Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1380-W/06
Grundstücksschenkung gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1380-W/06vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Romana
Zeh-Gindl, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19. April
2006 und vom 26. Mai 2006, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer und
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
gegen den Schenkungssteuerbescheid wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt:
Die
Schenkungssteuer wird festgesetzt mit € 296,64 (gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 6.316,00
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom
gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten maßgeblichen Wert der
Grundstücke in Höhe von € 8.516,00).
Die Berufung
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 2006 schenkte und
übergab Herr E., geb.1 dem Berufungswerber (Bw.) 1330/19050 Anteile samt
Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 12, Liegenschaft EZx GBx, mit einem
anteiligen Einheitswert von € 10.609,20 gegen Einräumung des
jeweils lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes am
Vertragsgegenstand sowie des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu
Gunsten des Geschenkgebers und dessen Ehegattin, Frau C., geb.2.
Lt. Aktenlage ist der Geschenknehmer der Sohn des
Geschenkgebers.
Ausgehend von einem Wert des Grundstückes von €
31.827,60 (3-facher Einheitswert) und einem kapitalisierten Fruchtgenussrecht
von € 23.310,87 setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber dem Bw. mit Schenkungssteuerbescheid
vom 19. April 2006 Schenkungssteuer in Höhe von € 2.754,06
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. sinngemäß ein, es sei der Wert des Fruchtgenussrechtes zum
Wert der Grundstücke addiert, anstelle abgezogen worden, und beantragte
folgende Berechnung der Schenkungssteuer:
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Wert der Grundstücke
|
€
|
31.827,60
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Wert des Fruchtgenussrechtes
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- €
|
23.310,87
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|
€
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8.516,73
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
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-€
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2.200
|
|
€
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6.316,73
|
|
|
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2% von €
6.316,73
|
€
|
126,33
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von €
6.316,73
|
€
|
126,33
|
Schenkungssteuer gesamt
|
€
|
252,66
In der Folge setzte das FAG
gegenüber dem Bw. mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 26. Mai 2006
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG Grunderwerbsteuer mit 2 % des Wertes des
Fruchtgenussrechtes von € 23. 310,87, somit in Höhe von € 466,22
fest.
Der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2006 teilweise Folge gegeben und die
Schenkungssteuer wie folgt festgesetzt:
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2% von €
6.316,00
|
€
|
126,32
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von €
8.516,00
|
€
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170,32
|
Schenkungssteuer gesamt
|
€
|
296,64
Gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid brachte der Bw. rechtzeitig eine Berufung
sinngemäß mit der Begründung ein, der Zuschlag nach § 8 Abs
4 bzw. 5 ErbStG ersetze die beim Erbgang oder bei der Schenkung entfallende
Grunderwerbsteuer zur Gänze. Es sei daher nicht zulässig, dass
zusätzlich neben der Schenkungssteuer und dem
Grunderwerbsteueräquivalent noch zusätzlich Grunderwerbsteuer
festgesetzt werde und beantragte die Grunderwerbsteuer mit € 0,00
festzusetzen.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend
Grunderwerbsteuer sowie gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend die
Schenkungssteuer brachte der Bw. ohne weitere Begründung
Vorlageanträge ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründet.
Die Steuer ist auf Grund des § 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Soweit eine Gegenleistung nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, ist nach Abs. 2 Z 1 leg.cit. die Steuer
vom Wert des Grundstückes zu berechnen.
Gegenleistung bei einem Kauf ist gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch
begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im
§ 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist (siehe VwGH vom 26.
Februar 2004, 2003/16/0146).
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
141, in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung sind
ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur
insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Als Schenkung im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber. Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld
veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung entsprechend dem Abs. 8 leg.cit
nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten
übersteigt.
Die Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2
ErbStG richtet sich einerseits nach dem persönlichen Verhältnis
zwischen Geschenkgeber und Erwerber, andererseits nach der Höhe des
Erwerbes (siehe Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, RZ 1 zu
§ 8 ErbStG).
Gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG bleibt
für Personen der Steuerklasse I oder II bei der Berechnung der Steuer nach
§ 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bei jedem Erwerb ein Betrag von 2.200 Euro
steuerfrei.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG erhöht sich
die nach Abs. 1 und 2 leg.cit. ergebende Steuer ua. bei Zuwendungen an ein Kind
um 2 v.H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
Zur Frage der Grunderwerbsteuerpflicht bei vorbehaltenem
Fruchtgenussrecht ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.
Juli 2002, 2002/16/0100 zu verweisen, worin dieser ua. Folgendes
ausführt:
"Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iSd § 5 Abs 1 Z 1
GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere
Fruchtgenussrechte (vgl die hg Erkenntnisse vom 23. September 1953, Zl 1861/51,
und vom 27. Mai 1999, Zl 98/16/0349). Solche Nutzungen erhöhen die
Gegenleistung oder können - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne
darstellen".
Da im gegenständlichen Schenkungsvertrag, der ein
Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG darstellt, eine
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, nämlich das
vorbehaltene Fruchtgenussrecht, vereinbart wurde, war vom Wert dieses
Fruchtgenussrechtes in Höhe von € 23.310,60, welcher unbestritten ist,
die Grunderwerbsteuer festzusetzen.
Zur beantragten Berechnung der Schenkungssteuer ist zu
sagen, dass entgegen der Ansicht des Bw. der Freibetrag des § 14 Abs. 1 Z 1
ErbStG, dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend, bei der Berechnung der
Steuer nach § 8 Abs. 4 ErbStG nicht von der Bemessungsgrundlage (Wert der
durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke) abzuziehen ist.
Bei einer gemischten Schenkung ist hinsichtlich der
Erhöhung nach § 8 Abs. 4 ErbStG davon auszugehen, dass sie nur
für den Teil des Erwerbsvorganges zu entrichten ist, für den nicht
bereits Grunderwerbsteuer zu entrichten war (Fellner, aaO, RZ 42 zu § 8
ErbStG).
Die Schenkungssteuer war wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2006 festzusetzen und es wird
hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage auf die
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1380-W/06
- Stammnummer
- 28022
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF