres Sohnes
sorgen können.
Ad "Umbau
Badezimmer":
Ausstattung mit
einer speziellen Sitzbadewanne, extra Handgriff, größerem Radiator,
Stufe für Bad um behindertengerechtes Ein- und Aussteigen zu
ermöglichen.
Ad "Umbau WC
Keller":
Es musste auf
eine andere Sitzhöhe umgebaut und ein Wasser- und Stromanschluss geschaffen
werden, um eine Handbrause zu installieren. Auf Grund seiner Behinderung
benötige der Sohn für die Reinigung nach dem WC eine
Handbrause.
Es seien noch
weitere Umbauten im Haus vorgenommen worden, spezielle Verfliesung im Keller
etc. bzw. seien spezielle Möbel für den behinderten Sohn angefertigt
worden.
In diesem
Schreiben wird beantragt, die angeführten Kosten als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
2.
Mängelbehebungsverfahren:
Das
Finanzamt hat dem Bw. aufgetragen, die angefochtenen Punkte und beantragten
Änderungen bekannt zugeben, seine Berufungsanträge zu begründen
und hat eine Mängelbehebungsfrist mit 15. Februar 2007 festgesetzt.
Am
1. Februar 2007 hat der Bw. als "Beilage A - E" bezeichnete Rechnungen vorgelegt
und hat beantragt, die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Zu diesen
Rechnungen hat der Bw. ausgeführt, dass er im Jahr 2004 der B GmbH
€ 5.750,00 und der W GmbH € 3.500,00 bezahlt habe und
verweist auf seine Angaben in der Arbeitnehmerveranlagung und im Schreiben vom
23. November 2006.
Beilage A
ist die Rechnung der B GmbH vom 27. Mai 2003 über Verfliesungsarbeiten
im Bad, wobei die Verfliesungshöhe bis zur Decke mit "ausreichend"
angegeben wird; die Verfliesungshöhe im WC Obergeschoss mit 2,05 m und
die Verfliesungshöhe im WC Erdgeschoss mit 2,05 m. Außerdem sind
Windfang, Vorraum und eine Kellerstiege verfliest worden (Rechnungsbetrag
€ 4.538,96).
Beilage B
ist die Rechnung der W GmbH vom 20. Juni 2003 über Bodenbelagsarbeiten
im Abstellraum, Küche, Wohnzimmer, Flur, Zimmer 21,57 m², Zimmer
36,49 m² und Zimmer 13,59 m². Für diese Arbeiten sind
insgesamt € 6.202,98 verrechnet worden.
Beilage C
ist die Rechnung der W GmbH vom 9. Juli 2003 für Stufen bei Stiegen,
die vom Erdgeschoss ins Obergeschoss und vom Obergeschoss ins Dachgeschoss
führen (Rechnungsbetrag: € 3.151,96).
Beilage D
ist die Rechnung der B GmbH vom 4. September 2003 über
Verfliesungsarbeiten (Silikonfugenausbildung Keller Dusche); Rechnungsbetrag
€ 84,10.
Beilage E
ist die Rechnung der B GmbH vom 21. Juli 2003 über die Verfugung von
Boden- und Wandfliesen im Keller, Küche; Rechnungsbetrag
€ 1.789,14.
Am
23. Jänner 2007 hat der Bw. eine Mappe abgegeben, deren Deckblatt eine
Photographie ist, die eine aus 21 geförderten Mietreihenhäusern mit
Kaufrecht bestehende Reihenhausanlage zeigt. Das Reihenhaus Nr. 1 ist das vom
Sohn des Bw. gemietete Reihenhaus.
In diese Mappe
befinden sich u.a. folgende Unterlagen:
Rechnung
für Architektenleistungen; bezahlt: 16. Juli 2002.
Schreiben
der W GmbH vom 14. August 2003, worin die Rede davon ist, dass der Bw. den
offenen Rechnungsbetrag iHv € 9.354,84 in 4 Raten bezahlen könne.
Schreiben
der W GmbH vom 7. Oktober 2003, worin die Rede davon ist, dass der Bw. den
offenen Rechnungsbetrag € 8.854,94 in Raten zu jeweils € 500,00
bezahlen könne.
In
einem Bauplan für das Haus Nr. 3 ist eine Umrahmung bei einer Badewanne
eingezeichnet, die als "behindertengerechter Badeeinstieg" bezeichnet wird.
Rechnung
vom 2. August 2002 über nicht von der B GmbH oder der W GmbH eingebaute
Schiebetüren.
Kostenvoranschlag
vom 7. August 2002 für ein behindertengerechtes Hänge-WC.
Im
Schreiben vom 7. Juli 2003 teilt die L- GmbH mit, dass bei Auswahl und Montage
der vom Sohn des Bw. um € 11.377,27 gekauften Einrichtungsgegenstände
auf seine körperliche Behinderung Rücksicht genommen worden sei und
dass für die Bezahlung dieser Einrichtungsgegenstände ein
Zahlungsaufschub bis Ende Februar 2004 gewährt wird. Zahlungsbelege sind
nicht vorgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seiner
Berufung (3. August 2006) hat der Bw. den Bescheid, gegen den er ein
Rechtsmittel einbringen wolle, angeführt. Angaben über die
Berufungspunkte, die beantragten Änderungen und eine
Berufungsbegründung, die gemäß
§ 250 Abs 1 BAO idgF auch in
der Berufung enthalten sein müssen, fehlen.
Entspricht eine
Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 BAO idgF umschriebenen Erfordernissen,
hat die Abgabenbehörde vor der Entscheidung in der Sache dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt
(Mängelbehebungsverfahren; § 275 BAO idgF).
Das in §
275 BAO idgF vorgeschriebene Mängelbehebungsverfahren hat das Finanzamt
durchgeführt; die vom Finanzamt festgesetzte Frist ist der 15. Februar 2007
gewesen.
Am 1. Februar
2007 hat der Bw. die Rechnungen der B GmbH vom 27. Mai 2003 (€
4.538,96), 4. September 2003 (€ 84,10) und 21. Juli 2003 (€
1.789,14) sowie die Rechnungen der W GmbH vom 20. Juni 2003 (€ 6.202,98)
und vom 9. Juli 2003 (€ 3.151,96) vorgelegt und hat beantragt,
die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Seine Berufungsanträge
hat der Bw. durch Verweis auf seine Angaben im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren
2004 und im Schreiben vom 23. November 2006 begründet.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Der Bw. hat innerhalb der vom
Finanzamt festgesetzten Mängelbehebungsfrist die Berufungspunkte und
beantragten Bescheidänderungen bekannt gegeben und hat seine
Berufungsanträge begründet.
Der
Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die Mängel der Berufung sind
fristgerecht behoben worden, sodass die in § 275 BAO idgF normierte
Rechtsfolge nicht eingetreten ist.
Im ggstl.
Berufungsverfahren ist daher in der Sache zu entscheiden.
Streitpunkte:
Nach der
Anfechtungserklärung (1. Februar 2007) ist strittig, ob und in welcher
Höhe außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG
1988 vorliegen, wenn der Bw. eine Rückzahlungsgarantie übernimmt und
deshalb:
€
5.750,00 in Teilbeträgen an die B GmbH überwiesen werden und
Überweisungsgrund die Rechnungen für Verfliesung- und
Bodenbelagsarbeiten im Mietreihenhaus des Sohnes vom 27. Mai 2003 (€
4.538,96), 21. Juli 2003 (€ 1.789,14) und 4. September 2003
(€ 84,10) sind;
€
3.500,00 in Teilbeträgen an die W GmbH überwiesen werden und
Überweisungsgrund die Rechnungen vom 20. Juni 2003 (€ 6.202,98) und
vom 9. Juli 2003 (€ 3.151,96) für Bodenbelagsarbeiten im
Mietreihenhaus des Sohnes und für Stufen bei Stiegen, die im Mietreihenhaus
des Sohnes vom Erdgeschoss ins Obergeschoss und vom Obergeschoss ins
Dachgeschoss führen, sind.
Sachlage:
Im ggstl.
Berufungsverfahren ist von folgender - nicht strittigen - Sachlage
auszugehen:
Der Bw. hat
für die Zahlung folgender Rechnungen eine Rückzahlungsgarantie
übernommen:
Rechnung
der B GmbH vom 27. Mai 2003 über Verfliesungsarbeiten im Bad, wobei die
Verfliesungshöhe bis zur Decke mit "ausreichend" angegeben wird; die
Verfliesungshöhe im WC Obergeschoss mit 2,05 m und die
Verfliesungshöhe im WC Erdgeschoss mit 2,05 m. Außerdem sind
Windfang, Vorraum und eine Kellerstiege verfliest worden; Rechnungsbetrag:
€ 4.538,96.
Rechnung
der W GmbH vom 20. Juni 2003 über Bodenbelagsarbeiten im Abstellraum,
Küche, Wohnzimmer, Flur, Zimmer 21,57 m², Zimmer 36,49 m² und
Zimmer 13,59 m²; Rechnungsbetrag: € 6.202,98.
Rechnung
der W GmbH vom 9. Juli 2003 für Stufen bei Stiegen, die vom Erdgeschoss ins
Obergeschoss und vom Obergeschoss ins Dachgeschoss führen; Rechnungsbetrag:
€ 3.151,96).
Rechnung
der B GmbH vom 4. September 2003 über Verfliesungsarbeiten
(Silikonfugenausbildung Keller Dusche); Rechnungsbetrag: € 84,10.
Rechnung
der B GmbH vom 21. Juli 2003 über die Verfugung von Boden- und Wandfliesen
im Keller, Küche; Rechnungsbetrag: € 1.789,14.
Die Rechnungen
sind in Teilbeträgen bezahlt worden; nach den im Veranlagungsverfahren
vorgelegten Auftragsbestätigungen haben der Bw., die Ehegattin des Bw. und
sein Sohn folgende Beträge überwiesen:
An
die B GmbH: Am 26. Jänner 2004, 12. Februar 2004, 25. März
2004, ?. April 2004, 26. Mai 2004, 25. Juni 2004, 26. Juli 2004,
24. September 2004 und an einem - wegen des nicht lesbaren Datumsstempels
nicht feststellbaren Tag - jeweils € 500,00; am 27. Oktober 2004,
26. November 2004 und am 28. Dezember 2004 jeweils € 250,00.
An
die W GmbH:Am 8. Jänner 2004, 30. Jänner 2004, 1. März
2004, 2. April 2004, 5. Juli 2004 und am 30. Juli 2004 jeweils €
500,00; am 3. November 2004 und am 5. Jänner 2005 jeweils
€ 250,00.
Die von den
v.a. Gesellschaften verrechneten Arbeiten betreffen von der Standardbauweise
abweichende Umbauten, die in einem Mietreihenhaus mit Kaufoption
durchgeführt worden sind, dessen Mieter der Sohn des Bw. ist.
Der Sohn des
Bw. ist zu 60% behindert, er bezieht ein monatliches Einkommen iHv
€ 800,00 und Pflegegeld der Stufe II.
Der Bw. hat
keinen Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag,
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Rechtslage/Außergewöhnliche
Belastung:
Ausgaben, die
außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, sind
bei der Ermittlung des Einkommens als
"außergewöhnliche Belastung"
abziehbar (§ 34 Abs 1 EStG 1988).
Rechtslage/Zeitliche
Zurechnung der außergewöhnlichen Belastung:
Für die
zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung ist das
Abflussprinzip nach § 19 Abs 2 EStG 1988 maßgeblich; d.h. der
Zeitpunkt der Bezahlung muss in dem Kalenderjahr liegen, für das eine
Ausgabe als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wird.
Nach der v.a.
Sachlage sind die Überweisungen 2004 und 2005 erfolgt; seinen Antrag,
Ausgaben als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, hat der Bw.
ausschließlich für das Kalenderjahr 2004 gestellt:
Nach der v.a.
Sach- und Rechtslage hat der Unabhängige Finanzsenat über nicht im
Streitjahr erfolgte Überweisungen und über die im Streitjahr erfolgten
Überweisungen zu entscheiden.
I.
Entscheidung über die nicht im Streitjahr erfolgten
Überweisungen:
I.I.
Überweisungen an die B GmbH:
Nach den
Rechnungen vom 27. Mai 2003 (€ 4.538,96), 21. Juli 2003 (€
1.789,14) und 4. September 2003 (€ 84,10) sind insgesamt €
6.412,20 zu überweisen; nach den im Veranlagungsverfahren vorgelegten
Auftragsbestätigungen sind 2004 insgesamt € 5.250,00
überwiesen worden.
Die
Auftragsbestätigung vom 26. Jänner 2004 ist in zweifacher Ausfertigung
vorgelegt worden; der Unabhängige Finanzsenat geht daher von einem
Rechenfehler aus, wenn die Summe der Überweisungen mit € 5.750,00
angegeben wird.
In den
Auftragsbestätigungen werden der Bw., seine Ehegattin und sein Sohn als
Einzahler der Überweisungen angegeben. Zahlungen in der v.a. Höhe sind
aber aus dem Einkommen des Sohnes nicht finanzierbar und der Bw. hat nach
eigenen Angaben eine Rückzahlungsgarantie übernommen. Es spricht daher
nichts dagegen, davon auszugehen, dass die Zahlungen aus Einnahmen des Bw.
getätigt worden sind.
Seinen Antrag,
Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, hat der Bw.
für das Jahr 2004 gestellt: Der Zeitpunkt der Bezahlung muss daher im
Kalenderjahr 2004 liegen, damit eine Ausgabe das Einkommen des
(entscheidungsrelevanten) Jahres 2004 belasten kann.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Nach der v.a. Sachlage hat der Bw. im
entscheidungsrelevanten Kalenderjahr 2004 Zahlungen iHv € 5.250,00
getätigt.
Das
Berufungsbegehren - € 5.250,00 übersteigende Rechnungsbeträge als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen - ist abzuweisen, da deren
Zahlung nicht 2004 erfolgt ist.
I.II.
Überweisungen an die W GmbH:
Nach den
Rechnungen vom 20. Juni 2003 (€ 6.202,98) und vom 9. Juli 2003 (€
3.151,96) sind insgesamt € 9.354,9 zu überweisen; nach den im
Veranlagungsverfahren vorgelegten Auftragsbestätigungen sind 2004 insgesamt
€ 3.250,00 überwiesen worden. Eine Überweisung iHv €
250,00 ist am 5. Jänner 2005 erfolgt.
Der
Unabhängige Finanzsenat geht auch bei diesen Überweisungen davon aus,
dass sie ausschließlich aus Einnahmen des Bw. getätigt worden sind
und stellt fest:
Nach der v.a.
Sachlage hat der Bw. im entscheidungsrelevanten Kalenderjahr 2004 Zahlungen iHv
€ 3.250,00 getätigt.
Das
Berufungsbegehren - € 3.250,00 übersteigende Rechnungsbeträge als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen - ist abzuweisen, da deren
Zahlung nicht 2004 erfolgt ist.
II.
Entscheidung über die im Streitjahr erfolgten
Überweisungen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 (letzter Satz) EStG 1988 sind ausschließlich Ausgaben, die
keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben im Sinne des §
18 EStG 1988 sind, bei der Ermittlung des Einkommens als
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen; es war daher vorrangig zu
prüfen, ob die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Beträge Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 EStG 1988 sind.
Nach der
Sachlage im Berufungsfall sind die 2004 überwiesenen € 5.250,00 und
€ 3.250,00 keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1988, da
ihre Zahlung nicht betrieblich veranlasst gewesen ist und sind keine
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988, da sie in keinem
Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen
stehen.
Diese €
5.250,00 und € 3.250,00 sind keine Sonderausgaben im Sinne des § 18
Abs 1 Z 3 EStG 1988: Ausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988
kann der Steuerpflichtige nur dann absetzen, wenn er diese Ausgaben für
sich, seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner oder für Kinder
im Sinne des § 106 EStG 1988 - d.s. Personen, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zusteht -
getätigt hat.
IdF sind die
Ausgaben nicht zur Schaffung von eigenem Wohnraum sondern zur Schaffung von
Wohnraum für einen Sohn getätigt worden: Dieser Sohn ist jedoch nicht
"Kind" iSv §106 EStG 1988, da dem
Bw. für diesen Sohn ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG
1988 nicht zusteht.
Die Ausgaben
iHv € 5.250,00 und € 3.250,00 hat der Bw. getätigt, weil er eine
Rückzahlungsgarantie übernommen hat und diese
Rückzahlungsgarantie hat der Bw. für Zahlungsverpflichtungen seines
behinderten Sohnes übernommen:
Erwerben
behinderte - und aus diesem Grund ein geringes (oder kein) Einkommen beziehende
- erwachsene Kinder behindertengerechte Wirtschaftsgüter, erscheint die
finanzielle Unterstützung der Eltern durch die Sittenordnung objektiv
geboten; Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsfall ist daher, dass €
5.250,00 und € 3.250,00 zwangsläufig erwachsene Ausgaben im Sinne des
§ 34 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sind, wenn sie für den Erwerb von
behindertengerechten Wirtschaftsgütern verwendet worden sind.
€ 5.250,00
und € 3.250,00 sind dennoch keine außergewöhnliche Belastungen
iSd § 34 Abs 1 EStG 1988:
Ein Einkommen
wird im Sinne des § 34 Abs 1 EStG 1988
"belastet", wenn keine
Vermögensumschichtung stattfindet. Keine Vermögensumschichtung findet
statt, wenn mit einer Ausgabe kein Gegenwert geschaffen wird. Kein Gegenwert
wird geschaffen, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut wegen seiner spezifischen
Beschaffenheit ausschließlich von Behinderten verwendet werden kann (vgl.
z.B. Doralt, EStG10,
§ 34, Tz 20).
Aus den vom Bw.
vorgelegten Rechnungen ist festzustellen, dass der Bw. Verfliesungs- und
Bodenbelagsarbeiten im Mietwohnhaus des Sohnes und die Stufen bei Stiegen, die
im Mietreihenhaus seines Sohnes vom Erdgeschoss ins Obergeschoss und vom
Obergeschoss ins Dachgeschoss führen, bezahlt hat.
Die Wand- und
Bodenfliesen, Bodenbelägen und Stiegen(stufen) sollen behindertengerechte
Wand- und Bodenfliesen, Bodenbelägen und Stiegen(stufen) sein: Wodurch sich
die im Mietreihenhaus des Sohnes verwendeten Wand- und Bodenfliesen,
Bodenbelägen und Stiegen(stufen) von den in Häusern von
Nichtbehinderten verwendeten Wand- und Bodenfliesen, Bodenbelägen und
Stiegen(stufen) unterscheiden, geht aus den vorgelegten Rechnungen nicht hervor
und ist auch aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen nicht feststellbar.
Der
Unabhängige Finanzsenat vermutet, dass es sich bei den Wand- und
Bodenfliesen und den Bodenbelägen um solche handelt, deren Oberfläche
aufgeraut ist. Derartige Wand- und Bodenfliesen und Bodenbeläge sind jedoch
keine ausschließlich von Behinderten verwendbare bzw. verwendete
Wirtschaftsgüter.
Die im
Mietreihenhaus des Sohnes eingebauten Stufen könnten eine von der
Standardausführung sich unterscheidende Stufenhöhe oder -breite haben.
Von einer Standardausführung sich unterscheidende Stufenhöhen und/oder
-breiten werden auch in Stiegenhäusern von Nichtbehinderten verwendet,
sodass auch idF keine ausschließlich von Behinderten verwendbare bzw.
verwendete Wirtschaftsgüter angeschafft worden sind.
Stufen als
Badewannenumrahmung - wie sie im vorgelegten Bauplan eingezeichnet worden sind -
sind ein optisch ansprechendes Gestaltungselement, die einem derzeitigen
Modetrend entsprechend auch in den Häusern von Nichtbehinderten eingebaut
werden: Stufen als Badewannenumrahmung sind daher keine ausschließlich von
Behinderten verwendbare bzw. verwendete Wirtschaftsgüter.
Nach dieser
Sach- und Beweislage ist für den Unabhängigen Finanzsenat erwiesen,
dass der Bw. mit der Anschaffung von Wand- und Bodenfliesen, Bodenbelägen,
der/den Stufe/n als Badewannenumrahmung und den Stiegen(stufen) Gegenwerte
geschaffen hat.
Das
Berufungsbegehren - € 5.250,00 und € 3.250,00 als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen - ist abzuweisen.
Da
außergewöhnliche Belastungen von amtswegen zu berücksichtigen
sind, ist - über die Berufungsanträge hinausgehend - zu prüfen,
ob das Einkommen des Bw. durch die Anschaffung von jenen Wirtschaftsgütern
außergewöhnlich belastet worden ist, für die der Bw. im
Veranlagungs- und Berufungsverfahren Unterlagen vorgelegt hat.
Ergebnis dieser
Prüfung ist, dass das Einkommen des Bw. im Jahr 2004 durch diese Ausgaben
auch nicht nachweislich im Sinne des § 34 EStG 1988
außergewöhnlich belastet worden ist.
Abgesehen
davon, dass der Bw. die Ausgaben für Architektenleistungen nicht 2004
getätigt hat, sind die Ausgaben für Architektenleistungen Ausgaben
für die Erstanschaffung eines Mietreihenhauses mit Kaufoption: Mit den
Ausgaben ist - da auch Nichtbehinderte Mietreihenhäuser mit Kaufoptionen
erwerben - ein, die außergewöhnliche Belastung ausschließender,
Gegenwert geschaffen worden.
Die
am 28. September 2004 ausgestellte Rechnung über den Einbau einer
Brausetasse (€ 182,18) hat der Bw. Anfang 2005 bezahlt, sodass die
Zahlung nicht das Einkommen des Jahres 2004 belastet hat.
Mit
der Rechnung vom 2. August 2002 für Schiebetüren und dem
Kostenvoranschlag vom 7. August 2002 für ein Hänge-WC ist nicht
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden, dass deren Anschaffung das Einkommen
des Jahres 2004 belastet hat.
Im
Schreiben der L- GmbH ist die Rede davon, dass ein Zahlungsaufschub für
Auswahl und Einbau behindertengerechter Einrichtungsgegenstände bis Februar
2004 gewährt worden ist: Aus diesem Schreiben geht jedoch nicht
hervor, welche Einrichtungsgegenstände gekauft worden sind, wodurch sich
diese Einrichtungsgegenstände von Einrichtungsgegenständen
unterscheiden, die von Nichtbehinderten gekauft werden und wann und von wem die
Einrichtungsgegenstände bezahlt worden sind. Der Bw. hat daher auch
idF eine außergewöhnliche Belastung seines 2004 erzielten Einkommens
weder nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Wien, am
24. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0442-W/07
- Stammnummer
- 28045
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF