Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0010-I/07
Antrag auf Strafaufschub, Ablauf der beantragten Frist
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-I/07vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Zeitraum, für den ein Haftaufschub begehrt wurde, bereits verstrichen, ist das Begehren des Beschwerdeführers als gegenstandslos anzusehen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. März 2007, StNr.
X, betreffend Ansuchen um Strafaufschub gemäß
§ 177
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
2. Februar 2006, SN Y, wegen § 33 Abs. 1 FinStrG mit
einer Geldstrafe von € 9.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit
einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestraft. Die Strafe haftet zur
Gänze unberichtigt aus
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 beantragte der
Beschwerdeführer einen Aufschub des Strafvollzuges bis 20. April 2007.
Mit Bescheid vom 15. März 2007 hat das Finanzamt Innsbruck diesen
Antrag abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2007,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei sofortigem Strafantritt seien der Erwerb des
Beschwerdeführers sowie der Unterhalt seiner Familie massivst
gefährdet, weshalb um Strafaufschub bis 20. April 2007 ersucht
werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des
Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben.
Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen
wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
zulässig (§ 177 Abs. 3 FinStrG).
Der Beschwerdeführer beantragte einen Strafaufschub
bis 20. April 2007. Da der Zeitraum, für den der Haftaufschub begehrt
wurde, bereits verstrichen ist, ist das Begehren des Beschwerdeführers als
gegenstandslos anzusehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 177 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-I/07
- Stammnummer
- 28036
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF