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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0010-I/07

Antrag auf Strafaufschub, Ablauf der beantragten Frist

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-I/07vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ist der Zeitraum, für den ein Haftaufschub begehrt wurde, bereits verstrichen, ist das Begehren des Beschwerdeführers als gegenstandslos anzusehen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. März 2007, StNr. X, betreffend Ansuchen um Strafaufschub gemäß § 177 FinStrG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 2. Februar 2006, SN Y, wegen § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 9.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestraft. Die Strafe haftet zur Gänze unberichtigt aus Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub des Strafvollzuges bis 20. April 2007. Mit Bescheid vom 15. März 2007 hat das Finanzamt Innsbruck diesen Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Bei sofortigem Strafantritt seien der Erwerb des Beschwerdeführers sowie der Unterhalt seiner Familie massivst gefährdet, weshalb um Strafaufschub bis 20. April 2007 ersucht werde. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 177 Abs. 1, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig (§ 177 Abs. 3 FinStrG). Der Beschwerdeführer beantragte einen Strafaufschub bis 20. April 2007. Da der Zeitraum, für den der Haftaufschub begehrt wurde, bereits verstrichen ist, ist das Begehren des Beschwerdeführers als gegenstandslos anzusehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 24. April 2007

Normen und Schlagworte

AntragStrafaufschubAblaufFristAbweisunggegenstandslos

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0010-I/07
Stammnummer
28036
Gültig
24.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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