Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4147-W/02
Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4147-W/02vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 16. Mai 2002 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober
2001 bis April 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) hat im Juni 2001
eine fünfjährige Ausbildung in einer berufsbildenden höheren
Schule mit Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des
Bw., dass die Tochter im Herbst 2001 ein Studium beginnen werde, gewährte
das Finanzamt dem Bw. den Weiterbezug der Familienbeihilfe für die Dauer
des ersten Studienjahres.
Mit Eingabe vom 30. April 2002 teilte der Bw. dem Finanzamt
mit, dass seine Tochter dieses Studium nach einer im September 2001
stattgefundenen Aufnahmsprüfung nicht beginnen habe können und
stattdessen eine dreimonatige Ausbildung bei einem Privatradiosender begonnen
hätte. Da die Tochter entgegen dem Versprechen der Firma anschließend
dort nicht als Redakteurin tätig sein habe können, sei die Tochter
auch in den Monaten Februar und März 2002 noch von den Eltern
unterstützt worden. Im April 2002 habe die Tochter eine Tätigkeit
in einer Boutique aufgenommen.
Laut vorgelegter Bestätigung des Radiosenders XY vom
25. Jänner 2003 hat die Tochter des Bw. in diesem Unternehmen vom 22.
Oktober 2001 bis 17. Jänner 2002 ein Volontariat absolviert.
Laut dem vom Finanzamt angeforderten
Versicherungsdatenauszug vom 15. Mai 2002 war die Tochter des Bw. in den Monaten
Februar und März 2002 tageweise bei der L. GmbH angestellt und ab 2. April
2002 als Angestellte beschäftigt.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 verpflichtete das Finanzamt
den Bw. die für den Zeitraum Oktober 2001 bis April 2002 ausbezahlten
Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von € 995,84 sowie die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2001 bis April 2002 in
Höhe von € 356,21 als zu Unrecht bezogen zurückzuzahlen.
Begründend führte das Finanzamt unter Hinweis auf
§ 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967
aus, dass für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe nur
bestehe, wenn die Kinder sich in Berufsausbildung befinden.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung führt der Bw. aus:
"Unsere Tochter, T., maturierte im Vorjahr an der
Modeschule in A. und wollte ein Studium an der Universität in Wien, R.,
beginnen. Leider konnte sie aufgrund der Aufnahmeprüfung dieses Studium
nicht antreten.
Ein Inserat in einer Lokalzeitung, in dem eine Person
zur Ausbildung einer Redakteurin gesucht wurde, veranlasste unsere Tochter auf
diese Anzeige zu antworten. Es handelte sich dabei um den Privatsender XY in C.,
Inhaber ist die Y-AG.
Beim Vorstellungsgespräch versprach man unserer
Tochter nach Absolvierung einer 3-monatigen Ausbildung eine Anstellung bei
XY.
Meine Tochter erhielt daraufhin eine Ausbildung in der
Handhabung der in einem Studio befindlichen technischen Geräte sowie das
Training zur Gestaltung der Radiosendung inklusive einem Sprechtraining bei
Radiosprecher M,.
Mitte Jänner erfolgte daraufhin ein Abnahmetest.
Nach diesem Test wurde alle zum selben Zeitpunkt wie unsere Tochter
aufgenommenen jungen Leute, welche ebenfalls Redakteure werden wollten, sowie
deren Vorgesetzte, gekündigt.
Unsere Tochter erhielt für den Zeitraum, in dem sie
für XY ausgebildet wurde, keine Entlohnung mit der Begründung einer
Schulung.
Aufgrund dieser Gegebenheiten - Ausbildung unserer
Tochter, keine eigenen Einkünfte - unterblieb eine Meldung beim
Finanzamt X. ebenso, wie eine, für uns zu diesem Zeitpunkt nicht
begründbare Anmeldung als Arbeitssuchende beim zuständigen
Arbeitsamt.
In den Monaten Februar und März 2002 stellte sich
unsere Tochter nachweislich mehrmals bei verschiedenen Firmen vor, um einer
Berufstätigkeit nachzugehen. Im Wissen, dass der Beruf einer Modistin in
heutigen Zeiten nur sehr schwer auszuüben ist und selten angeboten wird,
hat unsere Tochter selbständig versucht eine Anstellung zu bekommen.
Ab 1. April 2002 ist unsere Tochter
berufstätig.
Wir bitten daher, den Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (FB und KAB) auf den
Zeitraum April 2002 zu begrenzen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In der Begründung
führte das Finanzamt unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen im
Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil die
Tochter in den Monaten Oktober 2001 bis April 2002 weder in Berufsausbildung
noch beim Arbeitsamt arbeitsuchend vorgemerkt gewesen sei.
Mit dem nach Fristverlängerung eingebrachten
Vorlageantrag wurden noch zwei Bestätigungen des Privatradiosenders XY vom
12. August 2002 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
"Wir bestätigen hiermit, dass Frau T.B. , geboren
..., wohnhaft ..., in unserem Unternehmen folgende Schulungen absolviert
hat:
Sprechtraining am 12.11.2001,
14.11.2001, 20.11.2001, 27.11.2001, 3.12.2001, 10.12.2001, 17.12.2001,
27.12.2001, 7.1.2002 sowie 14.1.2002; insgesamt 32
Stunden. Technikschulung sowie Schulung auf Dalet 5.1. am 5.11.2001,
6.11.2001 sowie 7.11.2001, insgesamt 24 Stunden. Lehrredaktion (Radio
Basics) am 22.11.2001 und 23.11.2001; insgesamt 14 Stunden."
"Wir bestätigen hiermit,
dass Frau T.B. , geboren am Datum1, wohnhaft in ... , von 22.10.2001 bis
17.1.2002 in unserem Unternehmen ein Volontariat absolviert hat.
Frau T.B. absolvierte im Zuge
dieses Volontariats laufend Sprechtraining (insgesamt 32 Stunden) bei (Name).
Für laufendes eigenständiges technisches Training als Selbstfahrer auf
unserem System "Dalet 5.1" stand Frau T.B. - nach entsprechender
Technik-Einschulung (insgesamt 24 Stunden) - ein Studio zur
Verfügung.
Nach Absolvierung einer "Lehrredaktion" von insgesamt 14
Stunden hat Frau T.B. während Ihres Volontariats in unserer Redaktion
selbständig mitgearbeitet und unsere Redakteure und Moderatoren
unterstützt. ...."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht der Anspruch für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit.f Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices
nachzuweisen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit.d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei
Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3
lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist
§ 26 FLAG 1967 auch anzuwenden, wenn
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
Im Berufungsfall hat die volljährige Tochter des Bw.
die Ausbildung in einer berufsbildenden höheren Schule für Modedesign
und Produktgestaltung im Juni 2001 mit Reifeprüfung erfolgreich
abgeschlossen und im April 2002 eine dieser Berufsausbildung entsprechende
Tätigkeit (laut Angabe des Bw. in einer Boutique mit eigener Werkstatt)
aufgenommen. Im Hinblick auf die Fachrichtung der abgeschlossenen Schule liegt
durch die Absolvierung eines drei-monatigen Volonariates bei einem Radiosender
zweifelsfrei keine Fortbildung im erlernten Beruf vor.
Unbestritten ist, dass gemäß
§ 2
Abs. 1 lit.d FLAG 1967 für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der berufsbildenden höheren Schule Anspruch auf Familienbeihilfe
bestand. Da auch nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für eine fortgesetzte Berufsausbildung bestehen kann, ist
im Gegenstandsfall strittig, ob die von der Tochter des Bw. bei einem privaten
Radiosender im Zeitraum Oktober 2001 bis Jänner 2002 absolvierten
Schulungen eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG)
1967 darstellen sowie ob in den folgenden Monaten der Arbeitsuche (Februar und
März 2002) Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im
Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff
"Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer
Berufsausbildung ist es jedenfalls, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
kann, wenn nicht ohnehin ein gesetzlich geregeltes Ausbildungsverfahren vorliegt
- dann gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer
beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und
Abschluss der Ausbildung erforderlich ist und diese Prüfungen auch
tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und wenn die Ausbildung
für ein spezielles Berufsziel erfolgt.
Die Tochter des Bw. hatte nach den
Berufungsausführungen beim Radiosender eine Anstellung als Redakteurin
angestrebt und daher bei diesem Unternehmen für die Dauer von drei Monaten
ein Volontariat absolviert. Dass sie für diese drei Monate keine Entlohnung
erhalten hat, ist kein Kriterium für das Vorliegen einer
Berufsausbildung.
Ein "Volontariat" bedeutet im Allgemeinen , dass jemand in
einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die Einrichtungen kennen lernen
darf und sich dabei auch gewisse Fertigkeiten aneignen kann, jedoch nicht wie
ein Arbeitnehmer weisungsgebunden ist. Es besteht keine Verpflichtung zur
Arbeitsleistung und kein Entgeltanspruch. (Quelle: www.
arbeiterkammer.at).
Die Medienausbildung erfolgt in Östereich weder durch
eine Lehre noch ist eine andere Form der Ausbildung verpflichtend
vorgeschrieben. Neben achtsemestrigen Fachhochschul - Studiengängen,
Universitätslehrgängen und Vollstudien findet der Einstieg in den
Journalismus traditionell über freie Mitarbeit, Praktika oder Volontariate
statt, wobei z.B das "Volontariat" in (Zeitungs-)Redaktionen in einer
kollektivvertraglichen Vereinbarung eine dreijährige Ausbildungszeit
für Volontäre (Redaktionsaspiranten) vorsieht. (Quelle:
www.publizistik.net).
Laut den vorgelegten Unterlagen hatten die von der Tochter
des Bw. im Zuge des Volonariates absolvierten Schulungen folgenden Umfang:
Sprechtraining (insgesamt 32 Stunden verteilt auf 10 Tage), drei Tage
"Technikschulung" (insgesamt 24 Stunden) sowie zwei Tage "Lehrredaktion"
(insgesamt 14 Stunden). Die gesamten kursmäßigen "Schulungen" im
Rahmen des Volontariates haben somit fünf Arbeitstage im November 2001
(drei Tage Technik, zwei Tage Lehrredaktion) sowie durchschnittlich drei Stunden
pro Woche Sprechtraining an Zeitaufwand erfordert. Durch diese laut vorgelegter
Bestätigung absolvierten Schulungen war die volle oder überwiegende
Zeit der Tochter nicht beansprucht. Die restliche Zeit der drei Monate hat die
Tochter des Bw. laut vorgelegter Bestätigung "in der Redaktion des
Radiosenders selbständig mitgearbeitet und die Redakteure und Moderatoren
unterstützt." Abgesehen von einem "Abnahmetest" am Ende des Volontariates
war das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang bzw. die (spätere)
Fortsetzung der Ausbildung nach dem Vorbringen des Bw. nicht
erforderlich.
Die Tochter des Bw. war weder vor noch nach der
Absolvierung des Volontariates in der Fachrichtung (Radio)Jounalismus
tätig. Die fachliche Qualifikation für die Ausübung des von der
Tochter des Bw. angestrebten Berufes einer Redakteurin kann durch das nur drei
Monate dauernde Volontariat bei einem Radiosender mit nur tageweise erfolgten
"Einschulungen" nicht erlangt worden sein.
Nach den vorstehenden Ausführungen lag somit durch das
absolvierte Volontariat keine Berufsausbildung iSd des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor.
Dass die Tochter in den folgenden Monaten Februar und
März 2002- neben einer tageweisen Tätigkeit bei der "L. GmbH" - von
den Eltern unterstützt wurde und selbständig versucht hat, eine
Anstellung zu bekommen, ist sicher zutreffend, vermag jedoch ebenfalls keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen, weil sich die Tochter des Bw.
nicht in Berufsausbildung befand und unbestritten auch keine Meldung als
Arbeitsuchende iSd § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967 vorlag.
Der Umstand, dass die volljährige Tochter des Bw. sich in diesem Zeitraum
den Unterhalt noch nicht selbst verschaffen konnte, vermittelt keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
wurden daher für den Zeitraum Oktober 2001 bis April 2002 zu Unrecht
bezogen und die Rückforderung erfolgte gemäß
§ 26
Abs.1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3
lit. a EStG 1988 zu Recht.
Wien, am 23.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4147-W/02
- Stammnummer
- 28018
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF