Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1547
Lizenz- und Kostenübernahmevertrag mit ausländischem Künstler
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/19-IV/4/99vom 25.10.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Kapitalgesellschaft mit einem ausländischen Künstler einen
Lizenzvertrag, in dem sie sich für die nächsten 10 Jahre die
Verwertungsrechte an noch zu produzierenden Tonträgern des Künstlers
sichert, und verpflichtet sie sich als Entgelt neben der Lizenzgebühr auch
noch den (im Auftrag des Künstlers produzierenden) Studios
Produktionskosten zu erstatten, dann sind beide Entgeltkomponenten
(Lizenzgebühr und Produktionskostenersatz) in die Berechnungsgrundlage
für den nach § 99 EStG vorzunehmenden Steuerabzug einzubeziehen. Denn
für den Steuerabzug ist belanglos, ob Entgeltteile direkt dem Künstler
oder in seinem Auftrag an Dritte ausgezahlt werden (EAS 1144). In
EAS 1144 wird allerdings auch aufgezeigt, dass im Rahmen einer
Antragsveranlagung nach § 102 EStG eine Entlastung von den
Produktionskosten erwirkt werden kann.
Kommt es in einem derartigen Fall im Laufe der Produktion zu
einer Vertragsänderung, auf Grund dessen die Tonträgerproduktion
formell von der österreichischen Kapitalgesellschaft übernommen wird,
der ausländische Künstler aber weiterhin sich um die
Produktionsaufträge kümmert (nunmehr allerdings als bloßer
Bevollmächtigter der österreichischen Kapitalgesellschaft), so kann im
Rahmen des EAS-Verfahrens nicht dazu Stellung genommen werden, ob sich hiedurch
tatsächlich der nach § 99 EStG vorzunehmende Steuerabzug um den Betrag
des Produktionskosteneratzes vermindert. Denn dies hängt davon ab, ob auch
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Leistungen des
Tonträgerproduzenten nicht mehr dem ausländischen Künstler
gegenüber, sondern der inländischen Kapitalgesellschaft gegenüber
erbracht werden. Umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Betrachtungsweise in
Bezug auf die Partner dieses Leistungsaustausches (entgeltliche
Tonträgererzeugung) müssen in dieser Hinsicht
übereinstimmen.
25. Oktober
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/19-IV/4/99
- Stammnummer
- 2800
- Gültig
- 25.10.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF