Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0020-G/06
Investitionszuwachsprämie für Zwischendachkonstruktion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-G/06vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Hermann
Jaklitsch, Wirtschaftstreuhänder, 8850 Murau,
Schwarzenbergstraße 2, vom 30. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 3. Oktober 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der berufungswerbenden GmbH (im Folgenden kurz Bw.)
fand im Jahr 2005 eine Außenprüfung statt. Im Bericht
gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 4.10.2005 ("Tz. 6
Investitionszuwachsprämie") in Verbindung mit der Beilage 1 wurde vom
Prüfer Folgendes festgestellt:
Kürzung
der IZP Gebäudeanteil lt. Bp
Im
Zuge der Überprüfung der IZP 2004 wurde von der Bp festgestellt,
dass sich in der Bemessungsgrundlage für Investitionen 2004
Gebäudebestandteile befinden für die die Bildung einer IZP nicht
möglich ist.
Im
geprüften Unternehmen wurde im Wirtschaftsjahr 2004 eine
Investitionszuwachsprämie von € 63.833,00 beantragt. Von der Bp wird
diese IZP 2004 um den Betrag von € 5.778,83 gekürzt.
Die
Bemessungsgrundlage des Kürzungsbetrages lt. Bp setzt sich wie folgt
zusammen:
a)
Zwischendachkonstruktion € 49.371,22
b)
Außentreppe € 4.277,09
c)
Gittertrennwände € 4.139,96
Diese
Wirtschaftsgüter werden von der Bp als mit dem Gebäude für
Büro und Produktion sowie mit dem Lagergebäude als untrennbar
verbunden qualifiziert.
Bei
den oben angeführten Wirtschaftsgütern handelt es sich einerseits um
Gebäudebestandteile die an bzw. in das Gebäude an-/eingebaut wurden
(Außentreppe/Gittertrennwände) sowie um eine selbsttragende mit dem
Gebäude nicht verbundene Zwischendachkonstruktion. Diese
Zwischendachkonstruktion ist mit dem Boden fest verbunden und stellt eine
Verbindung (Überdachung) zwischen Bürogebäude und
Lagergebäude dar.
Den
Feststellungen des Prüfers entsprechend, erließ das Finanzamt am
3. Oktober 2005 einen Bescheid, in dem es die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit
58.054,00 € (statt bisher 63.833,00 €) festsetzte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung,
die Überdachung zwischen Büro und Lagergebäude sei nicht als
Gebäude im Sinne der Einkommensteuerrichtlinien anzusehen. Bei der
Kostruktion handle es sich um ein Bauwerk, das mit vier Säulen mit dem
Boden fest verbunden, jedoch außer einem horizontalen Dach nicht
räumlich umfriedet sei und der Eintritt von Menschen daher auch nicht
möglich sei. Die Überdachung sei weder mit dem Lagergebäude auf
der einen Seite noch mit dem Büro- und Produktionsgebäude auf der
anderen Seite fest verbunden.
Verwiesen werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.1.1994,
93/15/0161, in dem dieser die Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder
mehrere Gebäude vorliegen, nicht nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen
Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen Kriterien löse. Eines
dieser Kriterien sei die Frage, ob Gebäude unmittelbar aneinander grenzend
angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander oder mit entsprechendem
räumlichen Abstand voneinander errichtet seien. Weiters relevant sei die
Eigenständigkeit von baulichen Gebilden, ob sie sich in ihrer Bauweise
unterscheiden, ob sie eine eigenständige Statik und nach ihrer
äußeren Gestaltung einen unterschiedlichen Eindruck aufweisen.
Die
gegenständliche Dachkonstruktion sei mit den Nachbargebäuden nicht
fest verbunden und stelle auch vom Eindruck und der Bauweise her ein
eigenständiges Gebilde dar. Es sei daher nicht vertretbar, hier von einem
Zusammenhang auszugehen und ein einheitliches Wirtschaftsgut anzunehmen, weshalb
beantragt werde, der Berufung stattzugeben.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Am 13. April 2007 wurde im Unternehmen der Bw. ein
Ortsaugenschein durchgeführt, im Zuge dessen die strittigeÜberdachung
besichtigt und mehrere Fotos angefertigt wurden (siehe Ausdrucke der
Digitalfotos im Akt). Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, bilden vier
Punktfundamente die Verbindung zwischen Bauwerk und Boden. Die Punktfundamente
sind durch Schraubverbindungen mit den die Konstruktion tragenden vier
Stahlträgern verbunden. Jeweils zwei Stahlträger sind mit einem
Querbalken verbunden. In die auf die Querbalken montierten Stahlschienen sind
Glaselemente (zum Teil in farblicher Übereinstimmung mit der
Außenfassade des Lagers in rot) fixiert.
Das Glasdach weist eine leichte Neigung in Richtung
Produktionshalle mit vorgebauter Laderampe auf. Das Dach der
Zwischenkonstruktion wurde so weit über das Flachdach der Produktionshalle
gezogen, dass eine Entwässerung über die Abflüsse des Daches der
Produktionshalle erfolgen kann. Die Stahlschienen, die über die
Stahlträger auf das Dach der Produktionshalle hinauskragen, sind mit
Schraubverbindungen am Hallendach abgestützt.
Auf der Seite der Lagerhalle läuft in ca. drei Metern
Höhe eine aus der Wand ca. zehn Zentimeter vorsprindende Schiene für
das Schiebetor der Lagerhalle. Das Glasdach endet über diesem Vorsprung,
sodass im Fall von Regen oder Schnee auch auf dieser Seite ein geschütztes
Betreten der Halle möglich ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7
und 8) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den
prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
-
Gebäude.
- Geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden.
- Personen- und
Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die
zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
-
Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet.
Grundsätzlich
gilt als Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen
und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den
Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger
Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956, 1391/94).
Zur
Beantwortung der Frage, ob eine Investition Gebäude, Teil eines
Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut darstellt, hat die Rechtsprechung eine Reihe von
Abgrenzungskriterien entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 108e Tz 4, und die
dort zitierte Judikatur und Literatur).
Die
Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition ein
Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht als
Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach dem
Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang weder auf die
zivilrechtliche noch auf die bewertungsrechtliche Sicht ankommt (siehe Grabner
in ÖStZ 1983, S. 143 ff. und die dort zitierte
VwGH-Judikatur sowie Quantschnigg in Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 8, Tz 8).
Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als (unselbständiger) Teil des Gebäudes und damit
als unbeweglich anzusehen. Dies hat zur Folge, dass dieses Wirtschaftsgut aus
steuer- und zivilrechtlicher Sicht das Schicksal der Gesamtanlage teilt. Ist
eine Anlage hingegen auf Grund ihrer Bauart - und zwar wegen ihrer bloß
geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude - nach
der Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie
in der Regel als beweglich zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche mit dem Gebäude lose verbundene
Wirtschaftsgüter sind nicht als Gebäude zu qualifizieren (VwGH
23.10.1990, 89/14/0118).
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen
für die vom Prüfer als "Zwischendachkonstruktion" bezeichnete, von der
Bw. im Jahr 2004 zwischen Büro und Lagergebäude errichtete
Überdachung einen Gebäudebestandteil darstellt und somit
gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG zu den nicht
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählt.
Die Bw.
vertritt dazu die Auffassung, dass dieses Wirtschaftsgut selbständig
bewertbar ist, weil es mit dem Gebäude nicht fest verbunden ist. Das
Finanzamt vertritt die Ansicht, das Wirtschaftsgut sei zwar statisch
eigenständig, lasse aber durch seine Positionierung zwischen Produktions-
und Lagerhalle nach der Verkehrsauffassung optisch den Eindruck eines
Gesamtgebäudes entstehen.
Den Ausführungen in der Berufung ist insoweit
zuzustimmen, als die Überdachung weder mit dem Lagergebäude noch mit
der Produktionshalle fest (im Sinne von untrennbar) verbunden ist. Allerdings
wurde die Überdachung baulich so exakt zwischen die Lagerhalle und das
Produktionsgebäude eingefügt, dass der Abstand zwischen der
errichteten Überdachung und der Lagerhalle nur wenige Zentimeter
beträgt. Auf der gegenüberliegenden Seite ragt das Glasdach über
das Dach der Produktionshalle hinaus. Die die Glaselemente tragenden
Stahlschienen sind - offensichtlich um Sturm- bzw. Schneedruckschäden zu
vermeiden - auf dem wenige Zentimeter darunter liegenden Hallendach mit
Schraubverbindungen fixiert.
In technischer Hinsicht ist bei Gebäudeeinbauten zu
prüfen, ob das Wirtschaftsgut ohne Verletzung der Substanz vom Gebäude
getrennt und an einen anderen Ort versetzt werden kann. Wenn nach den
Feststellungen vor Ort daher auch ein Abbau des Zwischendaches theoretisch
möglich wäre, kann von einer leicht aufhebbaren Verbindung mit dem
Gebäude nicht gesprochen werden. Einerseits spricht die den örtlichen
Gegebenheiten angepasste Spezialkonstruktion wegen ihrer fehlenden
Marktgängigkeit gegen einen Ab- und Wiederaufbau an anderer Stelle.
Andererseits wäre ein Abbau aus betriebswirtschaftlicher Hinsicht nicht
sinnvoll, weil abgesehen vom hohen finanziellen Aufwand eines Abbaus
Schäden sowohl an der Konstruktion (Glasbruch) als auch an den beiden
angrenzenden Hallen zu befürchten wären.
Bei einem Vordach zum Schutz gegen Witterungseinflüsse
handelt es sich um einen typischen Gebäudeteil. Bei diesen spielt die Frage
der rein technischen "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur
eine untergeordnete Rolle (VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983,
143 ff).
Die Überdachung dient der besseren Nutzung der
Betriebsgebäude, weil ein Be- und Entladen im Bereich zwischen der
Laderampe des Betriebsgebäudes und der Lagerhalle nunmehr
wetterunabhängig erfolgen kann. Die Dachkonstruktion erfüllt den Zweck
eines überdachten Durchganges und steht funktionell in einer engen
Verbindung mit den beiden Betriebsgebäuden.
Optisch wurde die Anlage dem
modernen Baustil der Betriebsgebäude (Stahlträger, große
Glasflächen) angepasst und die einzelnen Glaselemente der Überdachung
in farblicher Übereinstimmung mit der Verkleidung der Lagerhalle in
unregelmäßigen Abständen in der Farbe Rot ausgeführt. Nach
dem optischen Erscheinungsbild ist das Zwischendach daher als Gebäudeteil
anzusehen, insbesondere weil bei einer Besichtigung nur aus nächster
Nähe erkennbar ist, dass die Konstruktion mit den beiden Hallen nicht fest
verbunden ist.
Ob Anschaffungen bzw.
Investitionen als Bestandteile von Gebäuden zu werten sind, ist
insbesondere danach zu beurteilen, ob das jeweilige Wirtschaftsgut nach der
Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut angesehen werden kann.
Dazu muss das Gut aber eine gewisse Selbständigkeit haben, die bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallen muss, sodass dafür im
Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Im Fall
einer Veräußerung der Betriebsgebäude bzw. des Unternehmens
würde für die Überdachung auf Grund der Werterhöhung des
Betriebes zwar ein höherer Gesamtkaufpreis erzielt, ein gesonderter
Kaufpreis für die Anlage aber nicht in Ansatz gebracht werden. Von einer
selbständigen Bewertbarkeit der Überdachung ist auf Grund der
funktionalen Verbindung mit dem Gebäude nicht auszugehen.
Nach Ansicht der erkennenden
Behörde spricht auch das von der Bw. in der Berufung zitierte
VwGH-Erkenntnis 93/15/0161 nicht gegen die dargelegte Rechtsanschauung. Ob
Gebäude unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw. ineinander integriert
bzw. aufeinander errichtet oder mit entsprechendem räumlichen Abstand
voneinander errichtet sind, ist nur eines der vom VwGH geforderten
bautechnischen Kriterien. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in
diesem Erkenntnis der unmittelbaren Verbindung zweier Gebäude und dem
gemeinsamen Eingang als bautechnische Kriterien kein solches Gewicht beimisst,
dass damit die unterschiedliche bautechnische Gestaltung und der
unterschiedliche Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude
wettgemacht werden könnte. Der VwGH hat in dieser Entscheidung somit das
Gewicht nicht auf die bautechnische Gestaltung der Gebäude, sondern auf ihr
äußeres Erscheinungsbild gelegt.
Die strittige Anlage ist nach
ihrem gesamten äußeren Erscheinungsbild und ihrem Nutzungs- und
Funktionszusammenhang mit den Betriebsgebäuden als Gebäudeteil
anzusehen. Dabei tritt das Fehlen eines unmittelbaren Anbaues an ein
Gebäude in den Hintergrund, zumal der Abstand zu den Betriebsgebäuden
jeweils nur einige Zentimeter und nicht den sonst zwischen Gebäuden
baurechtlich vorgeschriebenen Mindestabstand beträgt.
Das
verfahrensgegenständliche Wirtschaftsgut teilt daher als typischer
Gebäudeteil im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988
steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes (VwGH 11.6.1965, 316/65).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 24.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-G/06
- Stammnummer
- 28032
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF